Der Bodensee

Das Landratsamt Konstanz ist zuständige Wasserbehörde für den längsten Uferabschnitt des Bodensees und des Rheins. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf deutschem Hoheitsgebiet am Untersee und Rhein von Konstanz bis nach Gailingen und Büsingen. Am Überlinger See erstreckt sich die Zuständigkeit von Konstanz bis nach Bodman-Ludwigshafen. Daher haben wir auf unseren Seiten einige Kerninformationen zum Bodensee zusammen gestellt.

Bodenseewasserstand

Obersee
Der Bodensee ist ein voralpiner See und weist eine durchschnittliche Wasserspiegelschwankung von ca. 1,50 m auf (Unterschied zwischen Niedrigwasserstand im Winter und Hochwasserstand im Sommer). Der Wasserstand des Bodensees wird im Landkreis Konstanz am Pegel Konstanz gemessen. Wasserstände können hier abgerufen werden.  Der Pegelnullpunkt liegt bei 391,89 m ü.NN

Untersee
Der Wasserstand liegt ca. 20 cm tiefer als beim Obersee. Auf deutscher Seite wird er am Pegel Radolfzell seit 1961 gemessen.

Flachwasserzone

Wegen der hervorragenden Bedeutung der Flachwasserzone für das gesamte Ökosystem Bodensee hat der Regionalverband Hochrhein Bodensee im Jahre 1984 einen Teilregionalplan "Bodenseeuferplan" verabschiedet, der am 10.12.1984 vom Innenminister des Landes Baden-Württemberg genehmigt wurde. Dieser Teilregionalplan ist für die Wasserwirtschaftsverwaltung eine wichtige Orientierungshilfe bei der Beurteilung und Genehmigung von Maßnahmen in der Flachwasserzone.

Allgemeine Ziele
Die Flachwasserzone ist wegen ihrer Bedeutung für die Selbstreinigungskraft und damit für den Gütezustand des Bodensees sowie für die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten. Sie ist in ihrer Ausdehnung und in ihrem natürlichen Bestand zu sichern und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten.
Als Flachwasserzone wird der Bereich zwischen der Haldenlinie im See und der Böschungsoberkante am Ufer festgelegt; wo die Böschungsoberkante fehlt, gilt als Begrenzung die Linie des mittleren Hochwasserstandes.

Ziel für die gesamte Flachwasserzone
Eingriffe im Bereich der Flachwassserzone sind so durchzuführen, dass sie mit den limnologischen Verhältnissen grundsätzlich vereinbar sind; dabei sind Auswirkungen auf benachbarte Uferabschnitte zu berücksichtigen. Baggerungen für Kies- und Sandgewinnung sind nicht zuzulassen. Ufermauern und Auffüllungen für Zwecke der Landgewinnung oder des Hochwasserschutzes sind nur im öffentlichen Interesse zuzulassen. Bei Eingriffen in die Flachwasserzone sind naturnahe Bauweisen anzuwenden. Böschungen sind entsprechend den jeweiligen Strömungsverhältnissen und dem Wellenangriff wie vergleichbare, natürliche Uferabschnitte mit standortgemäßer Ufervegetation anzulegen. Bei Eingriffen in die Flachwasserzone sind die Belange der Bodendenkmalpflege, insbesondere die prähistorischen Ufersiedlungen, zu berücksichtigen.

Schutzzonen
Innerhalb der Flachwasserzone werden Schutzzonen ausgewiesen. Die Schutzzonen sind unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II. Die Einteilung bestimmt sich nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite.

Schutzzone I
Die Schutzzone I ist von baulichen oder sonstigen Anlagen freizuhalten; dies gilt insbesondere für Aufschüttungen, Hafenanlagen, Stege und Bojenfelder. Auch andere Eingriffe, welche die Flachwasserzone beeinträchtigen können, sind nicht zuzulassen.
Zugelassen werden können:
die Erweiterung von öffentlich zugänglichen Strandbädern mit den zugehörigen Anlagen für die Sicherheit und den Badebetrieb außerhalb von Schilfbeständen, wenn die naturnahe Übergangszone Wasser/Land erhalten bleibt;Wasser- und Abwasserleitungen, Fernmelde- und Stromkabel;Schifffahrtszeichen;Einzelbojen für die Berufsfischerei;Zugänge für Windsurfer außerhalb von Schilfbeständen, insbesondere in Verbindung mit öffentlich zugänglichen Strandbädern;Anlagen des Gewässerschutzes, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur in der Schutzzone I eingerichtet werden können.

Schutzzone II
In der Schutzzone II sind öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen und andere Eingriffe nur dann zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt.
Unter diesen Voraussetzungen können insbesondere zugelassen werden:
öffentlich zugängliche Strandbäder und deren Erweiterungen mit den zugehörigen Anlagen für die Sicherheit und den Badebetrieb außerhalb von Schilfbeständen, wenn die naturnahe Übergangszone Wasser/Land erhalten bleibt;Wasser- und Abwasserleitungen, Fernmelde- und Stromkabel;Schifffahrtszeichen;Einzelbojen für die Berufsfischerei und für gewerbliche Bootsvermietungen;Zugänge für Windsurfer außerhalb von Schilfbeständen, insbesondere in Verbindung mit öffentlich zugänglichen Strandbädern;Anlagen des Gewässerschutzes, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur in der Schutzzone II eingerichtet werden können;Slipanlagen für größere Trockenliegeplatzeinrichtungen;die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert werden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann.

Die Abgrenzung der nachfolgenden Abschnitte der Schutzzone II ergibt sich aus der Raumnutzungskarte:
Renaturierungsbereiche
In den Abschnitten der Flachwasserzone, die durch bauliche oder sonstige Anlagen beeinträchtigt sind und in denen eine Wiederherstellung oder eine wesentliche Verbesserung ihrer Funktion möglich und vertretbar ist, ist eine Renaturierung anzustreben. In Renaturierungsbereichen soll durch geeignete Maßnahmen vor allem der Übergangsbereich Wasser/Land in seiner Funktion wesentlich verbessert werden.

Weitere Informationen

Bodenseeweb

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