Zulassung von Booten auf der Rheinstrecke (zwischen Neuhausen und Rheinfelden)

Die Schifffahrt auf der Rheinstrecke wird durch die Verordnung des Verkehrsministeriums (PDF / 118 KB) über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 geregelt.

Allgemeines

Hier finden Sie Informationen zur Zulassung von Sportbooten auf der Rheinstrecke:

  • Zulassungspflicht
  • Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
  • Nachuntersuchung
  • Abnahmetermine (Anmeldung, Gebühren und erforderliche Mindestausrüstung)
  • Zulassungsfähige Motoren
  • Motorenänderung

Zulassungspflicht

Fahrzeuge, die mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind.

Die Zulassung für gewerblich genutzte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit mehr als 15 m³ Wasserverdrängung wird erteilt, wenn für das Fahrzeug ein Schiffsattest nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (RheinSchUO) vorgelegt wird und das Fahrzeug für den Betrieb im Geltungsbereich der Verordnung auf der Rheinstrecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden geeignet, insbesondere bezüglich seiner Abmessungen den Gegebenheiten der Wasserstraße angepasst ist.

Die Zulassung erfolgt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch das Schifffahrtsamt Konstanz den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die zuständige Behörde festgelegt.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Umwelt, des Gewässers oder der Fischerei erforderlich ist.

Alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge sind kennzeichnungspflichtig und haben sich wie oben beschrieben vor der Zulassung ein amtliches Kennzeichen erteilen zu lassen. (Hier kann nur ein in Deutschland erteiltes Kennzeichen anerkannt werden).

Antrag stellen

Nach förmlicher Antragstellung erhält der Eigner einen Termin, um sein Boot betriebsklar im Wasser den technischen Sachverständigen des Schifffahrtsamtes zur Bootsabnahme vorzuführen. Bei dieser Untersuchung wird unter anderem die höchstzulässige Personenzahl festgesetzt.

Für die Erstzulassung sind folgende Unterlagen notwendig:

Sollten zusätzliche Unterlagen für die Erstzulassung erforderlich sein, so müssen diese dem Amt bei Bedarf vorgelegt werden.

Kennzeichnungs- und Registrierpflicht

Jedes Fahrzeug muss mit einem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen ist. Ein von einer anderen in- oder ausländischen Behörde zugeteiltes Kennzeichen wird anerkannt. Eine Änderung des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten oder seiner Anschrift ist der Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, unverzüglich mitzuteilen.

Ausgenommen von der Kennzeichnungs- und Registrierpflicht sind:

  • Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, deren Länge weniger als 2,50 m beträgt
  • Segelsurfbretter, Paddelboote, Kajaks, Rennruderboote und ähnliche Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb

Diese Fahrzeuge müssen Namen und Anschrift des Eigentümers tragen. Hier genügt es, die komplette Adresse mit Namen und Telefonnummer des Besitzers wasserfest am Boot zu vermerken, damit im Notfall festgestellt werden kann, wem das Boot gehört.

Fahrzeuge, die kennzeichnungs-/zulassungspflichtig sind und die Rheinstrecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden befahren sollen, müssen für die Zulassung auf der Hochrheinstrecke mit dem Antrag auf Zulassung eine Kopie des Ausweises über die Zuteilung eines amtlichen Kleinkennzeichen (durch das Landratsamt Waldshut oder das Landratsamt Lörrach) beim Schifffahrtsamt Konstanz einreichen.

Nachuntersuchung

Für jedes auf der Rheinstrecke zugelassene Sportboot muss alle 3 Jahre eine Nachuntersuchung erfolgen.

Erfolgen innerhalb der 3 Jahre beretis Umbauten (z. B. konstruktiv, Einbau 220 Volt Anlage,
Einbau Flüssiggasanlage, Motorenänderung, etc.), ist eine Bootsabnahme erforderlich.

Abnahmetermine

An folgenden Terminen werden Bootsabnahmen am Hochrhein durchgeführt:

Altenburg (keine Slipmöglichkeit)
Oberhalb der Kläranlage im Bereich der Steganlage des Weidling-Clubs Altenburg
29.04.26vormittags 06.07.26vormittags
Lottstetten (keine Slipmöglichkeit)
Oberhalb der Fähre Ellikon-Nack
29.04.26nachmittags 06.07.26nachmittags
Hohentengen
An der Steganlage des Bootsvereins Hohentengen unterhalb des Schwimmbades Hohentengen
13.05.26 29.07.26
Waldshut
An der Steg- und Slipanlage des MCH Waldshut, Waldshut-Liedermatt
06.05.26 16.07.26
Laufenburg und Hauenstein
In Laufenburg, Andelbachmündung beim Steg des Deutsch-Schweiz (Wassersportverein Laufenburg) und in Hauenstein an der Clugsteganlage
nur für Club-Mitglieder mit Liegeplatz.
28.05.26 24.07.26
Bad Säckingen
In Bad Säckingen-Obersäckingen bei der Clubanlage Bootssport e.V. Bad Säckingen, Murger Weg. Slipmöglichkeit: Beim Feuerwehrgerätehaus in der Heinrich-Hübsch-Straße
02.06.26 05.08.26
Brennet
An der Steg- und Slipanlage des Motoryachtclubs Hochrhein in Brennet,
oberhalb der Kläranlage Wehr
27.05.26 04.08.26

Anmeldung

Eine Anmeldung für eine Bootsabnahme kann nur berücksichtigt werden, wenn diese mindestens 3 Wochen vor dem Abnahmetermin unter T. +49 7531 800-1989 oder per E-Mail an Schifffahrt@LRAKN.de unter Nennung der Bootsnummer erfolgt und der Termin noch nicht ausgebucht ist.

Bitte bereiten Sie sich für die Bootsabnahme wie folgt vor:

  • das Boot ist betriebsklar und gereinigt im Wasser
  • Ausrüstungsgegenstände sind bereit gelegt
  • Tankanlagen/Tankräume sind sichtbar zu gestalten
  • Abdeckungen sind zu entfernen
  • Zulassungsurkunden sind mitzubringen

Gebühren

Bitte beachten Sie, dass für die Bootsabnahme eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 5 EUR erhoben wird.

Gem. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) i. V. m. der Verordnung des Landratsamtes Konstanz, Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.21 bis 32.2.22.27 in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Gebühren festgesetzt:

  Registrierung eines untersuchungsfreien Bootes   26,00 €
       
  Untersuchung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 7,4 kW 47,00 €
    über 7,4 kW bis 37 kW 65,00 €
    über 37 kW bis 74 kW 88,00 €
    über 74 kW bis 147 kW 99,00 €
    jede weitere angefangene 74 kW 61,00 €
       
  Zuschlag für Segelfahrzeuge bis 10 qm 8,00 €
    über 10 qm bis 20 qm 13,00 €
    über 20 qm bis 50 qm 23,00 €
    über 50 qm 28,00 €
       
  Zuschlag für Kajütboote bis 8,00 m LüA 34,00 €
    über 8,00 m LüA 50,00 €
  Zuschlag für Untersuchungen von Fahrzeugen Stunde in einer Werft oder an Land nach Zeitaufwand (je angefangene viertel Stunde) 27,00 €
       
  Nach- und Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen Jeweils 80 % der Gebühren einer Neuzulassung, mind. jedoch (aufgerundet auf volle €) mind. 20,00 €
       
  Lärmpegelmessung nach Zeitaufwand (je angefangene viertel Stunde) 27,00 €
       
  Unentschuldigtes Nichterscheinen zum Abnahme- bzw. Messungstermin   30,00 €
       
  Zulassungsurkunde Ausfertigung / Ersatzausfertigung (ohne Änderung) 25,00 €
    Verlängerung 25,00 €
    Entzug der Zulassung 20,00 € -bis1.000,00 €
    Umschreibung 32,00 €

Erforderliche Mindestausrüstung

1. Die erfolrderliche Mindestausrüstung ist:

  • Anker
  • Leinen
  • Paddel, Riemen (sofern das Boot behelfmäßig mit Ruder oder Paddel fortbewegt werden kann)
  • Mundsignalhorn
  • Signaltafel (akustische Signale)
  • Lenzeinrichtung
  • Notbeleuchtung (allseitig weiß) 360°
  • rote Notflagge

Die Anzahl der Rettungsringe (mit Wurfleine), Rettungswesten und Feuerlöscher (wenn erforderlich) richtet sich nach der Bootsart und -größe.

2. Außerdem wird empfohlen:

  • Bootshaken
  • Werkzeug
  • Kompass (lose oder fest)
  • Verbandszeug
  • Bodenseeschifffahrtskarte

3. Zusätzlich für Fahrzeuge über 4,4 Kilowatt (kW):

  • Topplaterne (weiß 225º, 2,0 km sichtbar)
  • Seitenlaterne (grün 112,5º, 1,5 km sichtbar)
  • Seitenlaterne (rot 112,6º, 1,5 km sichtbar)
  • Hecklaterne (weiß 135º, 2,0 km sichtbar)

4. Zusätzlich für Fahrzeuge unter 4,4 Kilowatt (kW):

  • Weißes Rundumlicht (360º)

Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

Folgende Bau- und Ausrüstungsrichtlinien müssen zwingend eingehalten werden:

Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können, die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist und die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.

Der Betrieb von Luftkissenbooten, Hydrogleitern, amphibischen Fahrzeugen, Tragflügelbooten und Unterseebooten sowie von Fahrzeugen, die nach ihrer Bau und Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, ist nicht gestattet.

Der in seitlichem Abstand von 25 m von der Bordwand nach DIN-Norm 45 640 gemessene Schallpegel eines Fahrzeugs darf 72 db(A) nicht übersteigen.

Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als ein Volumen-Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 100) und wenn keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können.

Fahrzeuge mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.

Weitere Bau und Ausrüstungsanforderungen können bei der Bootsabnahme vom technischen Sachverständigen festgelegt werden.

Auslegungskategorie

Wurde ein Boot nach der Richtlinie 94/25/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.06.1994 zertifiziert, so hat der Hersteller für dieses Boot eine Auslegungskategorie festgelegt. Als Bootseigner und Schiffsführer ist es wichtig zu wissen, was diese Auslegungskategorie für ihn und sein Boot bedeutet. In der Regel kann dies dem Eignerhandbuch entnommen werden.

Aus Sicherheitsgründen hat das Schifffahrtsamt den Anhang I der Richtlinie 94/25/EG hier zusammengefasst. Bitte lesen Sie diese Information sorgfältig durch und informieren Sie Personen, die Ihr Boot ohne Ihr Beisein führen, über den Inhalt.

Auslegungskategorie Windstärke
(Beaufort-Skala)
Signifikante Wellen-höhe in Meter
A Hochsee > 8 > 4
B Ausserhalb von Küstengewässern bis einschl. 8 bis einschl. 4
C Küstennahe Gewässer bis einschl. 6 bis einschl. 2
D Schützte Gewässer bis einschl. 4 bis einschl. 0,5

Begriffsbestimmungen:

A - Hochsee
Ausgelegt für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 Bft und signifikaten Wellenhöhen von 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können.

B - Außerhalb von Küstengewässern
Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 Bft und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.

C - Küstennahe Gewässer
Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flußmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 Bft und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.

D - Geschützte Gewässer
Ausgelegt für Fahrten auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 Bft und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,5 m auftreten können.

Boote der jeweiligen Kategorie müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

Bitte beachten Sie, mit Rücksicht auf Ihre eigene Sicherheit, die Auslegungskategorie Ihres Bootes und entscheiden Sie rechtzeitig, ob Sie Ihren sicheren Liegeplatz verlassen bzw. anlaufen.

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustraße 37
78467 Konstanz
Lage
 
T. +49 7531 800-1980
F. +49 7531 800-1999
Schifffahrt@LRAKN.de

Öffnungszeiten

Mo. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Di. geschlossen
Mi. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Do. 8 bis 12 Uhr
Fr. 8 bis 12 Uhr