Prostituiertenschutz

Seit 1. Juli 2017 gilt bundesweit das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz, ProstSchG). Mit dem Gesetz wurden umfassende Rechte und Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Prostituierte eingeführt.

Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Auch müssen Personen, die der Prostitution nachgehen, in regelmäßigen Abständen an einem gesundheitlichen Beratungsgespräch teilnehmen.

Bevor Sie sich im Ordnungsamt anmelden können, ist die Beratung im Gesundheitsamt wahrzunehmen.

Anmeldung als Prostituierte

Die Ausübung der Prostitution ist im Landkreis Konstanz nur in der Stadt Konstanz möglich.

Um als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten zu können, muss die Tätigkeit zuvor beim Ordnungsamt im Landratsamt Konstanz angemeldet werden.

Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
  • 1 Passfoto
  • Personalausweis/Ausweisersatz oder der Reisepass/Passersatz
  • Personen aus Nicht-EU-Staaten müssen nachweisen, dass sie berechtigt sind, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung auszuüben. Diesen Nachweis stellt die zuständige Ausländerbehörde aus.
  • Bescheinigung der Gesundheits- und Sozialberatung

Im Anschluss an die Anmeldung wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Auf Wunsch kann eine zusätzliche Anmeldebescheinigung und eine weitere Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung in Form einer Aliasbescheinigung unter dem Namen, unter dem die Tätigkeit ausgeübt wird, ausgestellt werden.

Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Bei der erstmaligen Anmeldung und bei jeder Verlängerung der Anmeldebescheinigung muss ein Nachweis über die stattgefundene(n) gesundheitliche Beratung(en) vorgelegt werden.

Die zur Erstanmeldung und zur Verlängerung der Anmeldung erforderliche soziale Beratung erfolgt in einem getrennten Termin vor der Anmeldung

Nähere Angaben zu den Beratungsangeboten und zur Terminvereinbarung finden Sie unter den Punkten: Gesundheitsberatung und Soziale Beratung.

Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Anmeldung

Für Personen ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung zwei Jahre. Für Personen unter 21 Jahren ein Jahr.

Persönliche Änderungen

Die oder der Prostituierte hat folgende Änderungen innerhalb 14 Tagen dem Ordnungsamt des Landratsamtes mitzuteilen:

  • Vor- oder Nachname
  • Staatsangehörigkeit
  • Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise Zustellanschrift
  • Länder oder Kommunen der Tätigkeit als Prostituierte/r

Gesundheitliche Beratung

Die geforderte gesundheitliche Beratung führt das Kreisgesundheitsamt nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) durch.

Bitte schicken Sie uns vorab zu Ihrer Anmeldung für die Gesundheits- und Sozialberatung folgende Unterlagen per E-Mail an: Gesundheitsschutz.GA@LRAKN.de
  • Kopie des Personalausweises
  • Wohnadresse bzw. Zustelladresse
  • „Alias Name“
  • Handynummer

Die geforderte gesundheitliche Beratung führt das Kreisgesundheitsamt nach vorheriger Terminvereinbarung durch.

Das Beratungsgespräch erfolgt als Einzelgespräch in vertraulicher Atmosphäre und dauert etwa 30 - 45 Minuten.

Eine Fachperson berät die Betroffenen zu Themen des Gesundheitsschutzes, zu sexuell übertragbaren Erkrankungen, Schwangerschaft, Gewalt gegen Frauen, Alkohol und Drogenmissbrauch.

Das Gespräch ist streng vertraulich. Der Inhalt wird nicht an Dritte weitergegeben.

Prostituierte unter 21 Jahren müssen alle sechs Monate an einem Beratungsgespräch teilnehmen, Personen ab 21 Jahren in jährlichem Intervall.

Im Anschluss an das Gespräch wird eine Bescheinigung über die Beratung ausgestellt.

Die Beratung ist gebührenfrei.

Soziale Beratung

Vor der Anmeldung beim Ordnungsamt muss in einem getrennten Termin im Kreisgesundheitsamt in Radolfzell  ein Informations- und Beratungsgespräch (soziale Beratung) wahrgenommen werden. Hier werden die Inhalte des Prostituiertenschutzgesetzes (Rechte und Pflichten der Prostituierten) besprochen. Hierzu gehören Informationen zur Absicherung im Krankheitsfall, zur Steuerpflicht und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.  Für das Thema Ausstiegsmöglichkeiten kann eine weitere Beratung vermittelt werden.

Prostituierte unter 21 Jahren müssen alle 12 Monate an einem Beratungsgespräch teilnehmen, Personen ab 21 Jahren in zweijährlichem Intervall.

Bitte schicken Sie uns vorab zu Ihrer Anmeldung für die Gesundheits- und Sozialberatung folgende Unterlagen per E-Mail an: Gesundheitsschutz.GA@LRAKN.de
  • Kopie des Personalausweises
  • Wohnadresse bzw. Zustelladresse
  • „Alias Name“
  • Handynummer

Kontakt

Anmeldung

Landratsamt Konstanz
Ordnungsamt
Max-Stromeyer-Straße 166/168
78467 Konstanz
Lage

T. +49 7531 800-1744
Ordnungsamt@LRAKN.de

Gesundheitsberatung und soziale Beratung

Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Scheffelstr. 15
78315 Radolfzell
Lage

Für Rückfragen und Terminvereinbarungen sind wir per Mail unter Gesundheitsschutz.GA@LRAKN.de erreichbar, sowie telefonisch unter T. +49 7531 800-2615 immer Montag und Dienstag 08 - 16 Uhr, Mittwoch und Freitag 08 - 12 Uhr.

Mo + Die von 08 – 16 Uhr
Mi + Frei von 08 – 12 Uhr.