Kitesurfen auf dem Bodensee

Das Kitesurfen ist am Bodensee grundsätzlich nur im Rahmen einer Sondergenehmigung erlaubt.

Für die folgenden Gebiete im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Konstanz werden durch das Schifffahrtsamt Konstanz Kitesurfgenehmigungen erteilt:

  • Ludwigshafen Strandbad:
    In der Zeit vom 01.04.-31.08. innerhalb einer 500 Meter-Uferzone vor Ludwigshafen, westlich begrenzt durch die Linie östliches Ende Strandbad und Kirche Bodman. Die östliche Grenze stellt eine gerade, gedachte Linie im seitlichen Abstand von 500 m zur westlichen Linie dar. Die Einstiegsstelle befindet sich am östlichen Ende des Strandbades.
  • Dingelsdorf Klausenhorn:
    In der Zeit vom 01.03. - 30.11. vor dem Klausenhorn/Dingelsdorf innerhalb einer 500 Meter-Uferzone, westlich begrenzt durch die Linie Seezeichen 20 und Yachthafen Überlingen. Die östliche Grenze stellt eine gerade, gedachte, parallel zur westlichen Grenze verlaufende Linie dar, beginnend ab dem westlichen Ende Yachthafen Dingelsdorf. Die Einstiegstelle befindet sich östlich der Badestelle am Klausenhorn bei der Jollenslipstelle.
  • Wasserwerk Konstanz:
    In der Zeit vom 01.03. - 30.11. zwischen der Hafenbefestigung des Segelhafens in Konstanz-Staad und der Badegrenze Freibad Hörnle in einer 500 Meter-Uferzone. Die Einstiegsstelle befindet sich beim Campingplatz Bruderhofer (bei Segelschule und Surfer).
  • Reichenau Campingplatz Sandseele (Sommerrevier):
    In der Zeit vom 15.03. - 01.11. vor der Reichenau innerhalb einer 500 Meter-Uferzone, nördlich begrenzt durch die Linie Bürglehorn und Seezeichen 33. Die zweite Grenze stellt einer Linie zwischen Melcherleshorn und der Landestelle Mannenbach dar, innerhalb einer 500 Meter-Uferzone. Ausgenommen hiervon sind die Gebiete innerhalb der Badegrenzen. Die Einstiegsstelle befindet sich am Ufer zwischen Bootsverleih und Slipanlage der Gemeinde Reichenau.
  • Reichenau Campingplatz Sandseele (Winterrevier):
    In der Zeit vom 01.11. - 15.03. vor der Reichenau innerhalb einer 500 Meter-Uferzone, nördlich begrenzt durch die Linie Gänslihorn und Seezeichen 5. Die zweite Grenze stellt eine Linie zwischen Melcherleshorn und der Landestelle Mannenbach dar, innerhalb einer 500 Meter-Uferzone. Die Einstiegsstelle befindet sich am Ufer zwischen Bootsverleih und Slipanlage der Gemeinde Reichenau.
  • Allensbach Seegarten:
    In der Zeit vom 01.04. - 01.09. vor Allensbach innerhalb einer 500 Meter-Uferzone, östlich begrenzt durch die Linie Campingplatz Himmelreich und der Fischbrutanstalt Reichenau Mittelzell und westlich begrenzt durch die Linie Gemeinde-Steganlage Allensbach und dem Strandbad Reichenau. Ausgenommen hiervon sind die Gebiete in den Badegrenzen. Die Einstiegsstelle befindet sich am Seegarten.

Im Einvernehmen mit dem Landratsamt Bodenseekreis, Schifffahrtsamt, beinhaltet diese Genehmigung auch das Kitesurfen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der vom Landratsamt Bodenseekreis ausgewiesenen Kitesurfgebiete. Zu diesen Gebieten gehören:

  • Östlich der Hafeneinfahrt Fischbach bis zum Frei- und Seebad Fischbach im Uferbereich.
  • Westlich des Windsurffingclubs Überlingen bis zur Schifflandestelle Nussdorf.
  • Westlich des renaturierten Strandbades Hagnau bis östlich der Hafeneinfahrt des Yachthafens bei der Haltnau.
  • Der Uferbereich vor Maurach, westlich begrenzt durch den Steg des Hotels Seehalde, östlich begrenzt durch das Naturschutzgebiet der Seefelder Bucht.
  • Das Gebiet an der DLRG Wasserrettungsstation in Langenargen, südlich außerhalb der in der beiliegenden Karte markierten Flächen.
  • In der Zeit vom 01.11. - 31.03. an der Malerecke Langenargen, Start- und Landezone Malerecke beim Windsurfclub Fahrzone westlich der Hafeneinfahrt BMK bis zur Uferpromenade Langenargen.
  • Am Seemooser Horn westlich vom Kanuclub FN bis zur Grenze ZU/PSG

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung einer Kitesurfgenehmigung beträgt 42,- €, für die Verlängerung einer bereits bestehenden Genehmigung 25,- €.
Wird eine Verlängerung nicht vor Ablauf der Genehmigung beantragt, gilt dies als Neuerteilung.

An die Erteilung einer Kitesurfgenehmigung sind Bedingungen und Auflagen gebunden, welche eingehalten werden müssen

  • Die Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung sind zu beachten.
  • Die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darf durch das Kitesurfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Kitesurfer haben der gesamten Schifffahrt, auch den Segelbooten auszuweichen. Von Schwimmern ist ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten.
  • Auf die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen bei Starkwindwarnung und Sturmwarnung, die durch den Genehmigungsinhaber zu vollziehen sind, wird hingewiesen.
  • Bei Nacht und unsichtigem Wetter darf das Kitesurfen auf dem Bodensee nicht ausgeübt werden.
  • Das Kitesurfen ist auf die in der Ausnahmegenehmigung unter Nr. 2 und Nr. 3 genannten Wasserflächen und Zeiträume zu beschränken.
  • Die Belange der Berufsfischer sind zu wahren. Für Schäden, welche durch das Kitesurfen entstehen, haftet der Genehmigungsinhaber.
  • Der Genehmigungsinhaber haftet für allen Schaden und für alle Nachteile Dritter, die nachweislich infolge des Kitesurfens entstehen. Das Landratsamt als Genehmigungsbehörde lehnt jede Haftung für Unfälle und Ansprüche ab, die mit dieser Sportart im Zusammenhang stehen.
  • Die Wasserschutzpolizei ist berechtigt, weitere Anordnungen zu treffen. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.
  • Diese Genehmigung ist auf Verlangen der Wasserschutzpolizei innerhalb eines Tages vorzulegen.
  • Weitere Bedingungen und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Ausnahmegenehmigungen sind bei der jeweils zuständigen Schifffahrtsbehörde zu beantragen.

Für Deutschland wenden Sie sich bitte an

Für Österreich wenden Sie sich bitte an

Für die Schweiz wenden Sie sich bitte an

  • die jeweiligen Kantone (www.seepolizei.ch).

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Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustraße 37
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T. +49 7531 800-1980
F. +49 7531 800-1999
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