Gesetzliche Vorgaben im Wald

Was bedeutet eigentlich der Begriff Forsthoheit?

Das Kreisforstamt ist mit seiner Aufgabenverteilung sehr vielfältig aufgestellt. Neben dem Holzverkauf oder der Beratung und Betreuung von Kommunal- und Privatwald fällt unter anderem auch die Forsthoheit in das Aufgabenfeld. Doch was hat es mit diesem Begriff auf sich? 
Der Begriff Forsthoheit hat eine lange Tradition. Früher bedeutete er, dass nur die Adelsherrschaft, Kirchen, später auch Städte, die Befugnis zur Kontrolle und Regulierung über den Wald hatten. Dazu zählten mitunter der Holzeinschlag sowie auch die Jagd. Es war somit eine Privilegierung eines ausgewählten Personenkreises, welcher den Wald tatsächlich nutzen durfte. 
Heutzutage werden unseren Wäldern allerdings deutlich mehr Nutzungsmöglichkeiten und Funktionen zugesprochen. Naturgemäß haben Waldbesitzende und Waldbesuchende unterschiedlichste Interessen und Ansprüche an den Wald. Selbst unter Waldbesuchenden kann der Anspruch an den Wald weit auseinanderliegen. Ob der Wald zum Spazierengehen genutzt wird, zum Fahrrad fahren oder für eine Schnitzeljagd – jeder möchte ihn auf eine andere Art und Weise nutzen. Und genau an diesem Punkt kommt die moderne Forsthoheit ins Spiel, denn die Nutzung des Waldes ist für alle Belange durch Gesetze und Verordnungen geregelt.

Das hat vielerlei Gründe: Zum einen soll in erster Linie das Ökosystem Wald geschützt und nicht negativ beeinträchtigt werden. Dafür sorgen zum Beispiel Gesetze wie § 40 des Landeswaldgesetzes (LWaldG), welcher regelt, wie viele Waldfrüchte (z.B. Pilze) eine einzelne Person aus dem Wald entnehmen darf. Zum anderen ist der Wald ein wichtiger Erholungsraum für die Bevölkerung. Das freie Betretensrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung ist ebenfalls im Landeswaldgesetz unter § 37 geregelt.
Natürlich gibt es auch für Waldbesitzende Regeln, an welche Sie sich halten müssen. So wird zum Beispiel über den § 15 LWaldG klar geregelt bis zu welcher Größenordnung ein Kahlschlag im Wald vollzogen werden darf.

All diese Gesetze haben vor allem eins im Sinn; den Wald langfristig mit all seinen vielfältigen Eigenschaften und Funktionen zu erhalten. Denn nur durch verantwortungsvolles Handeln von Waldbesitzenden und Waldbesuchenden ist eine Erhaltung der Vielfältigkeit möglich.
Damit die vielen Interessensfelder den Wald nicht negativ beeinträchtigen, hat das Kreisforstamt in seiner Funktion als Untere Forstbehörde für den gesamten Landkreis Konstanz die Forsthoheit auszuüben und dafür zu sorgen, dass ein pfleglicher Umgang mit diesem Erfolgt.

Unsere Aufgabenbereiche

Die Untere Forstbehörde als Träger von öffentlichen Belangen

Als Träger von öffentlichen Belangen nimmt das Kreisforstamt in seiner Funktion als Untere Forstbehörde regelmäßig Stellung zu Planfeststellungsverfahren, Bebauungsplänen oder Bauanträgen. Hierbei vertritt das Kreisforstamt stets die Interessen des Waldes. Diese sind festgehalten in dem Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg.

Prüfung und Ausübung des Vorkaufsrechts im Namen des Landes Baden-Württemberg

Soll ein Waldgrundstück verkauf werden, so wird stets durch das Kreisforstamt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem § 25 Landeswaldgesetz geprüft. Der Gemeinde und dem Land steht in der Regel ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu, wenn dieses an einen Dritten verkauft wird. Natürlich gibt es hierbei auch Ausnahmen.

Verkehrssicherungspflicht von Waldbesitzenden

Die Verkehrssicherungspflicht im Wald ist ein aktuelles und hochwichtiges Thema für Waldbesitzende. Was es damit auf sich hat und worauf besonders geachtet werden sollte erfahren Sie in der September Ausgabe unseres Newsletters „Waldbote“.

Nachbarschaftspflichten im Wald: Borkenkäferbefall

Der Befall der Fichte durch den Borkenkäfer ist weiterhin ein akutes Problem im Landkreis Konstanz. Nur durch eine rasche Entnahme und Aufarbeitung von befallenen Fichten kann i.d.R. ein weiterer Schaden verhindert werden. Borkenkäfer kennen bei ihrem Befall keine Flurstückgrenzen. Es ist deshalb umso wichtiger, dass Waldbesitzende sich über ihre Verpflichtungen zur Abwehr von Waldschäden nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes und des Pflanzenschutzgesetzes bewusst sind. Auch im Hinblick auf Ihre angrenzenden Nachbarn ist es wichtig, rechtzeitig zu handeln.

Sie haben den Verdacht auf einen Befall oder benötigen Hilfe bei der Entnahme? Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung! Über das GIS-Portal des Landratsamtes können Sie ganz einfach den für Sie zuständigen Revierleiter kontaktieren. 

Genehmigung von Kahlhieben

Als Kahlhiebe gelten nach dem Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg Nutzungen, bei denen der gesamt Baumbestand einer Waldfläche durch einen oder mehrere Eingriffe genutzt wird. Kahlhiebe, mit einer Fläche von mehr als einem Hektar bedürfen der Genehmigung der Unteren Forstbehörde.

Sollten sich angrenzend zu dem von Ihnen geplanten Kahlhieb bereits Kahlflächen befinden, auf welchen eine noch nicht gesicherte Verjüngung steht, so sind diese dem einen Hektar anzurechnen.

Sie sind sich nicht sicher, ob die ihre Maßnahme unter die Rubrik eines Kahlhiebs fällt, oder ob Sie über einem Hektar liegen? Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung! Über das GIS-Portal des Landratsamtes können Sie ganz einfach den für Sie zuständigen Revierleiter kontaktieren.

Genehmigung von Veranstaltungen im Wald

Sie möchten eine Veranstaltung innerhalb des Waldes durchführen und sind sich nicht sicher, ob Sie dafür eine Genehmigung benötigen? Gerne helfen wir Ihnen dabei weiter. In unserem Merkblatt für Veranstaltungen können Sie ganz einfach überprüfen, ob Ihre Veranstaltung genehmigungspflichtig ist oder nicht. Sollte es sich dabei um eine genehmigungspflichtige Veranstaltung handeln, so senden Sie uns bitte den Antrag auf forstrechtliche Genehmigung (PDF / 91 KB) per E-Mail an Kreisforstamt@LRAKN.de.

Betretensrecht von Wald: Mountainbiken

Jeder Mensch darf in Baden-Württemberg zum Zwecke der Erholung den Wald betreten. Allerdings gibt es unterschiedliche Meinungen, wenn es um den Begriff Erholung geht. Für den Wald bedeutet das vor allem eins: Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung nicht gestört werden und der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt, sowie die Erholung von anderen nicht beeinträchtigt wird.

Das Radfahren ist auf Wegen unter 2m Breite nicht erlaubt. Dies soll vor allem verhindern, dass es auf schmalen Wegen zu keinen gefährlichen Situationen mit anderen Waldbesuchenden wegen der geringen Breite des Weges kommt. Aber auch die zu erreichenden Geschwindigkeiten von Fahrrädern verlangen eine Breite von 2m, um sich und andere Personen nicht zu verletzen. Eine ähnliche Vorgabe gibt es für das Reiten. So dürfen sogar gekennzeichnete Wanderwege unter 3m Breite nicht beritten werden aus demselben Grund wie beim Fahrrad fahren.

Weitere Informationen

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Kreisforstamt
Otto-Blesch-Straße 51
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