Kinder- und Jugendschutz gemäß § 72a SGB VIII

Hinweis zur Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII

Falls Ihr Verein/Verband bereits eine Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgeschlossen hat, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass diese weiterhin ihre Gültigkeit behält. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die bestehende Vereinbarung durch die neue Fassung zu ersetzen (Download unter: kinderschutz.coolzap.de).

Sofern Ihr Verein bislang noch keine Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII abgeschlossen hat, dies aber beabsichtigt, finden Sie in der folgenden Anleitung die Vorgehensweise. 

  • Laden Sie sich dazu bitte die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII in unserem Download Bereich herunter und ergänzen diese mit Ihren Trägerdaten.
  • Lassen Sie die Vereinbarung durch eine vertretungsberechtigte Person Ihres Trägers unterschreibenVersandt des Exemplars an:

  • Versandt des Exemplars an:
    Landratsamt Konstanz
    Amt für Kinder, Jugend und Familie

    Otto-Blesch-Straße 49 
    78315 Radolfzell

Das Landratsamt wird Ihnen zeitnah das unterschriebene Exemplar für Ihre Unterlagen zurücksenden. Ab dem eingetragenen Datum unserer Zweitunterschrift ist diese Vereinbarung gültig.

Wichtig:
Es können keine Vereinbarungen rückdatiert werden, um z.B. Kreiszuschüsse zu Maßnahmen der Jugendpflege wie Freizeiten und Gruppenfahrten zu beantragen für die zum Zeitpunkt der Durchführung noch keine Vereinbarung bestanden hat.
(Siehe Vorgaben Richtlinien des Landratsamtes Konstanz - Amt für Kinder, Jugend und Familie - über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu Maßnahmen der Jugendpflege § 5 Absatz 4 mit Stand vom 01.01.2020)

Downloads

Kontakt

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Landratsamt Konstanz
Otto-Blesch-Straße 49/51
78315 Radolfzell
Lage

T. +49 7531 800-2700
F. +49 7531 800-2399
Jugendamt@LRAKN.de

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Außenstelle Singen
Landratsamt Konstanz
Maggistr. 7
78224 Singen
Lage

T. +49 7531 800-3456
F. +49 7531 800-2829
Jugendamt@LRAKN.de

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