
Verkehrssicherung im Wald - Was ist das?
Das Thema der Verkehrssicherungspflicht im Wald stellt viele Waldbesitzer immer wieder vor dieselben Probleme – Was genau ist damit gemeint und wann muss ich tatsächlich tätig werden? Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen gebündelt zusammengefasst.
Vorweg ist es wichtig klar zu stellen, dass das Betreten des Waldes in Baden-Württemberg zu Erholungszwecken jeder Person rechtlich erlaubt ist. Dabei erfolgt das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr, was insbesondere für waldtypische Gefahren gilt.
Eine waldtypische Gefahr umfasst die Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben. Hierzu zählen zum Beispiel Wegschäden im Wald, zum Beispiel hervorgerufen durch Überschwemmungen, angehobene Wurzelteller, Dornen, Verschmutzungen, Bodenunebenheiten oder auch Fahrspuren in Wegen. Dabei werden Gefahren sowohl von lebenden als auch von toten Bäumen berücksichtigt. Mit solchen Gefahren kann und muss bei einem Waldbesuch gerechnet werden.
Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht (kurz VSP) sieht vor, dass derjenige, der in seinem Wald eine Gefahrenquelle besitzt oder unterhält, entsprechend erforderliche und zumutbare Vorkehrungen treffen muss, um Schäden von anderen abzuwenden. Hierzu zählen vor allem die atypischen Gefahren. Atypische Gefahren sind vor allem solche, die von dem Waldbesitzenden selbst geschaffen oder geduldet werden, also zusätzlich in den Wald hineingebrachte Gefahrenquellen, mit welchen ein Waldbesucher nicht rechnen muss. Als Beispiel ist hier ein nicht gesichertes Holzpolter oder nicht waldtypische Hindernisse, die einen Weg versperren zu nennen. Vor ihnen hat der Waldbesitzende die Waldbesuchenden zu schützen. Im Gegensatz zu waldtypischen Gefahren haftet der Waldbesitzende im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei atypischen Gefahren.
Muss ich bei waldtypischen Gefahren nicht tätig werden?
Das kann man so nicht sagen. Auch hier gibt es wieder Fälle, in welchen Sie als Waldbesitzende einer Verkehrssicherungspflicht nachkommen müssen. Welche das sind, können Sie in den folgenden Absätzen lesen.
Spezielle Einrichtungen: Eröffnet ein Waldbesitzender einen besonderen Besucherverkehr durch spezielle Einrichtungen wie Grillplätze, Sitzbänke, Schutzhütten und ähnliches, so geht dies über die hinzunehmende Gefährdung im Wald (waldtypische Gefahr) hinaus. Dies hat im Umkehrschluss Auswirkungen auf die VSP. Wegen des verstärkten Publikumsverkehrs, den die Waldbesitzenden durch das Angebot selbst verursachen, besteht in solchen Fällen eine gesteigerte VSP.
Diese entsteht zum einen durch die waldtypischen Gefahren, die den Benutzern dieser Einrichtungen von umstehenden Bäumen drohen, zum anderen betrifft es aber auch die technische und bauliche Sicherheit der Einrichtungen (bauliche und technische Sicherungspflicht). Die Baumsicherung bei Erholungseinrichtungen ist i.d.R. zweimalig im Jahr ausreichend. Der Kontrollabstand kann in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen, der Frequentierung und dem Zustand der Erholungseinrichtung auch deutlich verkürzt sein.
Erholungseinrichtungen selbst sind regelmäßig, in Abhängigkeit des Besucheraufkommens und der Nutzungsintensität, auf ihre technische und bauliche Sicherheit zu überprüfen.
Öffentliche Straßen: Umstürzende Bäume oder herabfallende Äste auf öffentliche Straßen gehören nicht zu waldtypischen Gefahren. Es ist die Pflicht des Waldbesitzenden seinen Waldrand entlang von öffentlichen Straßen regelmäßig (i.d.R. zweimal im Jahr) zu kontrollieren. Hierbei müssen alle Bäume kontrolliert werden, welche von ihrer Länger her auf die Fahrbahn fallen könnten. Dies gilt auch für Waldränder welche an Wohnungsbebauung grenzen.
