Niederschlagswasser

Die Einsicht, dass weniger gesammeltes Regenwasser sowohl die Investitionskosten in der Stadtentwässerung als auch ihre Betriebskosten verringert, wirft die Frage auf: Wohin mit dem nicht zur Kläranlage abgeleiteten Regenwasser?
Um sicherzustellen, dass der Vorteil für die Stadtentwässerung nicht zum Nachteil für den Gewässerschutz wird, werden an die Einleitung von Niederschlagswasser in die Gewässer hohe Anforderungen gestellt. Als Instrument der Regenwasserbehandlung werden hierbei im Mischsystem sogen. Regenüberlaufbecken (RÜB) bzw. im Trennsystem sogen. Regenklärbecken (RKB) eingesetzt. Somit kann im Mischsystem sichergestellt werden, dass ca. 50% bis 60% des jährlichen Regenabflusses im Klärwerk biologisch behandelt werden. Die fachtechnische Prüfung dieser Regenwasserbehandlungsanlagen erfolgt durch das Amt für Baurecht und Umwelt im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Jährlich wird der Stand der Regenwasserbehandlung im Landkreis Konstanz in Form einer Übersichtskarte (PDF / 1 MB) dargestellt. Diese wird im Rahmen des sogenannten Leistungsvergleichs der kommunalen Kläranlagen erstellt. Weitere Informationen zur Abwasserbeseitigung finden Sie hier.

Dezentrale Beseitigung

Die Beseitigung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser wird durch die "Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Beseitigung von Niederschlagswasser" bzw. durch das Wassergesetz für Baden-Württemberg geregelt. Danach ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zu beseitigen, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers liegt vor, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem bewachsenen Boden in den Untergrund versickert wird. Während die Versickerung von Dachflächenwasser aus Wohngebieten erlaubnisfrei möglich ist, bedarf die Versickerung von Niederschlagswasser in Gewerbegebieten prinzipiell einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Antragsunterlagen bestehen dabei aus einem Erläuterungsbericht inklusive Bemessung sowie aussagekräftigen Lage- bzw. Detailplänen. Weitere Einzelheiten sind dem Merkblatt "Wohin mit dem Regenwasser" sowie den einschlägigen Richtlinien (z.B. ATV Arbeitsblatt 138) zu entnehmen.

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