
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (SGB IX)
Wer körperlich, geistig oder seelisch auf Dauer wesentlich behindert ist oder wem eine Behinderung droht, hat Anspruch auf Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie Krankenkasse, Rentenversicherung oder Arbeitsverwaltung - gewährt wird. Diese Leistungen der Teilhabe sind im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt.
Je nach Einzelfall sind zusätzlich zum Antrag verschiedene Nachweise erforderlich, zum Beispiel:
- Ärztliche Gutachten und medizinische Unterlagen
- Einkommens- und Vermögensnachweise
Voraussetzungen
- Ihr Einkommen und Vermögen liegt unter bestimmten Grenzen. Die Vermögensfreigrenze liegt aktuell bei 71.190 EUR. Zur Prüfung über den Einsatz von Einkommen und Vermögen wird im Einzelfall nach Vorlage der entsprechenden Nachweise entschieden.
- Sie sind durch eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung wesentlich in Ihrer Teilhabe eingeschränkt.
Beachten Sie: Die Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung erbringt das Jugendamt nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Antrag stellen
Sie wenden sich an die Eingliederungshilfe des Landratsamtes Konstanz. Dort erhalten Sie Beratung (auch ob wir die für Sie zuständige Stelle sind), Unterstützung und können direkt einen formlosen Antrag stellen.
Der für Sie zuständige Sachbearbeiter wird Sie ggf. bitten, ein Antragsformular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
Im Laufe des Verfahrens wird ein Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren durchgeführt um Ihre individuellen Bedarfe an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln. Dafür wird in Baden-Württemberg das Bedarfsermittlungsinstrument (BEI-BW) verwendet.
Sobald alle Unterlagen vorliegen und Ihr persönlicher Bedarf an Eingliederungshilfe ermittelt wurde,
wird durch die Behörde geprüft welche Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.
Eingliederungshilfe beanspruchen
Integration in den Kindergarten
Rechtliche Hinweise
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Integration im Regelkindergarten ist in §§ 99, 102, 112 Sozialgesetzbuch (SGB) IX begründet.
Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist, dass eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 99 i.V.m. § 2 SGB IX vorliegt oder der Eintritt einer solchen wesentliche Behinderung droht. Dem Gesetzestext zufolge sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Eingliederungshilfe beanspruchen
Keine Behinderung ist wie die andere. Der Fokus der Eingliederungshilfeleistungen liegt auf den Menschen und ihren individuellen Bedarfen. Konkret bedeutet dies, dass unsererseits keine pauschale Aussage dazu getroffen werden kann, ob für eine Person ein Bedarf besteht. Unser Sozialer Dienst ermittelt den individuellen Teilhabebedarf, der sich im Zusammenspiel von Gesellschaft, medizinischen Diagnosen, persönlichen und Umweltfaktoren ergeben kann. Hierbei wird auch ermittelt wie und in welchem Umfang die Integrationsleistung erbracht werden soll.
Ziel der Leistungen nach dem SGB IX ist es, die Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 Satz 1 SGB IX).
Individuelle Hilfeleistungen (Integrationskraft)
Ihr Kind hat in der Kindertageseinrichtung Hürden zu überwinden, die andere Kinder nicht haben. Das liegt einerseits am Entwicklungsstand oder Gesundheitszustand Ihres Kindes. Die Hürden können sich aber auch aus der Umgebung, zum Beispiel den Räumen in der Einrichtung, ergeben. Manche Beeinträchtigungen und daraus resultierende Behinderungen sind nicht dauerhaft, sondern klingen im Laufe der weiteren Entwicklung Ihres Kindes ab oder verschwinden vollständig.
Eine Integrationskraft kann Ihr Kind in der Kindertageseinrichtung unterstützen. Wieviel unterstützt wird, kann sich durch verschiedene individuelle Entwicklungen verändern.
Ablauf Antragstellung
1. Antrag stellen
Zur Bearbeitung benötigen wir einen formlosen Antrag der Eltern, eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung, einen Bericht des Kindergartens sowie ärztliche Unterlagen oder Berichte mit Diagnosen (beispielsweise vom SPZ).
2. Voraussetzungen prüfen lassen
Eine Leistungsvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX ist das Vorliegen der wesentlichen Behinderung. Diese Überprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt des Landratsamtes Konstanz.
3. Hilfsbedarf prüfen lassen
Daraufhin erfolgt die Bedarfsprüfung durch den Sozialen Dienst der Eingliederungshilfe des Landratsamtes Konstanz. Eine Person des Sozialen Dienstes kommt in den Kindergarten und ermittelt vor Ort den eingliederungshilferechtlichen Bedarf des Kindes. Das bedeutet ganz konkret wie viele Stunden Unterstützung ihr Kind benötigt und in welchen Situationen.
4. Hilfeleistung erhalten
Wenn ein Bedarf auf Integrationsbegleitung festgestellt worden ist und die Kindertageseinrichtung oder der Kindergarten uns darüber informieren, wer die Leistung erbringen kann, wird durch die Sachbearbeitung der Eingliederungshilfe des Landkreises Konstanz ein Bewilligungsbescheid erstellt. In der Regel erfolgt die Gewährung für ein Kindergartenjahr. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Leistungserbringer.
Integration in die Schule
Rechtliche Hinweise
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Eingliederungshilfeleistungen in Form der Inklusion in der Schule ist in §§ 99, 102, 112 SGB IX begründet.
Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist, dass eine Behinderung im Sinne des § 99 i.V.m. § 2 SGB IX vorliegt bzw. eine solche Behinderung droht. Dem Gesetzestext zufolge sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Eingliederungshilfe beanspruchen
Keine Behinderung ist wie die andere. Der Fokus der Eingliederungshilfeleistungen liegt auf den Menschen und ihren individuellen Bedarfen. Konkret bedeutet dies, dass unsererseits keine pauschale Aussage dazu getroffen werden kann, ob für eine Person ein Bedarf besteht. Der Soziale Dienst ermittelt den Bedarf, der sich im Zusammenspiel von Gesellschaft, medizinischen Diagnosen, persönlichen und Umweltfaktoren ergeben kann. Hierbei wird auch ermittelt wie und in welchem Umfang die Integrationsleistung erbracht werden soll.
Ziel der Leistungen nach dem SGB IX ist es, die Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 Satz 1 SGB IX).
Individuelle Hilfeleistungen (Schulbegleitung)
Ihr Kind hat in der Schule Hürden zu überwinden, die andere Kinder nicht haben. Das liegt einerseits am Entwicklungsstand oder Gesundheitszustand Ihres Kindes. Die Hürden können sich aber auch aus der Umgebung, zum Beispiel den Räumen in der Einrichtung, ergeben. Manche Beeinträchtigungen und daraus resultierende Behinderungen sind nicht dauerhaft, sondern klingen im Laufe der weiteren Entwicklung des Kindes ab oder verschwinden vollständig.
Eine Schulbegleitung kann Ihr Kind in der Schule unterstützen. Wieviel unterstützt wird kann sich durch verschiedene individuelle Entwicklungen verändern.
Ablauf Antragstellung
1. Antrag stellen
Zur Bearbeitung benötigen wir einen formlosen Antrag der Eltern, eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung, sowie ärztliche Unterlagen oder Berichte mit Diagnosen. Sollte bereits ein Sonderpädagogisches Gutachten vorliegen, sollte dies ebenfalls eingereicht werden.
2. Voraussetzungen prüfen lassen
Eine Leistungsvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX ist das Vorliegen der wesentlichen Behinderung. Diese Überprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt des Landratsamtes Konstanz.
3. Hilfsbedarf prüfen lassen
Daraufhin erfolgt die Bedarfsprüfung durch den Sozialen Dienst der Eingliederungshilfe des Landratsamtes Konstanz. Eine Person des Sozialen Dienstes kommt in die Schule und ermittelt vor Ort den eingliederungshilferechtlichen Bedarf des Kindes.
4. Hilfeleistung erhalten
Wenn ein Bedarf auf Schulbegleitung festgestellt worden ist und die Schule uns darüber informieren, wer die Leistung erbringen kann, wird durch die Sachbearbeitung der Eingliederungshilfe des Landkreises Konstanz ein Bewilligungsbescheid erstellt. In der Regel erfolgt die Gewährung für ein bis maximal zwei Schuljahre. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Leistungserbringer.
Ansprechpersonen
Die für Sie zuständige Ansprechperson ergibt sich aus dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Eingliederungshilfe Zuständigkeit A - Z
Weitere Informationen
Antragsunterlagen
- Vorbereitungsbogen für Antragstellende BEI_BW (PDF / 59 KB)
- Antrag Eingliederungshilfe (PDF / 276 KB)
- Antrag Weiterbewilligung Überprüfungsbogen (PDF / 228 KB)
- Antrag Eingliederungshilfe ohne Einkommen und Vermögen (PDF / 224 KB)
- Antrag Weiterbewilligung Überprüfungsbogen ohne Einkommen und Vermögen (PDF / 169 KB)
- Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung (PDF / 742 KB)
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Kontakt
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Sozialamt
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