Heimaufsicht

Pflegebedürftige sowie Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung, die in unterstützenden Wohnformen wohnen, bedürfen einer besonderen Zuwendung und eines wirksamen Schutzes. Nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) ist es Aufgabe der Heimaufsicht, dafür zu sorgen, dass die Interessen und Bedürfnisse dieser Menschen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohngemeinschaften beachtet und geschützt werden. Darüber hinaus überprüft die Heimaufsicht, dass die angemessene Qualität und Pflege in den Einrichtungen sichergestellt sind.

Die Heimaufsicht hat für ambulant betreute Wohngemeinschaften keine Zuständigkeit. Diese sind jedoch gemäß § 2a Abs. 1 TPQG verpflichtet, ihre Inbetriebnahme einen Monat vorher der Beratungs- und Prüfbehörde anzuzeigen. Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulant betreute Wohngemeinschaften mit außerklinischer Intensivpflege.

Im Sozialministerium ist eine Beschwerdestelle für die ambulante Wohnform eingerichtet. Zudem bietet
die Fachstelle ambulant unterstützte Wohnformen ein unabhängiges Informations-, Beratungs- und Serviceangebot rund um das Thema ambulant betreute Wohngemeinschaften und innovative Wohnformen.

Unsere Aufgabenbereiche

  • Stationäre Pflegeeinrichtungen,
  • Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung und mit psychischer Erkrankung,
  • Kurzzeitpflegeeinrichtungen innerhalb des Landkreises Konstanz.

Aufgaben der Heimaufsicht als Beratungs- und Prüfbehörde

  • Informations- und Beratungspflicht in allen Angelegenheiten der stationären Einrichtungen (§ 3 TPQG)
  • Beschwerdemanagement bei eingehenden Beschwerden (§ 3 TPQG)
  • Überprüfung der Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Einrichtungsleitung
  • Überwachung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung (§ 4 TPQG)
  • Durchführung von Regelbegehungen und anlassbezogenen Begehungen (§ 7 TPQG)
  • Ordnungsrechtliche Maßnahmen und Ordnungswidrigkeitsverfahren (§§ 9 - 13 und § 15 TPQG)
  • Arbeitsgemeinschaften nach § 14 TPQG (mit Pflegekassen, Sozialhilfeträger, Medizinischem Dienst usw.); hieraus ergibt sich die Verpflichtung, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten mit:
    • den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege
    • den kommunalen und sonstigen Trägern und ihren stationären Einrichtungen
    • den Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter 
  • Prüfung von Ausnahmeanträgen in begründeten Einzelfällen (§ 18 TPQG)
  • Mitwirkungsrecht bei Baumaßnahmen

Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG)

Zweck des Gesetzes gemäß § 1 ist es,

  • die Würde, die Privat- und Intimsphäre, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger pflegebedürftiger Menschen oder volljähriger Menschen mit Behinderungen als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  • die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
  • die kulturelle Herkunft sowie die religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen,
  • die Einhaltung der dem Träger der stationären Einrichtung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohner obliegenden Pflichten zu sichern,
  • eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege, Betreuung, Assistenz, Verpflegung und hauswirtschaftlichen Versorgung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
  • dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen,
  • die Bewohnerinnen und Bewohner durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren für ihre körperliche und seelische Gesundheit sowie vor jeder Form von Gewalt zu schützen und
  • die Zusammenarbeit mit den Trägern und deren Verbände, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern sowie
  • die Einhaltung der dem Träger von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes obliegenden Pflichten zu sichern.

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Betreuungs- und Pflegeangelegenheiten
Scheffelstraße 15
78315 Radolfzell
Lage

T. +49 7531 800-2625
F. +49 7531 8008-2625
Heimaufsicht@LRAKN.de

Servicezeiten

Mo. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Di. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mi. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Do. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Fr. 8 bis 12 Uhr