Schwerbehindertenrecht (SGB IX)

Dieses Sachgebiet ist zuständig für die Statusfeststellungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), besser bekannt unter dem Begriff Schwerbehindertenrecht.

Jeder behinderte Mensch kann (aber muss nicht) bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung seiner (Schwer-)Behinderung stellen. Die Antragsformulare liegen im Versorgungsamt aus, werden von uns zugesandt oder können auf dieser Seite heruntergeladen werden. Je nach Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale können Nachteilsausgleiche wie Steuerermäßigungen, Freifahrt im ÖPNV, Parkerleichterungen u.v.m. in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen zu den Nachteilsausgleichen finden Sie auf www.service-bw.de, Stichwort: Behinderung – Grad der Behinderung. Die Verfahren sind kostenfrei.

Aufgaben

  • Bearbeitung von Erstanträgen (= erstmaliger Antrag) und Erhöhungsanträgen (= es wurde schon einmal oder mehrfach ein Antrag gestellt, Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt vor) nach dem Schwerbehindertenrecht zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung
  • Feststellung des Grades der Behinderungen (GdB) anhand der im Antrag vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • Feststellung weitere gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen:

    G      Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
    aG    außergewöhnlich Gehbehindert
    H      Hilflos
    BL    Blind
    Gl     Gehörlos
    B      Berechtigung zur Mitnahme einer   Begleitperson
    RF    Rundfunk- und   Telefongebührenermäßigung
    TBL  Taubblind
  • Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit Lichtbild nach § 152 SGB IX als Nachweis zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft, d.h. der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 50 oder mehr
  • Ausgabe von Wertmarken für die Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV)
  • Assistenzhundeverordnung

Assistenzhundeverordnung

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) trifft in Abschnitt 2b Regelungen über Assistenzhunde. Die Regelungen beziehen sich unter anderem auf die Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Assistenzhunde. Durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV) werden die Regelungen des BGG konkretisiert. Unter anderem sieht die AHundV eine einheitliche Kennzeichnung anerkannter Assistenzhunde sowie das Erstellen eines entsprechenden Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderungen vor. Durch die eindeutige Kennzeichnung und Nachweisbarkeit, dass es sich um einen zertifizierten Assistenzhund handelt, werden bestehende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das Zutrittsrecht von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde beseitigt.
In Baden-Württemberg wurde die Zuständigkeit für die Anerkennung eines Assistenzhundes sowie die Aushändigung eines Ausweises und Abzeichens den Versorgungsämtern übertragen.

Einen Antrag auf Anerkennung als Assistenzhund können Sie stellen, wenn Ihr Hund

  • vor dem 1. Juli 2023 eine entsprechende Ausbildung mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.

  • bereits mit einer entsprechenden Ausbildung begonnen hat und diese bis zum 30. Juni 2024 mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.

  • im Ausland bereits als Assistenzhund anerkannt wurde (§ 22 Absatz 1 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3). Die Ausbildung muss dabei den Anforderungen des § 12f Satz 2 BGG entsprechen.
  • bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt wurde (§ 22 Absatz 2 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2). Diese Anerkennung muss von einem der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein.

  • als Hilfsmittel nach § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde (§ 23 AHundV). Es handelt sich hierbei nur um Blindenführhunde.


Mit der Anerkennung geht die Aushändigung eines kostenlosen Ausweises und Abzeichens einher. Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Assistenzhundes gültig. Unabhängig davon ist der Assistenzhund einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitlich Eignung fortbesteht (§ 26 AHundV). Es wird darauf hingewiesen, dass die Anerkennung eines Assistenzhundes nicht mit der Frage der Finanzierung der Ausbildungs- und Haltungskosten eines Assistenzhundes gleichzusetzen ist.
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen (siehe Hinweisblatt) an:
 Landratsamt KonstanzVersorgungsamt - SchwerbehindertenrechtScheffelstr. 1578315 Radolfzell Bitte beachten Sie zudem, dass der Antrag auf eine Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 21 AHundV und § 22 Absatz 2 AHundV nur bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden kann.

Anträge auf Anerkennung

Ausfüllhilfen für Anträge auf Anerkennung eines Assistenzhundes

Ansprechpartner im Schwerbehindertenrecht

Durchwahl
07531 800 - ....
Name Telefonische Erreichbarkeit Zuständigkeiten (nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens bzw. Tätigkeitsbereich)
2634 Frau Lehmann Mo, Di, Mi, Do, Fr ganztags Sachgebietsleitung,
+ Amtsangehörige
2604 Frau Speck Mo, Di, Do, Fr vormittags
Mo ganztags
A, R
2639 Frau Alvarez Mo, Di, Do, Fr ganztags K, T
2638 Frau Kopp Mo, Di, Do, Fr ganztags M, P, U
2636 Frau Eschberger Mo, Di, Do, Fr vormittags L, Su-Sz
2647 N.N. Mo, Di, Do, Fr ganztags Sa-St
2628 Frau Meiss Mo, Di, Do, Fr ganztags D, F, G
2640 Herr Kaiser Mo, Di, Do, Fr ganztags N, O, Q, V, Y, Z + Antragssteller Schweiz + Liechtenstein + Amtsangehörige
2646 Frau Uhl-Matt Mo, Di, Do. vormittags
Mo + Di ganztags
C, E, W, X
2635 Herr Becker Mo, Di, Do, Fr ganztags H, J
2653 Frau Graf Mo, Di, Do, Fr ganztags B, I, T, U
2630 Frau Jeschke Mo, Di, Do, Fr ganztags Interne Zuarbeit
2621 Auskunft Allgemein Mo, Di, Do, Fr ganztags Schwerbehindertenrecht@lrakn.de

Weitere Informationen:

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Scheffelstr. 15
78315 Radolfzell
Lage

T. +49 7531 800-2610
F. +49 7531 800-2668
Schwerbehindertenrecht@lrakn.de  

Servicezeiten Bürgerbüro Schwerbehindertenrecht

Das Bürgerbüro für das Schwerbehindertenrecht befindet sich in der Scheffelstraße 15 in Radolfzell, EG, Zimmer 2 .

NEU: Bitte buchen Sie einen Termin über die Online-Terminbuchung

Mo. 10:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 10:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr                   
Mi. geschlossen
Do. 10:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr         
Fr. 10:00 - 12:00 Uhr