Amtliche Bekanntmachungen

Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder von aufgrund der Landkreisordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der nachfolgenden Satzungen wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der betreffenden Satzung gegenüber dem Landkreis Konstanz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der betreffenden Satzung verletzt worden sind.

Zu den Ausschreibungen

Meldung vom 10. Juni 2025

Bekanntgabe der Feststellung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Landwirt Christoph Hönig hat für die Hönig Hof GmbH die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die bestehende Legehennenanlage in der Gemeinde Mühlingen beantragt. Die Änderung umfasst u.a. den Neubau einer Stallanlage für Legehennen. Mit einer Reduzierung der Hühneranzahl im Gesamtbetrieb sowie anderer Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Tierhaltung und des Tierwohls erreicht. Im Verfahren wurde anlässlich einer standortbezogenen Vorprüfung festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss.
Meldung vom 03. Juni 2025

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters der Wahlkreise Nr. 56 Konstanz und Nr. 57 Singen über die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 8. März 2026.

Die Landesregierung hat nach § 19 des Landtagswahlgesetzes (LWG) den 8. März 2026 als Wahltag für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg bestimmt.   Aufgrund von § 24 LWG fordert der Kreiswahlleiter zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 8. März 2026 in den Wahlkreisen Nr. 56 Konstanz und Nr. 57 Singen auf. Die beiden Wahlkreise setzen sich wie folgt zusammen: Wahlkreis Nr. 56 Konstanz: Allensbach, Gaienhofen, Konstanz, Moos, Öhningen, Radolfzell am Bodensee und Reichenau Wahlkreis Nr. 57 Singen: Aach, Bodman-Ludwigshafen, Büsingen am Hochrhein, Eigeltingen, Engen, Gailingen am Hochrhein, Gottmadingen, Hilzingen, Hohenfels, Mühlhausen-Ehingen, Mühlingen, Orsingen-Nenzingen, Rielasingen-Worblingen, Singen (Hohentwiel), Steißlingen, Stockach, Tengen und Volkertshausen   Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 23. Dezember 2025 beim Kreiswahlleiter, Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz einzureichen. Sie sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, damit etwaige behebbare Mängel noch rechtzeitig beseitigt werden können.   Ausführliche Hinweise zu den Formerfordernissen sind der Bekanntmachung zu entnehmen.
Meldung vom 21. Mai 2025

Kreishaushalt 2025

Das Regierungspräsidium Freiburg hat mit Schreiben vom 13. Mai 2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung des Landkreises Konstanz für das Haushaltsjahr 2025 sowie der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Eisenbahnverkehrsunternehmen EIU „ seehäsle" und Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Konstanz bestätigt und die erforderlichen Genehmigungen erteilt.   Die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan ist auf der Homepage des Landkreises Konstanz wie folgt ab sofort einzusehen: Kreisrecht | Landkreis Konstanz
Meldung vom 13. Mai 2025

Rechtsverordnung des Landkreises Konstanz über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Konstanz

Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. l S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 l Nr. 119), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg und des Ministeriums für Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996, zuletzt geändert durch Art. 187 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 120) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
Meldung vom 15. April 2025

Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Teilfortschreibung 3.1 Freiflächen-Photovoltaik des Regionalplans Hochrhein-Bodensee (Kapitel 4.7.3)

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee hat am 25. März 2025 in öffentlicher Sitzung den 2. Anhörungsentwurf zur Teilfortschreibung 3.1 Freiflächen-Photovoltaik des Regionalplans Hochrhein-Bodensee beschlossen. Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht (sowie weitere zweckdienliche Unterlagen) kann vom 16. April 2025 bis einschließlich 16. Mai 2025 zur kostenlosen Einsicht im Internet unter folgendem Link abgerufen und eingesehen werden: https://hochrhein-bodensee.de/bekanntmachungen/   Des Weiteren liegen die Unterlagen bei folgender Stellen während der Sprechzeiten in Papierform aus:   Landratsamt Konstanz Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, Raum B 225 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr, sowie Montag bis Donnerstag 14.00-16.00 Uhr   Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht (sowie weiteren zweckdienlichen Unterlagen) kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Hochrhein-Bodensee bis spätestens 16. Mai 2025 Stellung nehmen . Die Stellungnahme soll vorrangig elektronisch in Textform an beteiligung@hochrhein-bodensee.de abgegeben werden.   Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee.
Meldung vom 25. März 2025

Öffentliche Bekanntmachung: Beteiligungsbericht für das Jahr 2023

Der Landkreis Konstanz hat basierend auf den Geschäftsberichten 2023 der Beteiligungsunternehmen einen Beteiligungsbericht erstellt. Der Beteiligungsbericht 2023 wurde vom Kreistag in der Sitzung am 10. März 2025 öffentlich zur Kenntnis genommen. Der Beteiligungsbericht ist unter folgendem Link dauerhaft abrufbar: https://www.lrakn.de/,Lde/service-und-verwaltung/aemter/kaemmereiamt/controlling+und+beteiligungsmanagement
Meldung vom 30. Januar 2025

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 287 "Konstanz" der zugelassenen Kreiswahlvorschläge für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Nach § 26 Absatz 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) i. V. m. § 38 Bundeswahlordnung (BWO) wird am 30. Januar 2025 bekannt gemacht, dass der Kreiswahlausschuss in seiner Sitzung am 24. Januar 2025 die in der Bekanntmachung aufgeführten Kreiswahlvorschläge für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages im Wahlkreis 287 „Konstanz“ zugelassen hat.
Meldung vom 27. Januar 2025

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechniknach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung (DüV)

Das Landratsamt Konstanz erlässt als zuständige untere Landwirtschaftsbehörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und § 29 Abs. 8 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. Nr. 85) geändert worden ist, auf Grundlage von § 6 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung. (Siehe PDF)
Meldung vom 27. Dezember 2024

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 287 Konstanz über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Der Bundespräsident hat nach Auflösung des Bundestages mit Anordnung vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 434) den 23. Februar 2025 als Wahltag bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435) . Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) eine Verkürzung der Fristen nach § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgenommen.
Meldung vom 13. Dezember 2024

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 287 Konstanz über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025

Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 23. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 271) den 28. September 2025 als Wahltag bestimmt. Sofern zuvor der Bundestag durch den Bundespräsidenten aufgelöst wird, findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen nach der Auflösung statt (Artikel 68 und Artikel 39 Abs. 1 Grundgesetz). Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) und der Bundeswahlordnung (BWO). Im Falle einer Auflösung des Bundestags ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen (§ 52 Abs. 3 BWG). Es ist zu beachten, dass sich die in den folgenden Ausführungen genannten Fristen und Termine auf den durch die oben genannte Anordnung vom 23. August 2024 bestimmten Wahltermin 28. September 2025 beziehen und an entsprechender Stelle einen Hinweis auf eine Verkürzung im Falle einer vorgezogenen Neuwahl enthalten. Verkürzte Fristen und Termine im Falle einer vorgezogenen Neuwahl nach Auflösung des Bundestages stehen erst mit Inkrafttreten der genannten Rechtsverordnung fest. Auf Grund von § 32 BWO fordert der Kreiswahlleiter hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Gebiet des Wahlkreises 287 Konstanz (identisch mit dem Landkreis Konstanz) auf. Ausführliche Hinweise zu den Formerfordernissen sind der Bekanntmachung zu entnehmen.
Meldung vom 06. Dezember 2024

Öffentliche Bekanntgabe - Sanierung der Verrohrung des Frauengrundbachs in der Ortslage von Hemmenhofen durch die Gemeinde Gaienhofen

Antrag der Gemeinde Gaienhofen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Ausbaugenehmigung für die Sanierung der Verrohrung des Frauengrundbachs in der Ortslage von Hemmenhofen Bekanntgabe der Feststellung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Meldung vom 28. November 2024

Agglomerationsprogramm Kreuzlingen-Konstanz der 5. Generation

Die Unterlagen zum Agglomerationsprogramm Kreuzlingen-Konstanz der 5. Generation werden vom 7. November bis zum 13. Dezember 2024 öffentlich ausgelegt. Während dieses Zeitraums haben interessierte Personen und Organisationen die Möglichkeit, sich aktiv einzubringen und bis zum 13. Dezember 2024 eine Stellungnahme einzureichen. Die Unterlagen, detaillierte Informationen zu den geplanten Maßnahmen sowie ein Mitwirkungsformular stehen online unter www.regiokreuzlingen.ch/agglo zur Verfügung.
Meldung vom 05. Juli 2024

Öffentliche Bekanntmachung: Nasskiesabbau Phase 2 der Firma Meichle & Mohr im Stadtwald Radolfzell auf Gemarkung Friedingen

Die Firma Meichle & Mohr GmbH, Steigwiesen 5, 88090 Immenstaad, betreibt seit 2009 auf der Gemarkung Friedingen einen Nasskiesabbau. Die Kapazität des zugelassenen Nasskiesabbaus Phase 1 wird voraussichtlich bis Ende 2024 ausgeschöpft sein. Das Kiesabbauunternehmen hat beim Landratsamt Konstanz die wasserrechtliche Planfeststellung für die Erweiterung des Nasskiesabbaus im Stadtwald Radolfzell Phase 2 beantragt. Weitere Informationen finden Sie in der PDF und in den Unterlagen.
Meldung vom 14. Mai 2024

Bekanntgabe der Feststellung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Solarcomplex AG hat die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Heizzentrale für die Nahwärmeversorgung in der Gemeinde Hilzingen beantragt. Im Verfahren wurde anlässlich einer standortbezogenen Vorprüfung festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss. Siehe PDF.   
Meldung vom 12. Dezember 2023

Allgemeinverfügung: Abstufung einer Teilstrecke der K 6163 zu einer Gemeindestraße

Die Verkehrsbedeutung der K 6163 zwischen der L 226 und der K 6164 hat sich geändert. Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) ist die K 6163 umzustufen.Die bisherige Teilstrecke der K 6163 von Netzknoten 8219 033 nach Netzknoten 8219 041 Station 0,000bis Station 2,692 mit einer Länge von 2.692 m wird als Gemeindestraße gemäß § 6 Straßengesetz abgestuft. Neuer Baulastträger ist die Stadt Radolfzell.Die Abstufung erfolgt zum 01.01.2024.