Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen (Pflichtumtausch)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, dass Führerscheine umgetauscht werden müssen. Dieser Umtausch ist notwendig, um europäische Vorgaben umzusetzen. Die sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein) besagt, dass bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden müssen. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Führerscheine in der EU ein einheitliches Muster haben, das vor allem die aktuellen Sicherheitsstandards erfüllt.

Wichtiger Hinweis: Bis zum 19. Januar 2025 müssen Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahrgänge 1971 und später ihre Papierführerscheine umtauschen!
Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1970 waren bereits aufgerufen, ihre Papierführerscheine umzutauschen. Papierführerscheine dieses Personenkreises haben mit Ablauf des 19. Januar 2024 ihre Gültigkeit verloren. Die Papierführerscheine können danach aber weiterhin in einen gültigen Führerschein umgetauscht werden.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.07.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

Nach Ablauf der o.g. Frist wird der alte Führerschein ungültig. Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Antrag auf Führerscheinumtausch

  • Der Antrag auf Führerscheinumtausch kann persönlich bei der jeweils zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgegeben werden oder direkt an die Führerscheinstelle gesandt werden.
  • Dem Antrag sind beizufügen
    • eine Kopie (Vorder- und Rückseite) des gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis/Reisepass),
    • eine Kopie (Vorder- und Rückseite) des Führerscheins,
    • ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) beizufügen.
  • Die Kopien müssen gut lesbar sein. Der Originalführerschein muss auf jeden Fall noch vorhanden sein!

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Amt für Straßenverkehr und Schifffahrt
Max-Stromeyer-Str. 47
78467 Konstanz
Lage

T. +49 7531 800-1915
F. +49 7531 800-1977
Fuehrerscheinstelle@LRAKN.de

Öffnungszeiten

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Online-Terminreservierung möglich!

Mo. 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:00 - 14:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:30 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr