Soziales Entschädigungsrecht

Das Soziale Entschädigungsrecht hat das Ziel, Menschen zu unterstützen, die durch ein Ereignis einen Gesundheitsschaden erlitten haben, für den der Staat einzustehen hat.

Am 1. Januar 2024 ist das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) in einem eigenen Sozialgesetzbuch, dem Vierzehnten Sozialgesetzbuch (SGB XIV) in Kraft getreten. Die Bündelung der Regelungen im neuen Sozialgesetzbuch ermöglicht es den Betroffenen, leichter mögliche Ansprüche zu erkennen und geltend zu machen. Bislang war das Entschädigungsrecht vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie in weiteren Nebengesetzen geregelt.

Zu den Leistungen nach dem SGB XIV gehören zum Beispiel Entschädigungszahlungen sowie medizinische Versorgung und Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit. Die Verfahren sind kostenfrei.

Leistungsberechtigte Personengruppen

  • Gewaltopfer (physischer oder psychischer Gewalt)
  • Geschädigte von Schutzimpfungen
  • Zivildienstgeschädigte
  • Opfer von Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege
  • Häftlinge und Verfolgte in der DDR
  • Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende von Geschädigten

Antrag online stellen

Über das Service-Portal Baden-Württemberg können Sie den Antrag Entschädigung für Opfer von Gewalttaten online stellen.

Antrag per E-Mail oder Post

Unter weitere Informationen finden Sie die Anträge, die Sie per E-Mail oder Post stellen können.

Bearbeitungsstand online einsehen

Der Bearbeitungsstand von Erst- und Änderungsanträgen, die ab dem 1. Mai 2025 gestellt wurden,
können über das Antragstracking eingesehen werden. Für die Nutzung benötigen Sie folgende Angaben:

  • Vorname
  • Nachname
  • Geschäftszeichen (ohne Sonderzeichen)
  • Bestätigung der Datenschutzerklärung

Weitere Informationen

Anträge

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