Prüfung mit Wohnsitz in einem anderen Bodenseeuferstaat

Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss die Prüfung für das Bodenseeschifferpatent vor einem für das Bodenseeschifferpatent zuständigen Schifffahrtsamt in Deutschland ablegen. (Konstanz, Friedrichshafen oder Lindau). Ist dies aus persönlichen Gründen für den Prüfling nicht zu bewerkstelligen, kann auf schriftlichen Antrag von dieser Vorschrift eine Ausnahme erteilt werden. Der Antrag muß eine Begründung sowie die persönlichen Daten (Adresse, Geburtsdatum und –ort) enthalten. Sollte dem Antrag zugestimmt werden, ist ein Paßbild und ein ärztliches Zeugnis (PDF / 29 KB) (gem. Vordruck) nachzureichen.

Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung liegt bei 15,00 € (GebVerz Nr. 32.2.22.5 GebVO d. Landratsamtes Konstanz).

Die Prüfungsgebühren sind im anderen Bodenseeuferstaat fällig.

Über den Ausgang der Prüfung erhält das deutsche Schifffahrtsamt eine Bescheinigung. Aufgrund der Prüfungsbescheinigung wird ein Patent erteilt. Die Gebühr für die Patenterteilung liegt bei 12,00 € (GebVerz Nr. 32.2.22.32 GebVO d. Landratsamtes Konstanz).

Achtung: Ein Bodenseeschifferpatent darf nur vom Wohnsitzstaat erteilt werden.

Möchte ein Bewerber mit Wohnsitz in Österreich das Patent vor unserem Amt ablegen, so muss von seiner zuständigen Schifffahrtsbehörde eine Bewilligung vorgelegt werden, die bescheinigt, dass die Prüfung in Deutschland abgelegt werden darf.

Daraufhin kann die Prüfung vor unserem Amt absolviert werden. Hier werden die kompletten Prüfungsgebühren fällig. Nach erfolgter Prüfung wird eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt und an das Heimat-Schifffahrtsamt versandt. Dort wird dann das Patent erteilt.

Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, sollte die Prüfung in der Schweiz absolvieren. Nach Artikel 91 a der Binnenschifffahrtsverordnung können Prüfungen aus dem Ausland nicht anerkannt werden (Schweizer Recht). Ein Schweizer Schiffsführerausweis dürfte nicht erteilt werden. Auskünfte hierüber erteilen die kantonalen Schifffahrtskontrollen.

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