Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde befasst sich mit der rechtlichen Vertretung für Erwachsene im Landkreis Konstanz. Dies betrifft Menschen, die aufgrund ihrer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht oder teilweise nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Oberstes Ziel des Betreuungsrechts ist die Umsetzung des Wohls und der Wünsche der Betroffenen.

Aufgaben der Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde

  • berät zu allen Angelegenheiten nach dem Betreuungsrecht,
  • unterstützt Familienangehörige und ehrenamtliche durch Betreuerinnen und Betreuer , die eine gesetzliche Betreuung führen,
  • unterstützt die Amtsgerichte bei Betreuungsangelegenheiten,
  • sorgt gemeinsam mit den Betreuungsgerichten und den Betreuungsvereinen für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes von durch Betreuerinnen und Betreuer ; dabei überprüft sie die Eignung von Personen, die beruflich Betreuungen übernehmen wollen,
  • gibt Hilfestellung bei der Einführung der durch Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben und sorgt in Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen für ausreichende Fortbildungsangebote,
  • regt im Bedarfsfall die Einrichtung einer Betreuung oder einer anderen Maßnahme an und übernimmt selbst (Amts-)Betreuungen, wenn keine geeignete betreuende Person gefunden werden kann,
  • berät zu Hilfen, die eine Betreuung vermeiden können,
  • berät und informiert zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und fördert die hierzu notwendige Aufklärung,
  • beglaubigt Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen,
  • koordiniert das Zusammenwirken aller, die an der Umsetzung des Betreuungsrechts beteiligt sind und leitet die örtliche Arbeitsgemeinschaft zu Betreuungsangelegenheiten.

Informationen über rechtliche Betreuung

Die Betreuung wird je nach Betroffenheit des hilfebedürftigen Menschen für bestimmte Aufgabenkreise wie Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und anderes bestellt. Die Aufgabenkreise können im Laufe des Verfahrens erweitert aber auch reduziert werden.
 
Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Das Betreuungsgericht bestellt im Regelfall eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des betreuten Menschen zu besorgen. Diese ist Rechtsbeistand, vertritt die betreute Person nach außen und ist zugleich deren Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner.
 
Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt, es sei denn, das Gericht hält wegen des mit der Führung der Betreuung verbundenen Umfanges und Schwierigkeiten eine berufsmäßig geführte Betreuung für erforderlich. Die Bestellung von Vereinen, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern sowie Ämtern kommt nur in besonderen Fällen in Frage.

Wir suchen selbständige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer!

Jeder Mensch kann infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder der Begleiterscheinungen des Alters nicht mehr in der Lage sein, seine persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Im Landkreis Konstanz benötigen derzeit über 3.800 Menschen eine gesetzliche Betreuung, wobei eine große Anzahl von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern übernommen wird. Die Zahl der unterstützungsbedürftigen Menschen nimmt kontinuierlich zu. Daher sucht die Betreuungsbehörde des Kreises Betreuerinnen und Betreuer, die sich beruflich gerne sozial engagieren möchten und die notwendige Fachlichkeit für diese selbständige Tätigkeit mitbringen.

Das Aufgabengebiet umfasst die rechtliche Vertretung der betreuten Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen Behinderung oder dementieller Erkrankung ihre Angelegenheiten ganz oder zum Teil nicht mehr selbständig besorgen können. Sie erfolgt in den vom Gericht festgelegten Aufgabenkreisen. Im Vordergrund stehen das Wohl des Betroffenen und dessen Wünsche. Für die Tätigkeit als selbständige Berufsbetreuerin und Berufsbetreuer sind Erfahrungen in der Arbeit mit psychisch kranken, geistig und seelisch behinderten Menschen von Vorteil. Darüber hinaus sind rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse insbesondere im Sozialrecht und Betreuungsrecht in der täglichen Praxis vonnöten.

Gesucht werden insbesondere Personen mit beruflicher Qualifikation in den Bereichen Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Betriebswirtschaft, Jura, Psychologie oder andere Fachkräfte mit vergleichbarem Abschluss bzw. Ausbildung. Die Bereitschaft zur Fortbildung wird erwartet. Einen Antrag auf Registrierung bei der Stammbehörde ((Wohn-)Sitz befindet sich im Landkreis Konstanz oder soll dort errichtet werden) richten Sie bitte zusammen mit aussagekräftigen Unterlagen an das

Landratsamt Konstanz
- Betreuungsbehörde -
Scheffelstraße 15
78315 Radolfzell a.B.

oder an
Betreuungsbehoerde@LRAKN.de

Die aussagekräftigen Unterlagen umfassen:

  1. Ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein soll
  2. Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis https://www.vollstreckungsportal.de nach § 882b der ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll
  3. Eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist sowie ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
  4. Geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde (z.B. Abschlusszeugnisse), Einzelheiten des Sachkundenachweises und eines etwaigen Sachkundelehrgangs werden noch im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt.
  5. Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mind. 250.000 € pro Schadensfall (kann nachgereicht werden).
     

Das Auswahlverfahren erfolgt in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Betreuungsgericht. Für die Bestellung und die Aufsicht ist das Gericht zuständig. Die Vergütung erfolgt im Rahmen von Fallpauschalen.
 
Bei Fragen geben Ihnen die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde gerne telefonisch nähere Auskunft.
Sie erreichen uns unter folgenden Telefonnummern:

Frau Strittmatter
+49 7531 /800-2623 

Herrn Jungk
+49 7531/800-2622.
 
Weitere Informationen zur Tätigkeit als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer finden Sie auch unter:
Bundesverband der Berufsbetreuer e.V. www.bdb-ev.de
Bundesverband Freier Berufsbetreuer e.V. www.bvfbev.de
 

Vorsorgemöglichkeiten

Vorsorgevollmacht

Bei der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des eigenen Vertrauens ermächtigt, Vollmachtgebende rechtsverbindlich zu vertreten und entsprechende Entscheidungen zu treffen. Der Sinn besteht darin, für den Fall einer Gebrechlichkeit durch die Beauftragung einer bestimmten Person den Eintritt einer gerichtlichen Betreuung zu verhindern.
 
Mit der Vollmacht kann der gleiche Aufgabenbereich geregelt werden wie durch eine rechtliche Betreuung, also z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung etc.
 
Im Unterschied zu Betreuerinnen und Betreuern müssen Bevollmächtigte nicht vom Betreuungsgericht bestellt werden, sondern können, sofern die ausgestellte Vollmacht umfänglich ist, im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit unmittelbar für die vollmachtgebende Person handeln. Ohne eine solche Vollmacht haben selbst auch Angehörige nicht automatisch ein Mitspracherecht.
 
Die Beratungen zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht dürfen auch anerkannte Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde vornehmen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro werden die erstellten Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen durch unsere Behörde öffentlich beglaubigt. Nur beglaubigte Vorsorgevollmachten müssen anerkannt werden, da hier sichergestellt ist, dass dem Willen der verfassenden Person Rechnung getragen wird. Die Vorsorgevollmacht kann beim Vorsorgeregister registriert werden.
 
Das Bundesministerium der Justiz stellt auf seiner Internetseite für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ein Formular zur Verfügung (siehe Link unten: Weitere Informationen).

Betreuungsverfügung

Sofern keine nahen Angehörigen oder keine Vertrauenspersonen mehr vorhanden sind, kann mit einer Betreuungsverfügung auf die Betreuerbestellung des Gerichts Einfluss genommen werden. In der Betreuungsverfügung werden Aussagen zu folgenden Fragen getroffen:
Wer soll mich betreuen, wenn ich niemanden habe, dem ich so vertraue, dass ich die Person in eine Vorsorgevollmacht aufnehmen kann?
 
Zudem kann festgelegt werden, auf was der Betreuende achten soll: Möchte ich zu Hause gepflegt werden, möchte ich einen bestimmten Sozialdienst, möchte ich weiterhin an eine Organisation spenden usw.?
 
Für die Erstellung genügt die Einsichtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig. Die Betreuungsverfügung kann ebenfalls öffentlich beglaubigt werden und beim Vorsorgeregister registriert werden.
 
Das Bundesministerium der Justiz stellt auf seiner Internetseite für die Erstellung einer Betreuungsverfügung ein Formular zur Verfügung (siehe Link unten: Weitere Informationen).

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen im Hinblick auf die in bestimmten Krankheitssituationen (lebensbedrohliche Erkrankungen) und Notfällen (Verlust der Entscheidungsfähigkeit) gewünschte medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung sowie den damit zusammenhängenden Maßnahmen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind an diese gebunden, wenn in der Patientenverfügung eine detaillierte und ernsthafte Auseinandersetzung mit dem eigenen Lebensende zugrunde liegt und der „freie Wille“ für eine Behandlungssituation eindeutig sowie sicher festgestellt werden kann. Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein.
 
Weil eine Patientenverfügung eine Vielzahl von Regelungsalternativen beinhalten kann, welche für jeden eine individuelle Entscheidung bedeutet, wird es kein für alle Menschen einheitliches Formular geben. Jede Person sollte sich über den Regelungsumfang gründlich Gedanken machen und dies mit einer Ärztin oder einem Arzt und/oder einem sonstigen Vertrauten erörtern.
 
Das Bundesministerium der Justiz stellt auf seiner Internetseite für die Erstellung einer Patientenverfügung Textbausteine zur Verfügung (siehe Link unten: Weitere Informationen).

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Betreuungs- und Pflegeangelegenheiten
Scheffelstraße 15
78315 Radolfzell
Lage

T. +49 7531 800-2663 oder -2664
F. +49 7531 8008-2663 oder -2664
Betreuung@LRAKN.de (Betreuungsbehörde)

Servicezeiten

Mo. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 8:00 - 12:00 Uhr