Ergänzende Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)

Ist das Einkommen und Vermögen des Landesblindenhilfe-Empfängers gering, kann – zusätzlich zum Anspruch auf Landesblindenhilfe - ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bestehen. 
Hierbei handelt es sich um eine Sozialhilfe-Leistung, welche auf der Grundlage einer Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt wird. Der Anspruch verringert sich beim Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung. 

Nähere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie bei der Blindenhilfe-Stelle des Kreissozialamtes.

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