
Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
Wenn bei Ihnen Pflegebedürftigkeit vorliegt, kann ein Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ bestehen. Das gilt aber nur, wenn es Ihnen und Ihrem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner nicht zugemutet werden
kann, die Kosten für die Pflege aus Ihrem Einkommen und Vermögen selbst aufzubringen.
Die Hilfe umfasst die häusliche Pflege, insbesondere Pflegegeld, ein ambulanter Pflegedienst, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege (Pflegeheim).
Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig. Hilfe zur Pflege nach SGB XII kommt daher nur für Personen in Betracht, die nicht pflegeversichert sind und als ergänzende Hilfe für Versicherte, wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, den Pflegebedarf zu decken. Vermögen bis zu 10.000 EUR zuzüglich 10.000 EUR für den Ehe- oder Lebenspartner und 500 EUR für jedes minderjährige Kind bleibt dabei unberücksichtigt.
Anträge können bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde gestellt werden.
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