
Kommunalwahl
Foto: Landratsamt Konstanz
Kommunalwahlen finden alle fünf Jahre statt. Dazu gehören die Kreistags-, die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl. Die Mandatsträger werden von den Wahlberechtigten des Landkreises, der Gemeinde bzw. der Ortschaft gewählt.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Unionsbürger, die mindestens 16 Jahre alt sind und die seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen. Hierbei handelt es sich um das aktive Wahlrecht, d. h., die jungen Erwachsenen dürfen wählen.
Wählbar als Mitglied des Kreistages, des Gemeinderates und des Ortschaftsrates ist man dagegen erst mit Erreichung der Volljährigkeit (= passives Wahlrecht).
Kreistagswahl 2019
Innenminister Thomas Strobl hat am 13. Juli 2018 den Tag der Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf den 26. Mai 2019 festgelegt. Somit gibt es wieder einen gemeinsamen Tag zur Wahl des Europäischen Parlaments und den Baden-Württembergischen Kommunalwahlen.
Kandidaten
Kreiswahlleiter
Wahlkreise
Der Landkreis wurde in der Sitzung des Kreistages am 23. Juli 2018 in 7 Wahlkreise eingeteilt. Diese Wahlkreiseinteilung hat schon einen langen Bestand. Ziel ist es, dass alle Wahlkreise möglichst die gleich hohe Zahl an Wahlberechtigten haben. Damit ist sichergestellt, dass jede Stimme das gleiche Gewicht hat.
Kreiswahlvorschläge
Im Februar 2019 hat der Kreiswahlleiter eine öffentliche Bekanntmachung der Wahl erlassen und zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
Die Parteien / Wählervereinigungen konnten dann ihre Wahlvorschläge für jeden Wahlkreis bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters mit Sitz beim Landratsamt Konstanz, Kreistagsgeschäftsstelle, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, einreichen.
Das Ende der Einreichungsfrist war der 28. März 2019, 18:00 Uhr (59. Tag vor der Wahl, gesetzlich geregelt).
Bewerbung
Als Bewerber für den Kreistag können nur Personen kandidieren, die die Wählbarkeit für den Kreistag besitzen. Wählbar in den Kreistag sind alle Einwohner des Landkreises, die am Wahltag
- Deutsche oder Unionsbürger sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung oder einzige Wohnung im Gebiet des Landkreises haben oder nach einem früheren Wegzug aus dem Landkreis innerhalb von drei Jahren wieder in den Landkreis zurückgezogen sind,
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge entschied der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 2. April 2019.