Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung

Amtstierärzte sind für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und die Abwehr der Einschleppung dieser Krankheiten aus europäischen Mitgliedstaaten und Drittländern verantwortlich. Insbesondere von Tieren auf den Mensch übertragbare Krankheiten sowie Tierseuchen, die mit großem wirtschaftlichen Schaden für die Landwirtschaft einhergehen, stehen dabei im Fokus.

Aktuelles

Neuregelung der BHV-1 Untersuchung

Aufgrund des hohen Tiergesundheitsniveaus Baden-Württembergs können die Untersuchungsintervalle auf BHV-1 bei einigen Bestandsarten reduziert werden. Einen Überblick gibt die Pressemitteilung des Landes.

Bitte nehmen Sie das Merkblatt BHV-1 Intervallumstellung Blutuntersuchung (PDF) zur Kenntnis.

Neue Regelung zum Meldewesen beim Herkunftssicherungs- und Informationssystem HI-Tier-Datenbank

Geflügelpest (Vogelgrippe)

Allgemeinverfügung bezüglich der Aufstallung von Geflügel zur Verringerung des Risikos des Eintrags der Geflügelpest

Am 18.11.2025 wurde eine Allgemeinverfügung (PDF) erlassen, wodurch Tierhalter in Baden-Württemberg mit über 5.000 Tieren großen Geflügelbeständen (Summe der gehaltenen Tiere) formlos schriftlich bei ihrer Veterinärbehörde anzeigen können, dass sie z. B. aufgrund von Wildvogelkontakten im Freigelände ein erhöhtes Infektionsrisiko des Eintrags der Geflügelpest für ihre Tiere sehen. Diese Anzeige zieht dann unmittelbar eine automatische Aufstallungspflicht ohne Verwaltungsakt der Veterinärbehörde nach sich. Die Allgemeinverfügung ist zunächst befristet bis zum 15. Januar 2026.

Aviäre Influenza: Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg für Geflügelhaltungen mit weniger als 1000 Tieren

Aufgrund der angespannten dynamischen Lage der Geflügelpest-Situation hat das Land Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung zur Verbesserung der präventiven Sicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen erlassen. Diese ist ab 21.01.2023 nun auch für alle Geflügelbetriebe mit weniger als 1000 Tieren gültig.

Das Wichtigste in Kürze

Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Standorten der Vögel sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.

Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe und sonstigen Standorte der Vögel nur in betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten.

  • Die Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt werden, Einwegschutzkleidung ist zu entsorgen.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel sind die eingesetzten Gerätschaften, der Verladeplatz sowie die freigewordenen Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung inkl. Dokumentation ist sicherzustellen.
  • Eine Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
  • Maßnahmen gemäß §4 Geflügelpestverordnung sind dem Veterinäramt zu melden.

Die Geflügelpest, auch als hochpathogene Aviäre Influenza bekannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner und Puten, aber auch anderes Geflügel wie Wachteln, Tauben, Fasane, Perlhühner, Pfaue, Schwäne, Strauße, Emus, Nandus, Gänse, Enten und Wildvögel können erkranken. Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel insbesondere wildlebendes Wassergeflügel.

Das Veterinäramt Konstanz appelliert an alle Geflügelhalter, verantwortungsbewusst zu handeln und die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es gilt, einen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel unbedingt zu vermeiden.

Laut Geflügelpest-Verordnung haben Geflügelhalter sicherzustellen, dass

  1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
  2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Erhöhte Tierverluste sind unverzüglich tierärztlich abzuklären und ein Zusammenhang mit der Geflügelpest auszuschließen.

Weitere Informationen

Allgemeines

Registrierpflicht auch für kleine Hobbygeflügelhalter – Schutz des Geflügels durch Biosicherheitsmaßnahmen

Infografik zur Haltung Nutzgeflügel
Grafik: FLI Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Seit Mitte Oktober 2021 häufen sich in Deutschland wieder die Funde von HPAIV-infizierten Wildvögeln. Auch bei gehaltenen Vögeln gab es erste Einträge. Bisher sind Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern betroffen. Das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Vogelgrippe sowie eine Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel wird vom Friedrich-Löffler-Institut als hoch eingestuft.

Das Veterinäramt Radolfzell bittet alle Geflügelhalter/innen im Landkreis Konstanz, die bisher noch nicht als Tierhalter registriert sind, sich zu melden. Die Registrierpflicht gilt auch für kleine Hobbygeflügelhaltungen ab dem 1. Tier.

Außerdem sollten alle Geflügelhalter/innen verstärkt die nötigen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten, um unser Hausgeflügel zu schützen.

Bei Fragen und Anliegen ist das Veterinäramt Radolfzell von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr und zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr und freitags zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr erreichbar unter der 07531/800-2501 oder per Mail: veterinaeramt@lrakn.de.

Blauzungenkrankheit

Blauzungenkrankheit erreicht den Landkreis Konstanz |  03.09.2024

Die Blauzungenkrankheit (BT) bei Wiederkäuern wurde im Landkreis Konstanz diagnostiziert: Am 2. September 2024 erhielt das Veterinäramt Konstanz eine Mitteilung vom Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf (STUA), dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Landkreis Konstanz ein positiver Nachweis auf die Blauzungenkrankheit vorliegt. Die betroffenen Schafe weisen klinische Symptome auf, die Folgendes umfassen: Entzündung der Kopfschleimhäute (Lippen, Maulschleimhaut), Fieber, Abgeschlagenheit, Nasenausfluss, geschwollene Ohren und schmerzhafte Entzündungen am Klauenkronsaum. Im Landkreis Konstanz ist noch kein Schaf an der Tierseuche gestorben. Die erkrankten Tiere werden tierärztlich behandelt.
Bei der Feststellung der genannten Symptome in anfälligen Tierarten ist unverzüglich der behandelnde Tierarzt hinzuzuziehen und das Veterinäramt zu benachrichtigen. Die Blauzungenkrankheit ist keine Zoonose und stellt somit keine Gefahr für den Menschen dar.

Weitere Informationen

Information für Schweinehaltende

Schweinehaltende können auffällige Symptome, die auf eine Erkrankung mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) hinweisen am schnellsten erkennen, da sie ihre Tiere kennen und täglich kontrollieren. Als Hilfestellung dienen die Hinweise des Friedrich-Löffler-Instituts. Bei Unsicherheiten oder vermehrten Todesfällen sollte zur Abklärung unbedingt der bestandsbetreuende Tierarzt kontaktiert werden.

Diese Hinweise des Friedrich-Löffler-Institut (FLI) zeigen die Anzeichen zur ASP-Früherkennung beim Hausschwein.


Wir möchten darauf hinweisen, dass bei unklaren Erkrankungsfällen oder erhöhte Verluste Ihrer Schweine immer eine differentialdiagnostische Untersuchung auf KSP/ASP zu veranlassen ist. Hierfür sind von Ihrem Tierarzt als Probematerial bei jeder Blutuntersuchung 2 verschiedene Blutröhrchen (1 Serumröhrchen und 1 EDTA-Röhrchen) zu verwenden. Handelt es sich bei Ihrer Haltung um eine Auslauf- oder Freilandhaltung, so muss immer auch Brucellose und AK (Aujeszky`sche Krankheit) mit abgeklärt werden.
Diese labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen sind für Sie kostenfrei, da die Tierhaltung in Baden-Württemberg liegt und die Untersuchungen in den Untersuchungsämtern des Landes Baden-Württemberg durchgeführt werden

Darüber hinaus ist die strikte Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen eine Grundvoraussetzung, um den Eintrag von ASP in Ihren Bestand wirkungsvoll zu verhindern. Die Online-Broschüre Schutz vor Tierseuchen – was Landwirte tun können fasst zusammen, welche Maßnahmen, abhängig von der Betriebsgröße, einzuhalten sind.

Die Risikoampel der Uni Vechta bietet eine Grundlage, die nach EU-Recht geforderten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren betriebsindividuell zu überprüfen und zu dokumentieren.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Biosicherheitsberatung Ihrer Schweinehaltung in Bezug auf die ASP durch ein Beratungsteam des TGDs der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg.
Kontaktdaten für das Team Süd
(Regierungsbezirke Tübingen, Freiburg und Karlsruhe – südlicher Bereich):
 
T. +49 7525 942-280
Dr. Klaus Bissinger: k.bissinger@tsk-bw-tgd.de 
Melina Motsch: m.motsch@tsk-bw-tgd.de

Aufgaben

  • Registrierung und Überwachung der Tierhaltungen
  • Überwachung des Tierverkehrs und -handels
  • Ausstellung von Gesundheitszeugnissen im Reiseverkehr
  • Koordinierung und Überwachung von Programmen zur
    Tierseuchenbekämpfung und Gesundheitsüberwachung
  • Tierseuchenbekämpfung
  • Überwachung der Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten
  • Probenahme zur Untersuchung auf Rückstände
  • Erlaubnis- und Zulassungserteilung
  • Einleitung von Bußgeld-, Straf- und Verwaltungsverfahren

Weitere Informationen

Neuregelung der BHV-1 Untersuchung

Registrierung und Kennzeichnung von Tieren

Ein- und Ausfuhr von Tieren

Blauzungenkrankheit

Salmonellen bei Geflügel

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Veterinäramt
Otto-Blesch-Straße 51
78315 Radolfzell
Lage

Referatsleitung
Dr. Andrea Zimmermann
  
T. +49 7531 800-2501
F. +49 7531 800-2519
Veterinaeramt@LRAKN.de

Servicezeiten

Mo. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Di. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mi. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Do. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Fr. 8 Uhr bis 12 Uhr