Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege

Kinder haben in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Für Kinder unter einem Jahr kann ein Anspruch bestehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel bei Berufstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitssuche der Eltern. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
 
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Für Kinder unter einem Jahr kann ebenfalls ein Anspruch bestehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel wenn die Eltern berufstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder Arbeit suchen.

Kindertagespflege

Kindertagespflege ist eine familiennahe und flexible Betreuungsform. Die Betreuung erfolgt durch eine qualifizierte Kindertagespflegeperson in der Regel im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in geeigneten Räumlichkeiten.
 
Die Kindertagespflege kann als alleinige Betreuung oder ergänzend zu einer Kindertageseinrichtung, einem Hort oder der Schule genutzt werden. Sie unterstützt die Entwicklung des Kindes und hilft Eltern dabei, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren.
 
Für Kinder unter drei Jahren kann Kindertagespflege grundsätzlich allein oder ergänzend zu einer Kinderkrippe in Anspruch genommen werden. Für Kinder ab drei Jahren wird sie meist ergänzend angeboten, zum Beispiel vor oder nach dem Besuch einer Kindertageseinrichtung oder während besonderer Betreuungszeiten.
 
Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr kann auch dann ein Betreuungsumfang beantragt werden, wenn ein Elternteil nicht berufstätig ist. Im Landkreis Konstanz kann hierfür grundsätzlich eine Betreuung von bis zu sechs Stunden täglich an bis zu fünf Tagen pro Woche bzw. 30 Stunden pro Woche in Betracht kommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen.

Ganztagesförderung für Grundschulkinder

Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) wird der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder schrittweise eingeführt. Der Anspruch beginnt am 1. August 2026 zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe. Bis zum Schuljahr 2029/2030 wird er auf die Klassenstufen 1 bis 4 ausgeweitet.
 
Der Anspruch umfasst grundsätzlich bis zu acht Stunden täglich an fünf Wochentagen einschließlich der Unterrichtszeit und gilt auch in den Schulferien. Die Betreuung kann insbesondere in einer Ganztagsschule, einem Hort oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgen.

Kindertagespflege kann, je nach Angebot und gesetzlichen Voraussetzungen, ergänzend genutzt werden.

Kosten und Kostenbeiträge

Für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Kindertagespflegeperson können Kostenbeiträge erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach den geltenden örtlichen Regelungen.
 
Wenn die finanzielle Belastung für Eltern und Kind nicht zumutbar ist, kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise übernommen beziehungsweise erlassen werden. Die Prüfung erfolgt insbesondere anhand des Einkommens und der familiären Situation. Grundlage ist insbesondere § 90 SGB VIII.

Antrag stellen

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen können persönlich vor Ort oder per E-Mail eingereicht werden.

Unterlagen zur Berechnung des Anspruchs auf

  • Kostenübernahme von Kindergarten-, Krippe- oder Hortbetreuung
  • Kostenübernahme für die Grundschulbetreuung
  • Kostenübernahme der Ferienbetreuung in Grundschulen
  • Kostenübernahme in der Kindertagespflege

mit

  • Antrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Anlage Kindergarten/Schule (vom Kindergarten/Schule ausgefüllt und gestempelt)

Nachweise einreichen bei Leisgungsanspruch

Wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden in Kopie beifügen:

  • Bürgergeld-Bescheid (Job-Center-Bescheid, SGB II)
  • Wohngeld-Bescheid
  • Kinderzuschlag-Bescheid
  • Grundsicherungs-Bescheid vom Sozialamt (SGB XII)
  • Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Nachweise einreichen ohne Leisgungsanspruch

Wenn keine der oben genannten Leistungen in Anspruch genommen werden in Kopie beifügen:

  • Bescheinigung Nettoverdienst der letzten 6 Monate (keine Kontoauszüge)
  • Bei Selbständigkeit: Einkommensteuerbescheid
    • mit Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme,
    • Betriebswirtschaftliche Auswertung,
    • Nachweis über Steuervorauszahlung,
    • und Nachweis über die Höhe der Krankenversicherung
  • Unterhaltsnachweis (aktueller Kontoauszug) oder Unterhaltsvorschuss (Bescheid der Behörde)
  • Nachweis über die Höhe des Kindergeldes und/oder des Kinderzuschlages (Kontoauszug)
  • Mietvertrag
  • Bei Eigentum: Nachweis über Ihre Baufinanzierung (Zins und Tilgung müssen ersichtlich sein)
    • mit Grundsteuerbescheide, Müll-, Wasser-, Abwasserbescheide
    • Rechnungen von Schornsteinfeger- und Hausmeisterkosten
  • Einfache Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte (Angabe in Kilometern und Anschrift der Arbeitsstelle)
  • Nachweise über angemessene Versicherungen, z. B.
    • Privathaftpflicht-, Hausrat-, Glasversicherung,
    • Unfallversicherung (ohne Kapitalbildung),
    • Kfz-Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung,
    • und private Krankenversicherung (letzte Beitragsrechnung)
  • Aufwendungen zur Altersvorsorge (letzte Beitragsrechnung)
  • Schuldverpflichtungen
    • mit Schreiben der Bank mit Rate und Zins/Tilgung
    • und Grund des Kredites/Darlehens
  • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen an weitere Kinder mit aktuellem Zahlungsbeleg
  • ggf. Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen (Bescheid der Behörde)

Kindertagespflegeperson werden

Wer Kinder im Rahmen der Kindertagespflege betreuen möchte, benötigt in der Regel eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Der zuständige Fachdienst informiert und berät zu den persönlichen Voraussetzungen, zur Qualifizierung, zu den Räumlichkeiten und zum Verfahren.
 
Der zuständige Fachdienst berät interessierte Personen bereits vor der Qualifizierung und unterstützt sie bei den weiteren Schritten. Dazu gehören unter anderem Informationen zu den persönlichen Voraussetzungen, zur Qualifizierung, zu den Räumlichkeiten und zum Verfahren der Erteilung einer Pflegeerlaubnis.

Weiter Informationen und eine persönliche Beratung erhalten Sie beim zuständigen Fachdienst des Landkreises Konstanz.

Weitere Informationen

Anträge und Merkblätter

  • Kindertagespflege Infoblatt
  • Kindertagesbetreuung Merkblatt
  • Kindertagespflege Datenblatt zum Antrag auf Kostenübernahme
  • Kindertagespflege Antrag Gebührenübernahme
    • Kindertagespflege Anlage Kind zum Antrag auf Kostenübernahme
    • Kindertagespflege Anlage Eltern zum Antrag auf Kostenübernahme
  • Kindertageseinrichtung Antrag auf Kostenübernahme
    • Kindertageseinrichtung Anlage zum Antrag auf Kostenübernahme
  • GAFÖG Antrag auf Kostenübernahme in Grundschulen Ferienbetreuung
  • GAFÖG Anlage zum Antrag Kostenübernahme Grundschule Ferienbetreuung

Weiterführende Links

Kontakt

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Landratsamt Konstanz
Otto-Blesch-Straße 49/51
78315 Radolfzell
Lage

T. +49 7531 800-2700
F. +49 7531 800-2399
Jugendamt@LRAKN.de

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Außenstelle Singen
Landratsamt Konstanz
Maggistr. 7
78224 Singen
Lage

T. +49 7531 800-2700
F. +49 7531 800-2829
Jugendamt@LRAKN.de

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