Veterinäramt

Der Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch im Landkreis Konstanz sind übergeordnete und bestimmende Verpflichtungen des Veterinäramtes. Diese Aufgabe folgt dem Leitsatz "vom Stall bis zum Tisch" als grundlegendes Prinzip der Lebensmittelsicherheit und wird von Amtstierärzten, Lebensmittelkontrolleuren, amtlichen Fachassistenten, Veterinärhygienekontrolleuren und Verwaltungsmitarbeitern erledigt. Ferner sind Bienensachverständige bestellt. 

Aktuelles:

Geflügelpest (Vogelgrippe)

Geflügelpest Sicherheitsmaßnahmen

Vermehrte Nachweise des aviären Influenzavirus H5N1 bei Wildvögeln verlangen auch im Landkreis Konstanz erhöhte Bio­sicherheitsmaßnahmen bei den Geflügelhaltungen. Das Geflügel ist durch Aufstallung oder durch Haltungen in entsprechend geschützten Ausläufen vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen.

Im Bodenseekreis wurde bei einer Lachmöwe das aviäre Influenzavirus H5N1 nachgewiesen. Das Landratsamt Konstanz ergreift aufgrund der zu­neh­menden Zahl an Fällen im direkten Umland und aufgrund der Tatsache, dass der Bodensee insgesamt als ein Ökosystem zu betrachten ist, ein land­kreisweites Aufstallungsgebot des Geflügels. Dies erfolgt außerdem unter Berücksichtigung, dass Möwen einen Aktionsradius bis weit hinein in das Bodenseehinterland haben und der Landkreis Konstanz eine hohe Geflügel­dichte aufweist.
 
Das Landratsamt Konstanz hat zum präventiven Schutz der Geflügelbestän­de am 3. März 2023 eine Allgemeinverfügung zur landkreisweiten Aufstal­lung erlassen. Dabei wird die generelle Aufstallung der Tiere in geschlosse­nen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung verfügt. Die­se Regelungen gelten ab dem 4. März 2023 bis zum 31. März 2023.
 
Die bestehende Allgemeinverfügung vom 16. Januar 2023 des Landes Baden-Württemberg zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel beziehungsweise gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken, Az.: 33-9123 Biosicherheit, ist ebenso zu beachten. Es ist im Moment extrem wichtig, Hausgeflügel vor dem Kontakt zu Wildvögeln und somit vor einer schweren Erkrankung, meist mit tödlichem Verlauf, zu schützen. Das Veteri­näramt appelliert deshalb an alle Geflügelhalter, die bereits getroffenen Maßnahmen nochmals kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zum Schutz ihres Geflügels zu verbessern.
 
Das Risiko einer Virusübertragung auf den Menschen schätzt das Robert Koch-Institut derzeit als sehr gering ein. In der Regel erkranken nur Vögel. Andere Tiere können das Virus jedoch bei Kontakt weiterverbreiten ohne selbst zu erkranken. Daher sollte ein direkter Kontakt von Haustieren – ins­besondere Hunden und Katzen – mit toten oder kranken Vögeln vermie­den werden.

Weitere Informationen

Aviäre Influenza: Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg für Geflügelhaltungen mit weniger als 1000 Tieren

Aufgrund der angespannten dynamischen Lage der Geflügelpest-Situation hat das Land Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung zur Verbesserung der präventiven Sicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen erlassen. Diese ist ab 21.01.2023 nun auch für alle Geflügelbetriebe mit weniger als 1000 Tieren gültig.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Standorten der Vögel sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
  • Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe und sonstigen Standorte der Vögel nur in betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten.
  • Die Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt werden, Einwegschutzkleidung ist zu entsorgen.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel sind die eingesetzten Gerätschaften, der Verladeplatz sowie die freigewordenen Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung inkl. Dokumentation ist sicherzustellen.
  • Eine Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
  • Maßnahmen gemäß §4 Geflügelpestverordnung sind dem Veterinäramt zu melden.

Die Geflügelpest, auch als hochpathogene Aviäre Influenza bekannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner und Puten, aber auch anderes Geflügel wie Wachteln, Tauben, Fasane, Perlhühner, Pfaue, Schwäne, Strauße, Emus, Nandus, Gänse, Enten und Wildvögel können erkranken. Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel insbesondere wildlebendes Wassergeflügel.
Das Veterinäramt Konstanz appelliert an alle Geflügelhalter, verantwortungsbewusst zu handeln und die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es gilt, einen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel unbedingt zu vermeiden.

Laut Geflügelpest-Verordnung haben Geflügelhalter sicherzustellen, dass
  1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
  2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Erhöhte Tierverluste sind unverzüglich tierärztlich abzuklären und ein Zusammenhang mit der Geflügelpest auszuschließen.

Registrierpflicht auch für kleine Hobbygeflügelhalter – Schutz des Geflügels durch Biosicherheitsmaßnahmen

Infografik zur Haltung Nutzgeflügel
Grafik: FLI Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Seit Mitte Oktober 2021 häufen sich in Deutschland wieder die Funde von HPAIV-infizierten Wildvögeln. Auch bei gehaltenen Vögeln gab es erste Einträge. Bisher sind Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern betroffen. Das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Vogelgrippe sowie eine Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel wird vom Friedrich-Löffler-Institut als hoch eingestuft.

Das Veterinäramt Radolfzell bittet alle Geflügelhalter/innen im Landkreis Konstanz, die bisher noch nicht als Tierhalter registriert sind, sich zu melden. Die Registrierpflicht gilt auch für kleine Hobbygeflügelhaltungen ab dem 1. Tier.

Außerdem sollten alle Geflügelhalter/innen verstärkt die nötigen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten, um unser Hausgeflügel zu schützen.

Bei Fragen und Anliegen ist das Veterinäramt Radolfzell von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr und zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr und freitags zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr erreichbar unter der 07531/800-2501 oder per Mail: veterinaeramt@lrakn.de.

Blauzungenkrankheit

Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen

Verbot der Einstellung von gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpften Rindern

Informationen zur Anlieferung an Schlachthöfen

Erleichterte Einfuhrbedingungen für Haustiere von Geflüchteten aus der Ukraine/Russland

Schweinehaltungen und Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest, eine für den Menschen ungefährliche Tierseuche, ist auf dem Vormarsch. Daher bereitet sich auch unser Landkreis vor. Wir bitten die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Konstanz, die Schweine (zum Beispiel auch in einer Hobbyhaltung) halten, sich beim Landratsamt Konstanz, Veterinäramt, telefonisch unter 07531/800-2031 (Mo. bis Fr. 8-12 Uhr) oder per E-Mail unter veterinaeramt@lrakn.de zu melden.

Afrikanische Schweinepest – Was Landwirte wissen sollten


Das Landratsamt Konstanz, Veterinäramt, bittet um Meldung nicht registrierter Schweinehaltungen (inkl. Hobbyhaltungen).
Jeder registrierte Schweinehalter besitzt eine Hi-Tier Nummer. Mit Schweinen sind alle Schweinerassen, auch Minipigs, gemeint.

Bitte melden Sie sich, auch wenn Sie nur ein oder zwei Schweine halten. Wir benötigen Ihre Kontaktdaten, um Ihnen im Ernstfall wichtige Informationen übermitteln zu können. Das Landratsamt Konstanz, Veterinäramt bedankt sich für Ihre Unterstützung.

Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a LFGB

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über

  1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
  2. das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
  3. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,

unverzüglich zu informieren.

Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.

Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier.

Aufgaben:

  • Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von übertragbaren Krankheiten der Tiere
  • Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten
  • Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefährdung und -schädigung sowie vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel, Kosmetik, Tabakwaren und Bedarfsgegenstände
  • Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere sowie Verhütung von Leiden
  • Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von tierischen Erzeugnissen und Abfällen; Überwachung der Beseitigung

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Veterinäramt
Otto-Blesch-Straße 51
78315 Radolfzell
Lage
 
Amtsleitung:
Dr. Cornelia Pfleghar
 
T. +49 7531 800-2501
F. +49 7531 800-2519
Veterinaeramt@LRAKN.de

Servicezeiten

Mo. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 8:00 - 12:00 Uhr