Erneuerungen im Landeswaldgesetz Baden-Württemberg durch das Regelbereinigungsgesetz

Das Gesetz zur Reduktion bürokratischer Vorschriften oder kurz gesagt das Regelbereinigungsgesetz wurde am 18.11.2025 vom Landtag beschlossen und trat am 2.12.2025 in Kraft. Ziel ist ein Bürokratie-, Regelungs- und Verwaltungsabbau durch Vereinfachungen, Klarstellungen und Anpassung an Bundesrecht. Es umfasst zahlreiche Änderungen in verschiedenen Landesgesetzen, darunter auch unter Artikel 11 „Änderungen des Landeswaldgesetzes Baden-Württembergs“.



Änderungen am Landeswaldgesetz (LWaldG)

1) Redaktionelle und formale Bereinigungen („Regelbereinigung“) im LWaldG

Das Regelbereinigungsgesetz zielt darauf ab, nicht weiter notwendige oder veraltet wirkende Vorschriften in Landesgesetzen zu streichen oder zu glätten. In erster Linie bedeutet dies, dass in einigen Paragraphen Wörter ersetzt oder verändert worden sind. So sind in § 1 Nummer 1 Landeswaldgesetz die Wörter „die Bodenfruchtbarkeit“ durch die Wörter „die Fruchtbarkeit sowie die Filter- und Speicherfähigkeit des Bodens“ ersetzt worden.

Aber auch überflüssige Regelungen wurden gestrichen oder gekürzt. So wurde der § 16 Schutz hiebsunreifer Bestände zum Beispiel komplett aus dem Landeswaldgesetz entfernt. Durch §§ 12 ff. Landeswaldgesetz, welche die sogenannten Grundpflichten der Walbesitzer auflisten, wird auch weiterhin der Waldbesitzer rechtlich verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der anerkannten, forstlichen Grundsätze zu bewirtschaften.

2) Wesentliche Anpassungen im LWaldG

Eine der für Waldbesitzende wichtigste Änderung innerhalb des Landeswaldgesetzes ist § 37 Nummer 1 – das Betreten des Waldes. Bisher galt für Einrichtungen wie Sitzbänke oder Informationstafeln innerhalb von Wald im Sinne des Gesetzes eine Verkehrssicherungspflicht. Diese entfällt nun mit dem Zusatz: „Dem Betreten gleichgestellt ist das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln“. Das bedeutet, dass Waldbesucher auch hier zukünftig mit waldtypischen Gefahren rechnen müssen.

Bildnachweis: Kreisforstamt


Organisierte Veranstaltungen, welche unter § 37 Nummer 2 geregelt sind, gelten zukünftig als genehmigt, wenn die Forstbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang eines hinreichend bestimmten Antrags nicht entschieden hat.

Weitere Änderungen innerhalb des Landeswaldgesetzes können Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/

nachlesen. Hier finden Sie alle Änderungen, die im Zuge des Regelbereinigungsgesetzes vorgenommen wurden.