Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechts­vorschriften erhalten. Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende nicht nur vorüber­gehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Die Feststellung der Blindheit erfolgt durch das Versorgungsamt im Rahmen eines Verfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX).

Zuständig für die Bewilligung von Landesblindenhilfe und ergänzender Blindenhilfe ist das Landratsamt Konstanz, Kreissozialamt.

Eine Antragstellung ist auch beim Bürgerbüro der Wohnortgemeinde möglich.

Hilfe finden

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem ersten Buchstaben Ihres Nachnamens.

Landesblindenhilfe

Nachname Ansprechperson Telefon E-Mail
A - K Patrick Miez T. +49 7531 800-1172 Patrick.Miez@LRAKN.de
L - Z Timo Krüger T. +49 7531 800-1175 Timo.Krüger@LRAKN.de

Ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nachname Ansprechperson Telefon E-Mail
A - M Theresa Heer T. +49 7531 800-1667 Theresa.Heer@LRAKN.de
N - Z Sarah Walter T. +49 7531 800-1664 Sarah.Walter@LRAKN.de

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Sozialamt
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Lage

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F. +49 7531 800-1618
Sozialamt@LRAKN.de

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