Schlüsselzahl 196 zur Fahrerlaubnis der Klasse B

Die Schlüsselzahl B 196 berechtigt die Inhaberin/den Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Dies entspricht dem Umfang einer Fahrerlaubnis der Klasse A1.
 
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert und gilt ausschließlich im Inland.
 
Voraussetzungen für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 sind ein ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens fünf Jahren und ein Mindestalter von 25 Jahren. Außerdem muss an einer Fahrerschulung nach der Anlage 7b zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) teilgenommen werden und der Nachweis hierüber ist dem Antrag beifügen. Die Fahrerschulung erfolgt bei einer Fahrschule, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A ist.
 
Dem Antrag (bitte verwenden Sie das Formular Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheines von unserer Formularseite) fügen Sie bitte eine Kopie Ihres gültigen Ausweisdokumentes und Ihres bisherigen Führerscheins, ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm) sowie die Bescheinigung über die Teilnahme an der Fahrerschulung nach der Anlage 7b FeV bei.
 
Bezüglich der Antragstellung beachten Sie bitte unsere grundsätzlichen Hinweise zur Antragstellung in Fahrerlaubnisangelegenheiten.
 
Die Dauer, bis der Antrag in Bearbeitung kommt und der Führerschein hergestellt worden ist, kann mehrere Wochen dauern. Die Fahrberechtigung der Schlüsselzahl 196 besteht erst, wenn diese in dem neuen Führerschein eingetragen ist. Es besteht keine Möglichkeit, einen vorläufigen Führerschein ausgestellt zu bekommen. Beachten Sie dies bitte bei Ihrer Planung.
 

Bitte beachten Sie außerdem:
  • Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben. Deshalb ist mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.
  • Die Antragstellung kann bereits vor Absolvierung der Schulung beantragt werden. Die Teilnahmebescheinigung der Fahrschule muss dann spätestens bei Abholung des neuen Führerscheins nachgereicht werden.
  • Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten. Anderenfalls kann die Schlüsselzahl 196 nicht mehr eingetragen werden bzw. es wäre eine neue Fahrerschulung erforderlich.

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