
Jagd und Fischerei
Unsere Aufgabenbereiche
- Erteilung von Jagdscheinen: Erstantrag und Verlängerungen
- Genehmigung der Fallenjagd im befriedeten Bezirk
- Fragen zu Jagdpachtverträgen und Abschussplänen mit Abwicklung der Streckenlisten und Wildtiermonitoring
- Prüfung und Anerkennung von Jagdpachtverträgen
- Anerkennung von Wildschadensschätzern/Wildtierschützern und Stadtjägern
- Ansprechpartner für Jagdgenossenschaften, Jagdpächter und jagdliche Organisationen
Jagd- und Fischereischeine
Sportfischerkarte 2026
Die Ausgabe der Sportfischerkarten für 2025 startet am Montag, 15. Dezember 2025.
Die Sportfischerkarte (PDF / 579 KB) kann vor Ort, per Post oder E-Mail (bei Erstanträgen
und fehlender Verlängerungsmöglichkeit) unter Ordnungsamt@LRAKN.de beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei Erstantrag
- Antrag (PDF / 579 KB) auf Erteilung/Verlängerung einer Sportfischerkarte
- Kopie des gültigen Fischereischeins (bei abgelaufener Gültigkeit ist dieser vorab zu verlängern)
- Kopie des Personalausweises
Bei Verlängerung
- Bisherige Sportfischerkarte
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Sportfischerkarte
- Kopie des gültigen Fischereischeins (bei abgelaufener Gültigkeit ist dieser vorab zu verlängern)
- Bei Umzug: Kopie des Personalausweises
Hinweise zur Zahlung
Das Ordnungsamt akzeptiert kein Bargeld.
Die Zahlung erfolgt per EC-Karte oder nach Rechnungsstellung.
Hinweise zur Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer für Sportfischerkarten beträgt in der Regel eine Woche.
Während Dezember bis März können Bearbeitungszeiten von bis zu drei Wochen anfallen. Es wird darum gebeten, in dieser Zeit von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
Jagdscheinantrag 2026
Wildtiermanagement
Wildtierbeauftragte
Wildtierbeauftragte in Baden-Württemberg sind die zentralen Ansprechpartner auf Landkreisebene für Fragen zu Wildtieren, gemäß § 61 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes. Ihre Hauptaufgaben umfassen die fachliche Beratung öffentlicher und privater Stellen im Umgang mit Wildtieren sowie die Koordination von Wildtiermonitoring und Management. Sie sind verantwortlich für konzeptionelle Arbeiten, insbesondere in den Bereichen Jagd und Wildtiermonitoring, die für die Erfassung der lokalen Wildtierbestände entscheidend sind. Zudem fungieren sie als Schnittstelle zwischen verschiedenen Akteuren und informieren die Öffentlichkeit über wichtige Aspekte zu heimischen Wildtieren.
Weitere Informationen
Wildtiere in der Stadt: Eine Gefahr?
Sie haben einen Fuchs, Marder oder ein anderes Wildtier in der Stadt gesehen und sind jetzt unsicher, ob damit eine Gefährdung verbunden ist? In diesem Fall können Sie auf dem Wildtierportal Baden-Württemberg stets aktuelle sowie durch Forschungen und Studien abgesicherte Hinweise sachkundiger Fachleute abrufen. Sofern danach trotzdem noch spezieller lokaler Klärungsbedarf bestehen sollte (zum Beispiel erforderliche Einholung einer Ausnahmegenehmigung), steht Ihnen die untere Jagdbehörde gerne zur Verfügung.
Stadtjagd: Eine Dienstleistung
Die Stadtjägerin oder der Stadtjäger erbringt eine Dienstleistung und steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Landratsamt oder einer Gemeinde. Sie oder er ist Ansprechperson, wenn es in Siedlungsgebieten zu Konflikten zwischen Wildtieren und Menschen kommt.
Gemeinsam für ein gutes Miteinander
Der Wildtierbeauftragte des Landratsamts Konstanz und die Stadtjägerin beziehungsweise der Stadtjäger arbeiten eng zusammen, um Lösungen zu finden – für Mensch und Tier.
Voraussetzungen
Die Aufgabe der Stadtjägerin oder des Stadtjägers besteht darin, Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte in Städten und Gemeinden zu beraten und zu unterstützen, wenn Wildtiere auf Grundstücken auftreten oder sich dort einnisten. Dies betrifft insbesondere sogenannte befriedete Bezirke, auf denen keine reguläre Jagd ausgeübt werden darf.
Präventive Maßnahmen haben hierbei Vorrang und können mit Zustimmung der berechtigten Person (Grundstückseigentümerin oder -eigentümer, Nutzungsberechtigte) eigenverantwortlich und nach eigenem Ermessen durch die Stadtjägerin oder den Stadtjäger durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit der Stadtjägerin oder des Stadtjägers beschränkt sich auf Flächen innerhalb der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, die als befriedeter Bezirk gelten. Für alle anderen Bereiche bleiben die jeweiligen Jagdpächterinnen und Jagdpächter verantwortlich. Eine Zuständigkeit besteht nur bei bejagbaren Wildtieren im Sinne des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG). Andere Tiere – wie etwa Siebenschläfer, Mäuse, Ratten, Schlangen, Reptilien, Igel, Hunde oder Katzen – zählen nicht dazu. Maßnahmen gegenüber diesen Arten sind keine jagdlichen Aufgaben und fallen unter die allgemeinen Regelungen des Natur- und Tierschutzrechts.
Verfahrensablauf
Die betroffenen Personen wenden sich direkt an die zuständige Stadtjägerin oder den Stadtjäger, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Das Team der Unteren Jagdbehörde vermittelt gerne den Kontakt.
Kosten
Die Stadtjägerin oder der Stadtjäger wird nach Beauftragung durch die betroffenen Personen tätig. Die entstehenden Kosten trägt die jeweilige Auftraggeberin oder der jeweilige Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Auftraggeberschaft und der Stadtjägerin beziehungsweise dem Stadtjäger.
Rechtsgrundlage
13a Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG), § 19 Durchführungsverordnung zum JWMG.
Vertiefende Informationen
Mit der Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes im Jahr 2022 hat das Land Baden-Württemberg die Grundlage geschaffen, sogenannte Stadtjägerinnen und Stadtjäger einzusetzen. Diese verfügen über eine spezielle Ausbildung und sind Ansprechpersonen, wenn es zu Problemen mit Wildtieren wie Füchsen, Mardern oder Wildschweinen kommt, die in Siedlungsgebieten auftauchen.
In Wohnhäusern, Hofräumen und angrenzenden Hausgärten, in denen die Jagd ruht (sogenannte „befriedete Bezirke“), können Jagdpächterinnen und Jagdpächter nur eingeschränkt helfen. Hier kommt die Stadtjägerin oder der Stadtjäger ins Spiel.
Ihre Aufgabe besteht darin, Grundstückseigentümerin oder -eigentümer sowie Nutzungsberechtigte in Fragen des Wildtiermanagements und des Umgangs mit Wildtieren in Siedlungsbereichen zu beraten und zu unterstützen. Jagdliche Maßnahmen dürfen jedoch nur dann durchgeführt werden, wenn präventive Maßnahmen keinen Erfolg zeigen, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet werden müssen oder wenn Tierseuchen bekämpft werden sollen.
Eine reguläre Bejagung wie im Wald oder im Offenland findet durch Stadtjägerinnen und Stadtjäger nicht statt. Stattdessen dient ihre Arbeit ausschließlich der Lösung von Wildtier-Mensch-Konflikten sowie der Gefahren- und Tierseuchenabwehr im befriedeten Bezirk.
Rückkehr des Wolfs: Hinweise zum Umgang
Nachdem sich auch im Südschwarzwald ein Wolfsrüde dauerhaft angesiedelt hat, hat das Umweltministerium Baden-Württemberg ein einheitliches und klar umrissenes „Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald“ mit einer Größe von etwa 8.800 km² ausgewiesen.
Innerhalb dieses Fördergebietes besteht für Nutztierhalter und - Halterinnen auf Grundlage der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) nun die Möglichkeit, Anträge zur Förderung von
Maßnahmen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen zu stellen.
Hinweise zum Umgang mit dem Wolf
Grundsätzlich stellen Wölfe keine Gefahr für den Menschen dar. Wölfe kommen nur in sehr geringen Dichten vor und vermeiden als vorsichtige Tiere gewöhnlich eine direkte Begegnung mit Menschen. Da sie Menschen bereits über große Distanzen wahrnehmen, ist eine Begegnung zwischen Mensch und Wolf daher auch in Wolfsgebieten eine Seltenheit.
Jungwölfe sind auch dem Menschen gegenüber teilweise neugierig und weniger vorsichtig. Zum normalen Verhalten von Wölfen gehört, dass sie sich ebenso wie Füchse, Dachse, Wildschweine und andere Wildtiere auch gelegentlich Siedlungen nähern. Auch das Queren einer Siedlung – vor allem in den Nachtstunden – ist nicht ungewöhnlich.
Falls es zu einer Begegnung zwischen Mensch und Wolf kommt, gilt wie bei anderen Wildtieren:
- Begegnen Sie ihnen mit Respekt,
- halten Sie Abstand,
- gehen Sie nie auf die Tiere zu
- und bedrängen Sie diese nicht.
In der Regel ziehen sich Wölfe beim Anblick des Menschen zurück. Bei vielen dokumentierten Begegnungen, bei denen der Wolf einen vertrauten Eindruck machte, befanden sich die beobachtenden Menschen innerhalb von Fahrzeugen. Dass Wölfe vor Fahrzeugen oder auch vor Reitern oft wenig Scheu zeigen, haben sie mit vielen anderen Säugetierarten gemeinsam. Dies ist daher keine ungewöhnliche oder besorgniserregende Verhaltensweise.
Weitere Hinweise finden Sie auf www.um.baden-wuerttemberg.de/wolf.
Förderung von Schutzmaßnahmen für Tierhalterinnen und Tierhalter
Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit dem Wolf bilden nationale sowie internationale Regelwerke, die dem Wolf einen hohen Schutzstatus einräumen. Gleichzeitig stellt die Weidetierhaltung einen unverzichtbaren Bestandteil zur Erhaltung unserer vielfältigen Kulturlandschaft dar. Um Weidetiere wirksam vor Übergriffen durch den Wolf zu schützen, hat der präventive, wolfsabweisende Herdenschutz oberste Priorität. Das Land Baden-Württemberg unterstützt Tierhaltende hierbei durch praktische Umsetzungsempfehlungen, gezielte Beratungsangebote sowie umfassende Fördermöglichkeiten.
Als klassischer Beutegreifer ernährt sich der Wolf überwiegend von wildlebenden Huftieren wie Rehen, Rothirschen und Wildschweinen. Nutztiere machen dabei mit etwa einem Prozent nur einen sehr geringen Anteil seines Nahrungsspektrums aus. Fehlt jedoch ein ausreichender Herdenschutz, kann der Wolf lernen, Nutztiere als leicht verfügbare Beute wahrzunehmen. Um dies zu verhindern, ist die zeitnahe und flächendeckende Umsetzung präventiver Schutzmaßnahmen – insbesondere des sogenannten „Grundschutzes“ sowie des „Empfohlenen Schutzes“ – von zentraler Bedeutung.
Die Grundlage für die finanzielle Förderung solcher Schutzmaßnahmen bildet die Landschaftspflegerichtlinie Baden-Württemberg (LPR). Im Landkreis Konstanz liegen die Gemeinden Tengen sowie Engen innerhalb der ausgewiesenen Förderkulisse Wolfsprävention, in der eine Förderung nach der LPR grundsätzlich möglich ist. Ihr Ansprechpartner hierfür ist der Landschaftserhaltungsverband Konstanz e. V. (www.levkn.de).
Ausgleichszahlung im Schadensfall
Für eine Ausgleichszahlung im Schadensfall ist innerhalb dieser Förderkulisse die ordnungsgemäße Umsetzung der Grundschutzvorgaben zum Zeitpunkt eines Übergriffes zwingende Voraussetzung. Dies gilt für Schafe, Ziegen sowie landwirtschaftlich gehaltenes Gehege Wild. Wurde eine Förderung für Weiden mit Rindern, Pferden oder Neuweltkameliden bewilligt, sind auch dort die entsprechenden Schutzvorgaben verbindlich einzuhalten (Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt).
Weitere Informationen
Hinweise für Tierhalterinnen und Tierhalter
Förderung für Herdenschutzmaßnahmen bei Rindern
Sichtung eines Wolfs melden
Sichtung eines Wolfs
Die Bereitschaftszeiten sind täglich 8 bis 18 Uhr, auch an Feiertagen und am Wochenende.
Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA)
Wonnhaldestr. 4
79100 Freiburg im Breisgau
Monitoring
T. +49 761 4018-274
Info@Wildtiermonitoring.de
www.fva-bw.de/wolf
Herdenschutz
T. +49 761 4018-471
Herdenschutz.FVA-BW@forst.bwl.de
www.fva-bw.de/wolf
oder
Wildtierbeauftragter
Steven Self
Landratsamt Konstanz
Max-Stromeyer-Straße 168
78467 Konstanz
T. +49 7531-800-1736
Steven.Self@LRAKN.de
Informationen zu Förderanträgen für Herdenschutzmaßnahmen
Landschaftserhaltungsverband Konstanz e. V.
Winterspürer Straße 25
78333 Stockach
T. +49 7771-918-6701
Info@LEVKN.de
www.LEVKN.de
Weitere Informationen
Anträge und Merkblätter
- Antrag Sportfischerkarte (PDF / 579 KB)
- Merkblatt Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheins (PDF / 78 KB)
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheins (PDF / 223 KB)
- Antrag Wildtierschützer (PDF / 104 KB)
- Antrag Wildschadensschätzer (PDF / 82 KB)
- Änderung der Unterseefischereiordnung zum 01.01.2018 (PDF / 878 KB)
Formulare für die Jagdpacht
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Ordnungsamt
Jagdbehörde
Max-Stromeyer-Straße 166/168
78467 Konstanz
Lage
T. +49 7531 800-1734
Ordnungsamt@LRAKN.de
Steven Self
Wildtierbeauftragter
Landratsamt Konstanz
Max-Stromeyer-Straße 168
78467 Konstanz
T. +49 7531 800-1736
Steven.Self@LRAKN.de
