
Kreiszuschüsse zu Maßnahmen der Jugendpflege wie Freizeiten und Gruppenfahrten
Die Richtlinien wurden überarbeitet und enthalten in der aktuellen Version vom 1. Januar 2020 neu den § 5 Abs. 4. Die Träger müssen eine aktuell geltende Vereinbarung mit Ihrem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum §72a SGB VIII beifügen.
Wichtiger Hinweis: Aufgrund der aktuellen Haushaltssperre des Landkreises Konstanz können bis auf Weiteres keine Kreiszuschüsse zu Maßnahmen der Jugendpflege wie Freizeiten und Gruppenfahrten ausgezahlt werden.
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78315 Radolfzell
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Amt für Kinder, Jugend und Familie
Außenstelle Singen
Landratsamt Konstanz
Maggistr. 7
78224 Singen
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F. +49 7531 800-2829
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