Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechts­vorschriften erhalten. Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende nicht nur vorüber­gehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Die Feststellung der Blindheit erfolgt durch das Versorgungsamt im Rahmen eines Verfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX).

Zuständig für die Bewilligung von Landesblindenhilfe und ergänzender Blindenhilfe ist das Landratsamt Konstanz / Kreissozialamt. Eine Antragstellung ist auch beim Bürgerbüro der Wohnortgemeinde möglich.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner:

Landesblindenhilfe

Anfangsbuchstaben A - K: Anfangsbuchstaben L - Z:
Patrick Miez Timo Krüger
T. +49 7531 800-1172 T. +49 7531 800-1175
Patrick.Miez@LRAKN.de Timo.Krüger@LRAKN.de

Ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

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Theresa Heer Sarah Walter
T. +49 7531 800-1667 T. +49 7531 800-1664
Theresa.Heer@LRAKN.de Sarah.Walter@LRAKN.de

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Sozialamt
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78467 Konstanz
Lage

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