Verkehrssicherung im Wald

Typische Gefahren im Wald Bildnachweis: Rainer Wendt

Im vergangenen Jahr hat sich der Bundesgerichtshof mit der Klage eines Waldbesuchers beschäftigt, der bei einer Wanderung im Wald durch einen umstürzenden Baum schwer verletzt wurde.

Der Unfall ereignete sich an einem überregional bekannten und beworbenen Wanderweg dem „Harzer-Hexenstieg“, der über weite Strecken durch Wald verläuft. Im Juli 2018 war dort eine Eiche auf einen Wanderer gestürzt. Der Wanderer verklagte daraufhin die waldbesitzende Kommune auf Schmerzensgeld, weil sie ihre Pflicht zur Verkehrssicherung nicht erfüllt habe.


Das Landgericht Magdeburg wies die Klage im März 2020 mit der Begründung ab, der Waldbesucher betrete den Wald auf eigene Gefahr und könne nicht erwarten, dass die Waldeigentümer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergriffen. Gegen das Urteil des Landgerichts ging der Geschädigte beim Oberlandesgericht Naumburg in Berufung. Die Berufung wurde dort nicht zugelassen. Die Beschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegen die „Nichtzulassung“ der Berufung wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Der Unfall am Harzer-Hexenstieg wurde letztlich von allen in solchen Fällen möglichen gerichtlichen Instanzen betrachtet und die Auffassung, dass Waldbesitzer für waldtypische Gefahren nicht haften, nochmals bestätigt.
Für Waldbesitzer ist das Urteil, bei aller Tragik die der Unfall für den Wanderer bedeutet, eine gute Nachricht. Damit wird ein weiteres Mal gerichtlich bestätigt, dass Waldeigentümer für waldtypische Gefahren (umstürzende Bäume, rutschige Wege, Fahrspuren) innerhalb des Waldes nicht haftbar gemacht werden können und dass dies auch an ausgewiesenen, öffentlich beworbenen und viel begangenen Wanderwegen gilt. Demnach sind Waldbesucher für ihre Sicherheit im Wald selbst verantwortlich und müssen waldtypische Risiken entschädigungslos hinnehmen.

Hängende Bäume Bildnachweis: Rainer Wendt


Die mittlerweile zahlreichen Urteile zu waldtypischen Gefahren entbinden die Waldbesitzer aber keineswegs von jeglicher Haftung für Gefahren, die von Waldbäumen ausgehen.
An Parkplätzen, Grillplätzen, Bänken oder fest zugewiesenen Aufenthaltsplätzen für Waldkindergärten im Wald hat der Waldbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht für umstürzende Bäume und herabfallende Äste. Die Verkehrssicherungspflicht gilt zudem bei Gefahren, die vom Wald ausgehen und sich außerhalb des Waldes auswirken, wie zum Beispiel entlang von öffentlichen Straßen oder gegenüber Gebäuden. Hier sollte der Waldbesitzer zwei mal pro Jahr (1x im belaubten und 1x im unbelaubten Zustand) kontrollieren und gefährliche Äste oder Bäume schnellstmöglich entfernen.