
Umtausch von Führerscheinen (Pflichtumtausch)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, dass Führerscheine umgetauscht werden müssen. Dieser Umtausch ist notwendig, um europäische Vorgaben umzusetzen. Die sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein) besagt, dass bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden müssen. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Führerscheine in der EU ein einheitliches Muster haben, das vor allem die aktuellen Sicherheitsstandards erfüllt.
Wichtige Hinweise
1. Kartenführerschein umtauschen (bis 19. Januar 2027)
- Kartenführerscheine der Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 müssen bis zum 19. Januar 2027 in einen aktuellen Kartenführerschein getauscht werden
- Kartenführerscheine der Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 haben seit dem 19. Januar 2026 ihre Gültigkeit verloren. Die Kartenführerscheine können aber weiterhin in einen gültigen Führerschein umgetauscht werden
2. Papierführerschein in Kartenführerschein umtauschen (bis 19. Januar 2033)
- Papierführerscheine von Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhabern der Geburtsjahrgänge ab 1953 haben spätestens seit dem 19. Januar 2025 ihre Gültigkeit verloren. Die Papierführerscheine können aber weiterhin in einen gültigen Führerschein umgetauscht werden
- Papierführerscheine und Kartenführerscheine von Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhabern der Geburtsjahrgänge 1952 und früher haben bis zum 19. Januar 2033 Zeit, ihren Papierführerschein in einen aktuellen Kartenführerschein umzutauschen
Umtausch des Führerscheins online beantragen
Sie können den Antrag auf Umtausch Ihres Führerscheins online beantragen.
Umtausch des Führerscheins persönlich beantragen
- Der Antrag auf Führerscheinumtausch kann persönlich bei der jeweils zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgegeben werden oder direkt an die Führerscheinstelle gesandt werden.
- Dem Antrag sind beizufügen
- eine Kopie (Vorder- und Rückseite) des gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis/Reisepass),
- eine Kopie (Vorder- und Rückseite) des Führerscheins,
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) beizufügen.
- Die Kopien müssen gut lesbar sein
- Der Originalführerschein muss noch vorhanden sein
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird der alte Führerschein ungültig. Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Weitere Informationen
- Antrag für den Umtausch eines Führerscheines in einen Kartenführerschein (PDF / 57 KB)
der bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde (grau- oder rosafarbenes Papier) - Antrag bei Verlust des bisherigen Führerscheins oder für den Umtausch (PDF / 114 KB)
eines Führerscheins, der ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurde
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Amt für Straßenverkehr und Schifffahrt
Max-Stromeyer-Str. 47
78467 Konstanz
Lage
T. +49 7531 800-1915
F. +49 7531 800-1977
Fuehrerscheinstelle@LRAKN.de
Öffnungszeiten
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Online-Terminreservierung möglich!