Erleichterte Einfuhrbedingungen für Haustiere von Geflüchteten aus der Ukraine/Russland

Angesichts der aktuellen Situation in der Ukraine hat die EU-Kommission sich auf erleichterte Einfuhrbedingungen für mitgebrachte Heimtiere von Geflüchteten geeinigt, die auch in einem Erlass vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz festgehalten wurden. Hierüber möchten wir Sie im Folgenden informieren und das aktuelle Vorgehen in Baden-Württemberg kurz zusammenfassen.

Mitgebrachte Heimtiere aus der Ukraine

Folgende Gründe wurden vom MLR für die Möglichkeit der Durchführung der amtlichen Isolierung in Form der Heimtierquarantäne in dem genannten Fall herangezogen:
Bei den Hunden, welche von den Flüchtlingen aus der Ukraine mitgebracht werden, wird das Risiko der Einschleppung der Tollwut als gering erachtet, da es sich in aller Regel um Tiere handeln wird, welche in einem engen Verhältnis zu Ihren Besitzern gehalten werden und ein Kontakt zu Wildtieren oder verwilderten Hunden bzw. Katzen, die als mögliche Überträger der Tollwut agieren könnten, eher nicht gegeben war. Insbesondere bei Hunden, welche gegen Tollwut geimpft worden sind, wird das Risiko der Einschleppung der Tollwut durch das Friedrich Löffler Institut als äußerst gering eingeschätzt.
 
Aus den oben genannten Überlegungen erachtet das MLR daher folgendes Vorgehen für sinnvoll.

Nachweislich gegen Tollwut geimpfte Hunde, Katzen oder Frettchen, für die keine Antikörper-Titerbestimmung vorliegt:
  • Klinische Untersuchung des/der Tiere(-s) und Erfassung aller notwendigen Tierdaten
  • Überprüfung des Tollwutschutzes mittels Titernachweis bezüglich des Vorhandenseins von Tollwutantikörpern
  • Bis zum Vorliegen des negativen Ergebnisses ist eine „Heimquarantäne“ anzuordnen
  • Sofern keine eindeutige Identifizierung des Tieres möglich ist, sollten die Tiere mittels Mikrochip gekennzeichnet werden und ein EU-Heimtierausweis ausgestellt werden. Für die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises ist der Wohnsitz der Tierhalterin bzw. des Tierhalters unerheblich. Dies bedeutet, dass auch für einen Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz im EU-Ausland ein Heimtierausweis ausgestellt werden kann.
  • Im Vorfeld der Anordnung der „Heimquarantäne“ sollte von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine schriftliche Bestätigung vorliegen, dass der Hund, die Katze bzw. das Frettchen im Vorfeld der Einfuhr keinen Kontakt zu Wildtieren empfänglicher Arten oder verwilderten Hunden oder Katzen hatte.
Hunde, Katzen oder Frettchen mit unbekanntem Tollwutschutz:
  • Klinische Untersuchung des/der Tiere(-s)
  • Durchführung einer Tollwutschutzimpfung bei Tieren über 12 Wochen. Kennzeichnung des Tieres mittels Mikrochip und Ausstellen eines Heimtierausweises. Für die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises ist der Wohnsitz der Tierhalterin bzw. des Tierhalters unerheblich. Dies bedeutet, dass auch für einen Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz im EU-Ausland ein Heimtierausweis ausgestellt werden kann.
  • Anordnung der „Heimquarantäne“ für einen Mindestzeitraum von 3 Monaten.
  • Bei unter 12 Wochen alten Tieren, wären diese auch mit Erreichen der 12. Woche zu impfen. Der Zeitraum der „Heimquarantäne“ würde sich dann um die Zeitspanne bis zum Erreichen der 12. Lebenswoche verlängern.

Während des Zeitraumes der „Heimquarantäne“ darf das Tier nicht veräußert oder abgegeben werden.
Die o.g. Ausführungen gelten nur für Hunde, Katzen oder Frettchen, die zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt worden sind und von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter begleitet worden sind. Ferner ist die Anzahl auf maximal 5 Tiere beschränkt.

Sofern sich der Aufenthaltsort der Geflüchteten innerhalb des Zeitraumes der „Heimquarantäne“ innerhalb von Baden-Württemberg ändern sollte, so ist die zuständige Veterinärüberwachungsbehörde am neuen Aufenthaltsort entsprechend zu informieren (Veranlasste Maßnahmen, Persönliche Daten, neue Aufenthaltsort etc.). Sollte sich der neue Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland oder Mitgliedsstaat befinden sollte, so sind diese Informationen  dem MLR nach Möglichkeit im Vorfeld des Wechsels des Aufenthaltsortes zur Weiterleitung zu zuleiten.
 
Bei Tieren aus der Ukraine ist zu prüfen, ob die Einfuhr dieser Tiere im Rahmen der Bestimmungen zu anderen als Handelszwecken (Mitbringen eigener Tiere im Rahmen der Flucht, die nicht abgegeben werden sollen) bzw. zu anderen Zwecken erfolgt (z.B. Einfuhr der Tiere durch Organisationen, Verbände, Einzelpersonen etc., welche nach der Einreise abgegeben werden sollen, d.h. die nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 32 VO (EU) Nr. 567/2013 fallen).

Formulare und Merkblätter

Einfuhr Hunden, Katzen und Frettchen aus der Ukraine durch Tierschutzorganisationen, -vereine und sonstige Privatpersonen zur Weitergabe an Dritte

Es gibt Hinweise in den Medien, dass Tiere aus Tierheimen sowie Straßentiere durch Tierschutzorganisationen etc. aus der Ukraine nach Deutschland verbracht werden sollen. Bei diesen geht im Vergleich zu den von den geflüchteten Personen mitgebrachten eigenen Tieren eine größere Tollwutgefahr aus, da die Tollwut in der Ukraine bei Haus- und Wildtieren nach wie vor vorkommt und somit freilebende bzw. streunende Tiere ein erhöhtes Expositionsrisiko aufweisen. Eine Einfuhr von Tieren durch Tierschutzorganisationen etc., aus der Ukraine stellt kein Verbringen zu anderen als Handelszwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 576/2013 dar. Die Ausnahmebestimmungen des Art. 32 dieser Verordnung können daher nicht angewandt werden. Dies wurde auch ausdrücklich nochmals von der EU-Kommission herausgestellt
 
Ferner wird auf die die Internetseite des BMEL verwiesen. Dort sind auch Informationen in russischer und ukrainischer Sprache zu finden.

Heimtiere von rückkehrenden EU-Bürgern aus Russland

Im Gegensatz zur Ukraine handelt es sich bei Russland um gelistetes Drittland. Somit sind für die Einfuhr zu nicht kommerziellen Zwecken anzuwenden:

Dies bedeutet:
  • Jedes Tier der o.g. Arten muss mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet sein.
  • In der Tiergesundheitsbescheinigung muss der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden.
  • Es muss eine schriftliche Bestätigung des Besitzers vorliegen, dass die Einfuhr nicht einer Veräußerung oder einen Besitzerwechsel dienen soll.
  • Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter oder der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel oder den Flughafen nicht verlassen hat.

Bei Nicht-Erfüllung der o.g. Einreisebestimmungen, können im Fall von rückkehrenden EU-Bürgern aus Russland aufgrund der Ukrainekrise ebenfalls die Ausnahmebestimmungen des Art. 32 der Verordnung (EG) 576/2013 angewandt werden.
Sofern bei den Tieren kein rechtskonformer Tollwutimpfschutz vorhanden ist, sind die Tiere amtlich zu isolieren. Die Isolierung ist solange aufrecht zu erhalten, bis die Vorgaben zum Tollwutimpfschutz erfüllt sind. Im Rahmen der amtlichen Isolation ist das Tier bzw. die Tiere ggf. gegen Tollwut zu impfen und soweit erforderlich zu kennzeichnen und ein Heimtierausweis auszustellen. Der Zeitraum für die amtliche Isolierung beträgt grundsätzlich 21 Tage im Nachgang an eine Tollwutimpfung und verkürzt sich entsprechend, sofern die Tiere bereits im Vorfeld der Einfuhr bzw. beim Eintritt in das Gebiet der europäischen Union eine ordnungsgemäße Tollwutimpfung nachvollziehbar erhalten haben.  Analog zu den Geflüchteten aus der Ukraine kann die amtliche Isolierung auch hier im Rahmen einer sogenannten Heimquarantäne erfolgen.  
 
Die genannten Regelungen sind nur für maximal 5 Heimtiere der o.g. Arten und vorerst im Zeitraum bis zum 15. Juni 2022 anzuwenden.

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