Lebensmittelüberwachung

Zentrale Aufgabe der Lebensmittelüberwachung ist der Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren. Außerdem soll der Verbraucher vor Täuschungen und Irreführungen durch falsch gekennzeichnete, wertgeminderte oder verdorbene Erzeugnisse bewahrt werden.

Um dies sicherzustellen, werden risikoorientiert jährlich ca. 3.000 Regel- und Verdachtskontrollen von Lebensmittelbetrieben wie z.B. Herstellern, Schlachtbetrieben, Gaststätten, Metzgereien, Bäckereien, Supermärkten, Direktvermarktern, Imbissen sowie von Festveranstaltungen durchgeführt. Kontrolliert werden auch der Internethandel und die Hersteller von Kosmetika und Bedarfsgegenständen. Zusätzlich werden pro Jahr ca. 1400 Proben als Planproben auf der Basis verschiedenster Überwachungsprogramme und als Verdachtsproben erhoben.

Überwacht wird hierbei die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen bei allen Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen. Bedarfsgegenstände sind Gegenstände mit Lebensmittel- bzw. Hautkontakt, wie z.B. Küchenutensilien, Bekleidung, Spielzeug und Schmuck.  

Auch die Eutergesundheit der Milchviehbestände im Landkreis sowie die Hygiene bei der Gewinnung, Behandlung und beim Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen werden regelmäßig inspiziert und bewertet.

Treten lebensmittelbedingte Erkrankungen auf, wird das Referat Lebensmittelüberwachung gemeinsam mit dem Gesundheitsamt tätig, um die Ursache zu ermitteln und abzustellen

Aktuelles:

Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a LFGB

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über

  1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
  2. das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
  3. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,

unverzüglich zu informieren.

Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.

Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.

Aufgaben:

  • Risikoorientierte Kontrolle von Lebensmittelunternehmen
    Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a LFGB
  • Risikoorientierte Entnahme von Plan- und Verdachtsproben
  • Registrierung und Zulassung von Betrieben
  • Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden (gesundheitlicher Verbraucherschutz)
  • Stellungnahmen zu Bauvorhaben und Konzessionsanträgen
  • Management lebensmittelbedingter Infektionen
  • Ein- und Ausfuhrüberwachung einschließlich der Zertifizierung von Sendungen

Merkblätter und Formulare:

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Veterinäramt
Otto-Blesch-Straße 51
78315 Radolfzell
Lage

Referatsleitung:
Dr. Stefanie Fuhrmann
  
T. +49 7531 800-2501
F. +49 7531 800-2519
Veterinaeramt@LRAKN.de

Servicezeiten

Mo. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 8:00 - 12:00 Uhr