Bodenseeschifferpatent der Kategorien A und D bis Stein am Rhein oder Schaffhausen

Rechtsgrundlagen zum Erwerb des Bodenseeschifferpatentes bilden die Art. 12.01 ff Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) i.V.m. der EinfVO-BSO.

Informationen zum Erwerb des Bodenseeschifferpatentes

I. Voraussetzungen für den Erwerb eines Bodenseeschifferpatentes

Das Patent wird in folgenden Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die
Kategorien B und C fallen
Kategorie B: Fahrgastschiffe
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem
Antrieb
Kategorie D: Segelfahrzeuge
 Der Bewerber muss:
  • das Mindestalter erreicht haben (Kategorie D 14 Jahre, Kategorie A und Hochrhein 18 Jahre)
  • körperlich und geistig zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- u. Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Hierfür ist ein amts- oder fachärztliches Zeugnis vorzulegen. Für das Seh- und Farbunterscheidungsvermögen kann auch ein Sehtest von einem Augenoptiker vorgelegt werden.
  • persönlich zuverlässig sein, so dass er nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.

Für Bewerber, die Ihren Wohnsitz in einem anderen Bodenseeuferstaat haben, gelten Sonderregelungen.

II. Anerkennung anderer Befähigungsnachweise

Wer einen amtlich anerkannten Motorbootnachweis besitz, wird von der praktischen Motorbootprüfung befreit.

Folgende Scheine können anerkannt werden: 
  • DSV-A-Schein (ausgestellt vor dem 31. März 1989)
  • Sportbootführerschein-Binnen unter Antriebsmaschine
  • Sportbootführerschein-See
  • Sportküstenschifferschein
  • Sportseeschifferschein (ausgestellt nach dem 31. Dezember 1992)
  • Sporthochseeschifferschein (ausgestellt nach dem 31. Dezember 1992)
  • Motorbootführerschein Binnen A
  • Sportbootführerschein ab dem 10. Mai 2017 – Bereich See und Binnen unter Antriebsmaschine

Wer einen amtlich anerkannten Segelnachweis besitzt, wird von der praktischen Segelprüfung sowie den theoretischen Segelfragen befreit

Folgende Scheine können anerkannt werden:
  • DSV-A-Schein (ausgestellt vor dem 31. März 1989)
  • Sportbootführerschein-Binnen unter Segel
  • Sportküstenschifferschein
  • Sportseeschifferschein (ausgestellt nach dem 31. Dezember 1992)
  • Sporthochseeschifferschein (ausgestellt nach dem 31. Dezember 1992)
  • Sportbootführerschein ab dem 10. Mai 2017 – Bereich Binnen unter Segel

 
Der BR-Schein kann nicht anerkannt werden!

III. Ausstellung/Erteilung des Bodenseeschifferpatentes

Eine Patentausstellung erfolgt erst, wenn alle beantragten Prüfungsteile erfolgreich abgelegt wurden und die für die Ausstellung des Bodenseeschifferpatentes erforderlichen Unterlagen dem Amt vollständig vorliegen. Die Anmeldung zum gewünschten Prüfungstermin muss rechtzeitig über unser Onlineportal erfolgen.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Prüfungsvorbereitung, dass seit Mai 2023 die theoretischen Prüfungen nach dem neuen Fragenkatalog zum Bodenseeschifferpatent durchgeführt werden!

Für den Fall, dass Sie bereits Inhaber eines Bodenseeschifferpatentes sind, nutzen Sie für die Anmeldung zu einer Erweiterungsprüfung bitte nicht das Onlineportal sondern reichen den ausgefüllten Vordruck des Patentantrags (kann per E-Mail beim Schifffahrtsamt angefordert werden) rechtzeitig beim Schifffahrtsamt Konstanz ein (gerne auch wieder per E-Mail als PDF-Anhang).

Fehlende Unterlagen müssen innerhalb von 12 Monaten beim Schifffahrtsamt Konstanz nachgereicht werden.

Sollte ein theoretischer oder praktischer Prüfungsteil fehlen, erfolgt keine Patentausstellung. Dies betrifft auch die Prüfung für die Strecke Hochrhein (Stein am Rhein bis Schaffhausen). Sollte das Patent vorzeitig benötigt werden, so ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen (auch per E-Mail unter schifffahrt@LRAKN.de), in dem um die vorzeitige Ausstellung des Patentes der jeweiligen Kategorie gebeten wird.

Der Antrag kann erst dann gestellt werden, wenn für die gewünschte Kategorie alle Prüfungsteile erfolgreich abgelegt wurden und alle für die Ausstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erfolgt eine vorzeitige Ausstellung, ist bei einer späteren Erweiterung eine Erweiterungsgebühr fällig (derzeit beträgt diese 12,00 €).

Die Ausstellung von Patenten am Prüfungstag ist aus verwaltungstechnischen Gründen generell nicht möglich. Ausnahmen hiervon können nicht gemacht werden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausstellung der Bodenseeschifferpatente während der Schifffahrtssaison verzögern kann!

Erforderliche Unterlagen zur Ausstellung des Bodenseeschifferpatentes sind:
  • Lichtbild (35 x 45 mm oder 36 x 47 mm). Bitte auf der Rückseite des Lichtbildes den vollständigen Namen und das Geburtsdatum vermerken. 
  • Kopie des ärztlichen Zeugnisses gemäß Vordruck (PDF / 29 KB) (Inhaber von amtlich anerkennungsfähigen Befähigungsnachweisen sind von der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses befreit, wenn der Befähigungsnachweis zum Zeitpunkt der theoretischen Prüfung nicht älter als zwölf Monate ist).
  • Kopien der amtlich anerkennungsfähigen Befähigungsnachweise sofern diese bereits vorliegen (siehe Punkt II Anerkennung anderer Befähigungsnachweise).

Die genannten Unterlagen sind zur theoretischen Prüfung in einem verschlossenen Umschlag (mit vollständigen Namen und Geburtsdatum versehen) mitzubringen!

IV. Nichtbestehen der Prüfung/Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung

Die Anmeldung zu einer theoretischen Wiederholungsprüfung kann formlos schriftlich per E-Mail (schifffahrt@LRAKN.de) erfolgen. Eine Anmeldung ist jedoch frühestens in der Mitte der Woche möglich, die auf den Prüfungstag folgt. Die Wiederholung der Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen erfolgen.

Die Anmeldung zur theoretischen Wiederholungsprüfung darf nicht über unser Onlineportal erfolgen! Da andernfalls der Antrag im System dupliziert wird und eine durchgeführte Wiederholungsprüfung gegebenenfalls annulliert werden muss.

Voraussetzung an der Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung ist, dass der gewünschte Prüfungstag noch nicht ausgebucht ist. Die Prüfung muss innerhalb von 12 Monaten wiederholt werden.

Die Anmeldung zu einer praktischen Wiederholungsprüfung kann formlos schriftlicher per E-Mail (schifffahrt@LRAKN.de) oder telefonisch unter der +49 7531/800-1980 erfolgen.

V. Gebühren und Auslagen

Gebühren im Patentwesen nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 10. Dezember 2001 in der jeweils geltenden Fassung werden nach der theoretischen Prüfung erhoben. Gemäß § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetztes vom 14. Dezember 2004 (GBL. S. 895) i. V. m. der Gebührenverordnung des Landratsamtes Konstanz, Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.31 – 35 und Nr. 32.2.22.5 und 6 in der jeweils geltenden Fassung, werden folgende Gebühren festgesetzt:
Die Gebühr für die gesamte Prüfung (Theorie und Praxis) wird nach der theoretischen Prüfung in Rechnung gestellt. Sollten noch weitere Gebühren anfallen, welche nach der theoretischen Prüfung nicht absehbar sind, wird ein erneuter Gebührenbescheid erstellt.

Kategorie A   Kategorie D   Kategorie A + D  
Mit praktischer Prüfung beim Landratsamt Konstanz 60,00 € Mit praktischer Prüfung beim Landratsamt Konstanz 70,00 € Mit beiden praktischen Prüfungen beim Landratsamt Konstanz 90,00 €
+ Gebühr für die Patentausstellung 12,00 € + Gebühr für die Patentausstellung 12,00 € + Gebühr für die Patentausstellung 12,00 €
Gesamt 72,00 € Gesamt 82,00 € Gesamt 102,00 €
           
Kategorie A bzw. D   Kategorie A + D   Sonstiges  
(Ergänzungsprüfung zu einem Sportbootführerschein o.ä) 40,00 € (Ergänzungsprüfung zu einem Sportbootführerschein o.ä) 40,00 € Hochrheinprüfung 60,00 €
+ Befreiung von der praktischen Prüfung durch Vorlage eines Sportbootführerscheines o. ä. 12,00 € + Befreiung von der praktischen Prüfung durch Vorlage eines Sportbootführerscheines o. ä. 12,00 € Erweiterung auf
Kategorie A
Kategorie D
40,00 €
50,00 €
    + Befreiung von der praktischen Prüfung durch Vorlage eines Sportbootführerscheines o. ä. 12,00 € Patenterweiterung oder -änderung 12,00 €
+ Gebühr für die Patentausstellung 12,00 € + Gebühr für die Patentausstellung 12,00 € Wiederholungsprüfung 40,00 €
Gesamt 64,00 € Gesamt 76,00 € Patentausstellung 12,00 €
        Unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung 20,00 €
        Zusatzprüfung Navigation 25,00 €
        Bescheinigung über die abgelegte Zusatzprüfung Navigation 15,00 €
Auslagen: Auslagen für die Anmietung fremder Prüfungsräume (z.B. Milchwerk Radolfzell) je nach Anzahl der an der Prüfung teilnehmenden Prüflinge, maximal jedoch 15,00 €.

VI. Durchführung der Theorieprüfung

  1. Die Prüfung erfolgt im Multiple-Choice-Verfahren (Ankreuzsystem)
  2. Die Prüfungsfragen beziehen sich auf folgende Gebiete; die Punktebewertung ist wie folgt festgelegt:
3. Gebiet Anzahl der Fragen mögliche Punkte Mindestpunkte
a) Allgemeines/Zulassung,
Bau- und Ausrüstung
20 20 16
b) Schallzeichen, Lichterführung und optische Signale 10 10 8
c) Schifffahrtszeichen 15 15 12
d) Ausweich- und Fahrregeln 12 12 9
e) Umweltschutz, Seemannschaft 12 12 9
f) Wetterkunde, Navigation 10 10 8
g) Rheinstrecken (Alten Rhein/Seerhein) 7 7 5
         
h) Hochrheinfragen 16 16 13
         
i) Segeln "Allgemein" 20 20 16
j) Segeln "Fahrregeln" 7 7 5

Die Hochrheinfragen (Gebiet h) muss nur von Bewerbern um die Kategorie Hochrhein (Fahrstrecke Stein am Rhein bis Schaffhausen) beantwortet werden. Voraussetzung für die Kategorie Hochrhein ist das Bodenseeschifferpatent der Kategorie A (Motorboot).Die Segelfragen (Gebiete i und j) müssen nur von Bewerbern um das Bodenseeschifferpatent der Kategorie D (Segelfahrzeuge) beantwortet werden. Bitte Punkt II Anerkennung anderer Befähigungsnachweise beachten.

4. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen stehen folgende Zeiten zur Verfügung:

Allgemeiner Teil 60 Minuten
Segelfragen 20 Minuten
Hochrheinfragen 15 Minuten

5. Die Prüfung ist bestanden, wenn die vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen in allen Fachgebieten erreicht werden. Ein Punkteausgleich innerhalb der einzelnen Prüfungsgebiete ist nicht möglich.

 6. Die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel sowie Gespräche mit dem Nebensitzer führen automatisch zum Ausschluss aus der Prüfung.

VII. Durchführung der praktischen Prüfungen

Allgemeines

Die praktischen Prüfungen sind auf patentpflichtigen Booten jener Kategorie abzulegen, für welche das Schifferpatent erworben werden soll.

Das Prüfungsboot ist vom Bewerber zu stellen. Es muss ausreichend Platz für mindestens drei Personen haben. Die Prüfung wird nur in Begleitung eines Patentinhabers als verantwortlichen Schiffsführer abgenommen. Anleitende oder unterstützende Maßnahmen die dem Zweck der Prüfung zuwiderlaufen, führen zum Abbruch der Prüfung.

Für die Prüfung nicht geeignete oder stark verschmutzte Boote, kann der Prüfer als Prüfungsboot ablehnen!

Bewertung der praktischen Prüfungen

Zum Bestehen der Prüfung ist es erforderlich, dass der Bewerber die sichere Führung eines patentpflichtigen Wasserfahrzeugs nachweist. Ergibt die Prüfung, dass er die vorgeschriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht beherrscht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Klare Kommandosprache bei allen Manövern ist Voraussetzung.

Praktische Motorbootprüfung

  1. Anlegen Backbord und Anlegen Steuerbord
    Diese Manöver können sowohl an einer Kaimauer, an einem Steg, einem Pfahl als auch einem anderen Schiff erfolgen. Das Schiff ist ohne Berührung des Anlegeortes parallel zu stellen und abzustoppen. Für diese Manöver haben Sie je zwei Versuche.
  2. Ablegen über Steuerbord und über Backbord
    Das Ablegemanöver wird wie folgt gefahren: „Kurzes vorwärts Eindampfen“, rückwärts Absetzen, vorwärts Wegfahren.
  3. „Mensch über Bord“ – Manöver
    Bei diesem Manöver wird verlangt, dass beim Überbordgehen des Ringes das Getriebe ausgekuppelt und das Heck weg gedreht wird. Um den Ring wieder aufzunehmen, ist gegen den Wind anzufahren. Bei der Aufnahme ist rechtzeitig auszukuppeln. Der Ring muss mit der Hand aufgenommen werden (bei hochbordigen Schiffen ist die Verwendung des Bootshakens zulässig). Für diese Manöver haben Sie zwei Versuche, einer muss ausreichend sein.
  4. Weitere Manöver
    Kursfahren; Wenden auf engem Raum; Allgemeines Verhalten im Verkehr; Rückwärtsfahren mit Richtungsänderungen; Ankermanöver; Einfahren in einen freien Liegeplatz (Box); Anlegen einer Rettungsweste; Anlegen eines Sicherheitsgutes (Lifebelt).
  5. Knoten
    Von jedem Prüfungsbewerber können folgende Knoten geprüft werden: Palstek; Webleinstek; Roringstek; Schotstek; doppelter Schotstek; Kreuzknoten; Achterknoten; Belegen einer Klampe;
    Knoten sind ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung. Wer keine ausreichenden Knotenkenntnisse hat, kann die Prüfung nicht bestehen.
  6. Zusatzprüfung Navigation
    Da die Zusatzprüfung Navigation keinen Teil des Bodenseeschifferpatentes darstellt, wird diese Prüfung nicht in das Patent eingetragen.
    Die Abnahme kann nur auf einem geeigneten Boot erfolgen und darf nur in Verbindung mit der praktischen Motorbootprüfung abgenommen werden.
    Peilkompass, Bodenseekarte, Navigationsbesteck sind am Prüfungstag vom Prüfling mitzubringen. Die Zusatzprüfung Navigation wird nur auf Antrag des Prüflings abgenommen und dient zur späteren Befreiung von der praktischen Prüfung für den Sportbootführerschein-See. Über die erfolgreich abgelegte Navigationsprüfung wird bei der Patentausstellung eine Bescheinigung erstellt und dem Patent beigelegt.
    Sollte die praktische Motorbootprüfung bereits ohne die Zusatzprüfung Navigation abgelegt worden sein, so kann der Navigationsteil nicht mehr nachgeholt werden. Bei Nichtbestehen kann später keine Bescheinigung ausgestellt werden. Das Nichtbestehen der Zusatzprüfung hat keine Auswirkung für die Prüfung zum Bodenseeschifferpatent der Kategorie A.

Praktische Segelprüfung

Allgemeines

Die praktische Segelprüfung für die Kategorie D kann nur durchgeführt werden, wenn ausreichend Wind vorhanden ist, d. h. es muss ausreichende Fahrt im Schiff sein, um die Prüfungsmanöver durchzuführen. Gegebenenfalls muss die Prüfung abgebrochen werden.

  1. „Mensch über Bord“ Manöver
    Es werden jeweils ein Manöver mit Q-Wende und eines mit Halse gefahren. Für jedes einzelne Manöver haben Sie zwei Versuche, einer muss ausreichend sein. Der Ring muss mit der Hand aufgenommen werden (bei hochbordigen Schiffen ist die Verwendung des Bootshakens zulässig). Beim Manöver ist ein Total- oder Nahezu-Aufschießer zur fahren. Das Schiff sollte daher stehen. Die Manöver können aus verschiedenen Kursen eingeleitet werden.
  2. Weitere Manöver
    Ablegen, Wenden, Halsen, Anlegen, Segelführung
  3. Zusätzliche Manöver
    Fahren verschiedener Kurse; Vorwindkurz mit Schiften; Beidrehen; Ankermanöver; Segel setzen; Segel bergen; Reffen unter Fahrt; Segel wechseln;
  4. Knoten
    Von jedem Prüfungsbewerber können folgende Knoten geprüft werden: Palstek; Webleinstek; Roringstek; Schotstek; doppelter Schotstek; Kreuzknoten; Achterknoten; Belegen einer Klampe;
    Knoten sind ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung. Wer keine ausreichenden Knotenkenntnisse hat, kann die Prüfung nicht bestehen.

Gravierende Fehler oder Eingreifen des Schiffsführers führen zu einem Prüfungsabbruch. Diese können sein:

  1. Kollision mit der Anlegestelle beim An- oder Ablegen
  2. Beim Mensch über Bord Manöver:
    1. Person wird überfahren
    2. Aufnahme der Person mit laufender Schraube
    3. Aufstoppen des Bootes unter Motor, wenn sich der aufzunehmende Gegenstand (die Person) zwischen Bug- und Steuerstandsbereich befindet.
    4. Falsche Hecklage beim Überbordgehen mit gleichzeitig eingekuppelten Gang.
    5. Aufnahme eines Gegenstandes (einer Person) mit dem Wind
  3. Überfahren einer Untiefe auf der Hochrheinstrecke
  4. Aufschießer mit dem Wind
  5. Patenthalse

Unter Eingreifen des Schiffsführers wird verstanden: Wenn der Schiffsführer aktiv in das Fahrverhalten des Schiffs eingreift. Dies trifft auch zu, wenn dieser durch mündliche Anweisungen oder der Abgabe von Zeichen auf den Prüfling einwirkt.


Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung handelt!

VIII. Wichtige Hinweise zur theoretischen Prüfung (unbedingt lesen!):

Für ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung müssen wir auf Grundlage von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit der Nr. 32.2.22.6 des Gebührenverzeichnisses zum Landesgebührengesetz eine Gebühr in Höhe von 20,00 € erheben. Diese Gebühr entfällt nur, wenn eine Abmeldung für die Prüfung mindestens drei Tage vor dem Prüfungstermin per E-Mail unter schifffahrt@LRAKN.de erfolgt. Spätere Abmeldungen können nicht anerkannt werden, da die Plätze so kurzfristig nicht weiter vergeben werden können.

Die unter Punkt III. für die Ausstellung des Bodenseeschifferpatentes erforderlichen Unterlagen sind zur theoretischen Prüfung in einem verschlossenen Umschlag (mit vollständigen Namen und Geburtsdatum versehen) mitzubringen!

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustraße 37
78467 Konstanz
Lage
 
T. +49 7531 800-1980
F. +49 7531 800-1999
Schifffahrt@LRAKN.de

Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. geschlossen
Mi. 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr