Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde ist verantwortlich für die Umsetzung des Betreuungsrechts im Landkreis Konstanz. Demnach wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet für Menschen, die aufgrund ihrer geistigen, seelischen und körperlichen Behinderung nicht oder teilweise nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Oberstes Ziel des Betreuungsrechts ist die Umsetzung des Wohls und der Wünsche der betreuten Menschen.

Aufgaben der Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde

  • berät zu allen Angelegenheiten nach dem Betreuungsrecht,
  • unterstützt Familienangehörige und ehrenamtliche Betreuer, die eine gesetzliche Betreuung führen,
  • unterstützt die Betreuungsgerichte in Betreuungsangelegenheiten,
  • sorgt gemeinsam mit den Betreuungsgerichten und den Betreuungsvereinen für die Bereitstellung eines
    ausreichenden Angebotes von Betreuern; sie überprüft die Eignung von Personen, die beruflich Betreuungen übernehmen wollen,
  • gibt Hilfestellung bei der Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und sorgt in Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen für ausreichende Fortbildungsangebote,
  • regt im Bedarfsfalle die Einrichtung einer Betreuung oder einer anderen Maßnahme an und übernimmt selbst (Amts-)Betreuungen, wenn kein geeigneter Betreuer gefunden werden kann,
  • berät über Hilfen, die eine Betreuung vermeiden können,
  • berät und informiert über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und fördert die hierzu notwendige Aufklärung,
  • beglaubigt Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen,
  • koordiniert das Zusammenwirken aller, die an der Umsetzung des Betreuungsrechts beteiligt sind und leitet die örtliche Arbeitsgemeinschaft zu Betreuungsangelegenheiten.

Informationen über rechtliche Betreuung

Die Betreuung wird je nach Betroffenheit des hilfebedürftigen Menschen für bestimmte Aufgabenkreise wie Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und anderes bestellt. Die Aufgabenkreise können im Laufe des Verfahrens erweitert aber auch reduziert werden.

Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht im Regelfall eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. Er ist Rechtsbeistand und vertritt den betreuten Menschen nach außen, ist zugleich sein Ansprechpartner, der seine Angelegenheiten zum Wohle des Betreuten nach bestem Wissen und Gewissen regelt.

Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt, es sei denn, das Gericht hält wegen des mit der Führung der Betreuung verbundenen Umfanges und Schwierigkeiten eine berufsmäßig geführte Betreuung für erforderlich. Die Bestellung von Vereinen, Berufsbetreuern und Ämtern kommt nur in besonderen Fällen in Frage.

Vorsorgemöglichkeiten

Vorsorgevollmacht

Bei der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des eigenen Vertrauens ermächtigt, den Vollmachtgeber rechtsverbindlich zu vertreten und entsprechende Entscheidungen zu treffen. Der Sinn besteht darin, für den Fall einer Gebrechlichkeit durch die Beauftragung einer bestimmten Person den Eintritt einer gerichtlichen Betreuung zu verhindern.

Mit der Vollmacht kann der gleiche Aufgabenbereich geregelt werden wie durch eine rechtliche Betreuung, also z.B. Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, etc.

Im Unterschied zum Betreuer muss der Bevollmächtigte nicht vom Betreuungsgericht bestellt werden, sondern kann, sofern die ausgestellte Vollmacht umfänglich ist, im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit unmittelbar für den Vollmachtgeber handeln. Ohne eine solche Vollmacht haben selbst auch Angehörige nicht automatisch ein Mitspracherecht. Mit der Gesetzesänderung wird das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen gestärkt und der Eingriff der Justiz in die persönlichen Belange des Betroffenen vermindert.

Die Beratungen zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht dürfen jetzt auch anerkannte Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde des Landkreises Konstanz vornehmen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro werden die erstellten Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt. Nur beglaubigte Vorsorgevollmachten müssen anerkannt werden, da hier sichergestellt ist, dass dem Willen des Verfassers Rechnung getragen wird.

Betreuungsverfügung

Sofern keine nahen Angehörigen oder keine Vertrauenspersonen mehr vorhanden sind, kann mit einer Betreuungsverfügung auf die Betreuerbestellung des Gerichts Einfluss genommen werden. In der Betreuungsverfügung werden Aussagen zu folgenden Fragen getroffen:
Wer soll mich betreuen, wenn ich niemanden habe, dem ich so vertraue, dass ich ihn/sie in eine Vorsorgevollmacht aufnehmen kann und wer nicht.

Der/Die Betreuer/in soll insbesondere auf Folgendes achten: Möchte ich zu Hause gepflegt werden, möchte ich einen bestimmten Sozialdienst, möchte ich weiterhin an eine Organisation spenden, usw.

Für die Erstellung genügt die Einsichtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig. Die Betreuungsverfügung kann ebenfalls öffentlich beglaubigt werden und beim Vorsorgeregister registriert werden.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen im Hinblick auf die in bestimmten Krankheitssituationen (lebensbedrohliche Erkrankungen) und Notfällen (Verlust der Entscheidungsfähigkeit) gewünschte medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung und den damit zusammenhängenden Maßnahmen. Die Patientenverfügung wird auch „Patiententestament“ genannt, obwohl es sich um kein Testament handelt. Die behandelnden Ärzte sind an diese gebunden, wenn in ihr eine detaillierte und ernsthafte Auseinandersetzung mit dem eigenen Lebensende zugrunde liegt und der „freie Wille“ für eine Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein.

Weil eine Patientenverfügung eine Vielzahl von Regelungsalternativen beinhalten kann, welche für jeden eine individuelle Entscheidung bedeutet, wird es kein für alle Menschen einheitliches Formular geben. Jede Person sollte sich über den Regelungsumfang gründlich Gedanken machen und dies mit einer Ärztin oder einem Arzt und/oder einem sonstigen Vertrauten erörtern.

Weitere Informationen zum Thema Betreuungsrecht/Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht und Broschüren sowie Formulare zum Download finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Betreuungs- und Pflegeangelegenheiten
Scheffelstraße 15
78315 Radolfzell
Lage

T. +49 7531 800-2663 oder -2664
F. +49 7531 8008-2663 oder -2664
Betreuungsbehoerde@LRAKN.de

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