
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (SGB IX)
Wer körperlich, geistig oder seelisch auf Dauer wesentlich behindert ist oder wem eine Behinderung droht, hat Anspruch auf Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie Krankenkasse, Rentenversicherung oder Arbeitsverwaltung - gewährt wird. Diese Leistungen der Teilhabe sind im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt.
Voraussetzungen
- Ihr Einkommen und Vermögen liegt unter bestimmten Grenzen. Die Vermögensfreigrenze liegt aktuell bei 67.410 EUR. Zur Prüfung über den Einsatz von Einkommen und Vermögen wird im Einzelfall nach Vorlage der entsprechenden Nachweise entschieden.
- Sie sind durch eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung wesentlich in Ihrer Teilhabe eingeschränkt.
Beachten Sie: Die Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung erbringt das Jugendamt nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Antragsstellung
Sie wenden sich an die Eingliederungshilfe des Landratsamtes Konstanz. Dort erhalten Sie Beratung (auch ob wir die für Sie zuständige Stelle sind), Unterstützung und können direkt einen formlosen Antrag stellen.
Der für Sie zuständige Sachbearbeiter wird Sie ggf. bitten, ein Antragsformular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
Im Laufe des Verfahrens wird ein Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren durchgeführt um Ihre individuellen Bedarfe an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln. Dafür wird in Baden-Württemberg das Bedarfsermittlungsinstrument (BEI-BW) verwendet.
Sobald alle Unterlagen vorliegen und Ihr persönlicher Bedarf an Eingliederungshilfe ermittelt wurde, wird durch die Behörde geprüft welche Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.
Antragsunterlagen
- Vorbereitungsbogen für Antragstellende (PDF / 59 KB)
- Antrag Eingliederungshilfe (PDF / 274 KB)
- Antrag Weiterbewilligung Überprüfungsbogen (PDF / 237 KB)
- Antrag Eingliederungshilfe ohne Einkommen und Vermögen (PDF / 615 KB)
- Antrag Weiterbewilligung Überprüfungsbogen ohne Einkommen und Vermögen (PDF / 555 KB)
- Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung (PDF / 742 KB)
Je nach Einzelfall sind zusätzlich zum Antrag verschiedene Nachweise erforderlich, zum Beispiel:
- Ärztliche Gutachten und medizinische Unterlagen
- Einkommens- und Vermögensnachweise
Zusätzliche Informationen in leichter Sprache
Zuständige Ansprechpersonen
Der für Sie persönlich zuständige Ansprechpartner ergibt sich aus Ihrem Nachnamen.
Hinweis:
Sozialer Dienst - Allgemeine EGH außerhalb des Landkreises: Zuständigkeiten können bei den zuständigen Sachbearbeitenden erfragt werden.
Sozialer Dienst - Integration Schule: Zuständigkeiten können bei den zuständigen Sachbearbeitenden erfragt werden.
Eingliederungshilfe Zuständigkeit A - Z
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Sozialamt
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Lage
T. +49 7531 800-4600
F. +49 7531 800-1618
Sozialamt@LRAKN.de