
Veterinäramt
Der Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch im Landkreis Konstanz sind übergeordnete und bestimmende Verpflichtungen des Veterinäramtes. Diese Aufgabe folgt dem Leitsatz "vom Stall bis zum Tisch" als grundlegendes Prinzip der Lebensmittelsicherheit und wird von Amtstierärzten, Lebensmittelkontrolleuren, amtlichen Fachassistenten, Veterinärhygienekontrolleuren und Verwaltungsmitarbeitern erledigt. Ferner sind Bienensachverständige bestellt.
Unsere Aufgabenbereiche
- Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von übertragbaren Krankheiten der Tiere
- Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten
- Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefährdung und -schädigung sowie vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel, Kosmetik, Tabakwaren und Bedarfsgegenstände
- Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere sowie Verhütung von Leiden
- Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von tierischen Erzeugnissen und Abfällen; Überwachung der Beseitigung
Unsere Referate
Aktuelles
Geflügelpest (Vogelgrippe)
Allgemeinverfügung bezüglich der Aufstallung von Geflügel zur Verringerung des Risikos des Eintrags der Geflügelpest
Am 18.11.2025 wurde eine Allgemeinverfügung (PDF) erlassen, wodurch Tierhalter in Baden-Württemberg mit über 5.000 Tieren großen Geflügelbeständen (Summe der gehaltenen Tiere) formlos schriftlich bei ihrer Veterinärbehörde anzeigen können, dass sie z. B. aufgrund von Wildvogelkontakten im Freigelände ein erhöhtes Infektionsrisiko des Eintrags der Geflügelpest für ihre Tiere sehen. Diese Anzeige zieht dann unmittelbar eine automatische Aufstallungspflicht ohne Verwaltungsakt der Veterinärbehörde nach sich. Die Allgemeinverfügung ist zunächst befristet bis zum 15. Januar 2026.
Aviäre Influenza: Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg für Geflügelhaltungen mit weniger als 1000 Tieren
Aufgrund der angespannten dynamischen Lage der Geflügelpest-Situation hat das Land Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung zur Verbesserung der präventiven Sicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen erlassen. Diese ist ab 21.01.2023 nun auch für alle Geflügelbetriebe mit weniger als 1000 Tieren gültig.
Das Wichtigste in Kürze
Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Standorten der Vögel sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe und sonstigen Standorte der Vögel nur in betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten.
- Die Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt werden, Einwegschutzkleidung ist zu entsorgen.
- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel sind die eingesetzten Gerätschaften, der Verladeplatz sowie die freigewordenen Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren.
- Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung inkl. Dokumentation ist sicherzustellen.
- Eine Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
- Maßnahmen gemäß §4 Geflügelpestverordnung sind dem Veterinäramt zu melden.
Die Geflügelpest, auch als hochpathogene Aviäre Influenza bekannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner und Puten, aber auch anderes Geflügel wie Wachteln, Tauben, Fasane, Perlhühner, Pfaue, Schwäne, Strauße, Emus, Nandus, Gänse, Enten und Wildvögel können erkranken. Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel insbesondere wildlebendes Wassergeflügel.
Das Veterinäramt Konstanz appelliert an alle Geflügelhalter, verantwortungsbewusst zu handeln und die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es gilt, einen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel unbedingt zu vermeiden.
Laut Geflügelpest-Verordnung haben Geflügelhalter sicherzustellen, dass
- die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Erhöhte Tierverluste sind unverzüglich tierärztlich abzuklären und ein Zusammenhang mit der Geflügelpest auszuschließen.
Weitere Informationen
Allgemeines
- Vogelgrippe in einem größeren Nutzgeflügelbestand ausgebrochen
- Vogelgrippe: Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen
- Allgemeine Informationen zur Geflügelpest (Friedrich-Loeffler-Institut)
- Informationen zur Geflügelpest (Ministerium für Ernährung Baden-Württemberg)
- Allgemeinverfügung vom 16. Janaur 2023 (Land Baden-Württemberg)
Registrierpflicht auch für kleine Hobbygeflügelhalter – Schutz des Geflügels durch Biosicherheitsmaßnahmen
Seit Mitte Oktober 2021 häufen sich in Deutschland wieder die Funde von HPAIV-infizierten Wildvögeln. Auch bei gehaltenen Vögeln gab es erste Einträge. Bisher sind Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern betroffen. Das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Vogelgrippe sowie eine Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel wird vom Friedrich-Löffler-Institut als hoch eingestuft.
Das Veterinäramt Radolfzell bittet alle Geflügelhalter/innen im Landkreis Konstanz, die bisher noch nicht als Tierhalter registriert sind, sich zu melden. Die Registrierpflicht gilt auch für kleine Hobbygeflügelhaltungen ab dem 1. Tier.
Außerdem sollten alle Geflügelhalter/innen verstärkt die nötigen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten, um unser Hausgeflügel zu schützen.
Bei Fragen und Anliegen ist das Veterinäramt Radolfzell von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr und zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr und freitags zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr erreichbar unter der 07531/800-2501 oder per Mail: veterinaeramt@lrakn.de.
- Ende der Stallpflicht und was dennoch zu beachten ist (PDF / 652 KB)
- Aktuelle Informationen des BFI (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) zur Geflügelpest
- Merkblatt – Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen
Nachweis von BTV-8 in Baden-Württemberg
Erstmals seit 2019 ist in Baden-Württemberg wieder der Serotyp 8 des Blauzungenvirus (BTV-8) nachgewiesen worden. Betroffen ist ein Betrieb im Ortenaukreis. Dies hat zur Folge, dass ganz Baden-Württemberg von Schutzmaßnahmen betroffen ist.
Verbringungen innerhalb Baden-Württembergs sind jedoch weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Für Tiere, die dazu bestimmt sind in andere Länder oder andere Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten exportiert zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der bei der EU notifizierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich BTV-8 drei Möglichkeiten zur Verbringung:
- Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
- sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
- sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angeben, entnommen wurden.
- Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
- vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft oder
- mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden.
- Tiere, die keine der Anforderungen nach a. oder b. erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
- mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und
- während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden.
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden. Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8 und entsprechen im Wesentlichen den Verbringungsregelungen aus den Jahren 2019 bis 2022. In Bezug auf den BTV-Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen. Schlachttiere, die in Schlachtbetriebe außerhalb Baden-Württembergs verbracht werden, müssen von einer Tierhaltererklärung für Schlachttiere begleitet sein.
Im Fall 2. b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde. Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Weitere Informationen
Mitteilungen
Anträge
Equine Infektiöse Anämie (EIA) – Ansteckende Blutarmut der Einhufer im Landkreis Tübingen amtlich festgestellt
Equine Infektiöse Anämie (EIA) – Ansteckende Blutarmut der Einhufer im Landkreis Tübingen amtlich festgestellt
Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg entnehmen sowie der Homepage des Friedrich-Löffler-Instituts.
Maul- und Klauenseuche (MKS) in Brandenburg Kopie
Maul- und Klauenseuche (MKS) in Brandenburg
Bei Wasserbüffeln aus dem Landkreis Märkisch-Oderland wurde die Maul- und Klauenseuche (MKS) festgestellt. Das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat dies am 10.01.2025 bestätigt. Das vorgefundene MKS-Virus vom Serotyp O kommt in der Türkei, im Nahen Osten, in Afrika sowie in vielen Ländern Asiens und in Teilen Südamerikas vor. Der genaue Ursprung und der Eintragsweg in den Wasserbüffelbestand sind auch nach Kenntnis des Serotyps weiter unbekannt. Illegal eingeführte tierische Produkte aus Ländern, in denen die MKS vorkommt, stellen eine ständige Bedrohung für die Tierbestände dar. In Brandenburg wurden sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet. Bisher waren alle weiteren getesteten Tiere in Brandenburg negativ.
Auch das Land Baden-Württemberg ergreift Maßnahmen: Neben einem Monitoring werden alle seit dem 1.12.2024 aus Brandenburg ins Land verbrachten Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine auf MKS getestet.
Das Veterinäramt Konstanz weist darauf hin, dass die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen von höchster Wichtigkeit ist.
Weitere Informationen
Blauzungenkrankheit
Blauzungenkrankheit erreicht den Landkreis Konstanz | 03.09.2024
Die Blauzungenkrankheit (BT) bei Wiederkäuern wurde im Landkreis Konstanz diagnostiziert: Am 2. September 2024 erhielt das Veterinäramt Konstanz eine Mitteilung vom Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf (STUA), dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Landkreis Konstanz ein positiver Nachweis auf die Blauzungenkrankheit vorliegt. Die betroffenen Schafe weisen klinische Symptome auf, die Folgendes umfassen: Entzündung der Kopfschleimhäute (Lippen, Maulschleimhaut), Fieber, Abgeschlagenheit, Nasenausfluss, geschwollene Ohren und schmerzhafte Entzündungen am Klauenkronsaum. Im Landkreis Konstanz ist noch kein Schaf an der Tierseuche gestorben. Die erkrankten Tiere werden tierärztlich behandelt.
Bei der Feststellung der genannten Symptome in anfälligen Tierarten ist unverzüglich der behandelnde Tierarzt hinzuzuziehen und das Veterinäramt zu benachrichtigen. Die Blauzungenkrankheit ist keine Zoonose und stellt somit keine Gefahr für den Menschen dar.
Weitere Informationen
Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen
Zum 01.10.2022 tritt eine Neufassung der "Gebührenverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen" in Kraft.
GebVO Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (PDF / 118 KB)
Verbot der Einstellung von gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpften Rindern
Die Einstellung von Rindern, die gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpft wurden, ist in Betriebe in Baden-Württemberg ab dem 1. Juni 2022 verboten.
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz BW (PDF / 3,3 MB)
Informationen zur Anlieferung an Schlachthöfen
Erleichterte Einfuhrbedingungen für Haustiere von Geflüchteten aus der Ukraine/Russland
Schweinehaltungen und Afrikanische Schweinepest
Afrikanische Schweinepest in Baden-Württemberg: Wichtige Informationen
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine für den Menschen ungefährliche, jedoch für Schweine sehr gefährliche Tierseuche, die zu schweren Erkrankungen und erheblichen Verlusten führt. Am 08.08.2024 wurde der erste Fall von ASP bei einem Wildschwein in Hemsbach im Rhein-Neckar-Kreis bestätigt, womit die Seuche nun auch Baden-Württemberg erreicht hat.
Für weitere Informationen besuchen Sie die Seite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) unter den folgenden Links:
Auch der Landkreis Konstanz bereitet sich intensiv auf mögliche Fälle vor. Schweinehalter im Landkreis, einschließlich Hobbyhalter, werden dringend gebeten, sich beim Landratsamt Konstanz – Veterinäramt zu melden.
T. +49 7531 800 2501
Sprechzeiten von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr.
oder per E-Mail an veterinaeramt@lrakn.de.
Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a LFGB
Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über
- Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
- das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
- alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,
unverzüglich zu informieren.
Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.
Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.
Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Veterinäramt
Otto-Blesch-Straße 51
78315 Radolfzell
Lage
Amtsleitung
Dr. Cornelia Pfleghar
T. +49 7531 800-2501
F. +49 7531 800-2519
Veterinaeramt@LRAKN.de
