
Blindenhilfe
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Die Feststellung der Blindheit erfolgt durch das Versorgungsamt im Rahmen eines Verfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX).
Antrag stellen
Zuständig für die Bewilligung von Landesblindenhilfe und ergänzender Blindenhilfe ist das Sozialamt.
Eine Antragstellung ist wie folgt möglich:
- Vor Ort beim Bürgerbüro der Wohnortgemeinde
- Antragsformulare per Post zusenden lassen und zurück schicken
Das Antragsformular für die ergänzende Blindenhilfe nach SGB XII
kann Ihnen auf Anforderung per Post zugeschickt werden.
Hilfe finden
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem ersten Buchstaben Ihres Nachnamens.
Landesblindenhilfe
Ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Weitere Informationen
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Sozialamt
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Lage
T. +49 7531 800-4600
F. +49 7531 800-1618
Sozialamt@LRAKN.de