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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Können Betriebe, Auszubildende und Schulen besondere Vereinbarungen treffen- zum Beispiel wegen Betreuungszeiten der Kinder?


Zusatzvereinbarungen, in denen z.B. genaue Arbeitszeiten definiert werden, sind ergänzend zum Ausbildungsvertrag möglich; sie müssen aber schriftlich fixiert werden. Eine flexible Arbeitszeitgestaltung wird dadurch allerdings erschwert. Deshalb sollte im Vorfeld sollte genau überlegt werden, ob solche strikten Vereinbarung sinnvoll sind.

Abweichende Zeitliche Rahmenbedingungen wie z.B. gleitende Arbeitszeiten aufgrund der Öffnungszeiten einer Kita, sollten frühzeitig mit Betrieb und ggfs. Berufsschule geklärt werden; bei gut begründbaren geringfügigen Verspätungen lässt sich meistens eine angemessene Lösung finden. Abweichungen von Arbeits- und Unterrichtszeiten sollten aber die Ausnahme und nicht die Regel sein.

Was passiert im Krankheitsfall eines Kindes?


Es gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten mit Kindern unter 12 Jahren auch: Wenn Beschäftigte aufgrund der Erkrankung ihres Kindes nicht zur Arbeit gehen können, wird in der Regel für diese Zeit kein Arbeitsentgelt gezahlt. Damit Eltern ihre Kinder ohne größere finanzielle Einbußen versorgen können, besteht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf "Kinderkrankengeld". Kinderärzte und Kinderärztinnen bestätigen die Erkrankung des Kindes aus. Das ausgefülltes Antragsformular zur Kostenübernahme zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung ist bei der zuständigen Krankenkasse und eine Ausfertigung beim Ausbildungsbetrieb einzureichen.

Voraussetzung für eine Kostenerstattung: Das Kind muss laut ärztlichem Attest gepflegt werden. Die Pflege muss durch ein erwerbstätiges Elternteil erfolgen, das deshalb seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Es gibt keine andere im Haushalt lebende Person, die die Betreuung und Pflege übernehmen kann.

Die zuständigen Krankenkassen informieren über den Anspruch der Fortzahlung pro Kalenderjahr.

Gibt es für Ausbildungsbetriebe finanzielle Fördermöglichkeiten?

Es gibt keine speziellen Fördermöglichkeiten für Betriebe, die in Teilzeit ausbilden.

Für Menschen mit Behinderung und schwerbehinderten Menschen die eine Teilzeitausbildung absolvieren (§73 SGBIII), können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gezahlt werden.

Gibt es Unterschiede zur Vollzeitausbildung bei einer Abschlussprüfung

Nein, es gibt keine Unterschiede bei der Abschlussprüfung. Die Prüfungsbedingungen sind bei einer Ausbildung in Teilzeit oder Vollzeit gleich. Wenn Ausbildungsinhalte während der Ausbildung aus Zeitgründen nur stark komprimiert vermittelt wurden, müssen diese durch die Auszubildenden eigenständig oder mit Unterstützung des Ausbildungsbetriebes aufgearbeitet werden. Auch die Zwischen- und Abschlussprüfungen sind in der von den Kammern vorgegebenen Zeiten zu absolvieren.

Welche Vorteile haben Ausbildungsbetriebe?

Fachkräftegewinnung und -sicherung: Durch die Ausweitung des Ausbildungsangebotes in Teilzeit können mehr Ausbildungsinteressierte angesprochen werden; es kann ein anderer Kreis von Menschen erreicht werden, der bislang nur geringe Chancen auf eine Berufsausbildung hatte.
 
Imagegewinn: Das Unternehmen wird in der Region, bei Arbeit- und Ausbildungsplatzsuchenden als familienfreundlich und mit sozialer Verantwortung wahrgenommen; dies kann zu einer engeren Bindung der Mitarbeitenden an den Betrieb und zu weniger Fluktuation führen und dadurch Wettbewerbsvorteile schaffen.
 
Investitionen in das Personal gehen nicht verloren: So kann z.B. bei Schwangerschaft ein Ausbildungsabbruch durch die Umwandlung in eine Teilzeitausbildung vermieden werden. Bereits geleistete Investitionen in die Ausbildung gehen Auszubildenden und Unternehmen somit nicht verloren und trägt zu mehr Planungssicherheit und Zufriedenheit bei den Beteiligten bei.

Weiterführende Links

Allgemein

Finanzierungshilfen bei Teilzeitausbildung

Handwerk

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