Änderungen in der forstlichen Förderung

Förderantrag mit Maßnahmen der Aufarbeitungshilfe, Stichtag 16.10.23
Förderantrag zum Stichtag 16.10.23 Bildnachweis: Kreisforstamt

Die Förderung der Forstwirtschaft in Baden-Württemberg muss in Teilen verändert werden, um den neuen Richtlinien des Bundes ab 2024 gerecht zu werden.

Dies hat auch konkrete Auswirkungen auf Maßnahmen zur Wiederbewaldung.
Für die in 2023 beantragten Maßnahmen im Bereich Frühjahrs-Pflanzung und Kultursicherung im Sommer muss der Verwendungsnachweis/Zahlungsantrag bis zum 02. Oktober 2023 am Kreisforstamt vorgelegt werden. Danach ist eine Auszahlung nicht mehr möglich, die Bewilligungsbehörde (Regierungspräsidium) wird dann die Bewilligungen förmlich zurückziehen, das heißt es werden keine Fördergelder dafür ausbezahlt.
 
Die Maßnahmen aus den Anträgen, die bis 2022 bewilligt wurden können noch vollzogen werden. Auch hier ist eine frühe Vorlage des Verwendungsnachweises/Zahlungsantrags hilfreich.
 
Für eine Herbstpflanzung 2023 können keine Anträge mehr gestellt werden, eine Bewilligung ist ausgeschlossen.
Geplante Maßnahmen der Pflanzung und Kultursicherung müssen auf 2024 verschoben und dann neu beantragt werden. Hierfür werden veränderte Bedingungen und evtl. neue Vordrucke gelten. Wir werden hierzu Ende des Jahres wieder informieren.
 
Für die Maßnahmen Aufarbeitungshilfe, Hackung, Entrindung, Transport auf Trockenlager und Borkenkäfermonitoring müssen die Anträge mit Verwendungsnachweis/Zahlungsantrag bis zum      16. Oktober 2023 dem Kreisforstamt vorgelegt werden. Wir bitten um vollständige Unterlagen mit allen erforderlichen Anlagen.