Schon gewusst?

Kaltmiete, Warmmiete und weitere Kosten

In Deutschland wird zwischen Kaltmiete und Warmmiete unterschieden. Der Unterschied resultiert aus den Betriebskosten. Diese müssen, zusätzlich zur Kaltmiete, monatlich an die Vermieterin oder den Vermieter gezahlt werden (zum Beispiel für Wasser und Gebäudereinigung):

Grafische Darstellung von Warmmiete

Die Warmmiete beschreibt also den Gesamtpreis, der monatlich an die Vermieterin oder den Vermieter zu zahlen ist.

Neben der Warmmiete müssen weitere monatliche Kosten für die Wohnung einkalkuliert werden, zum Beispiel für:

  • Strom
  • Internet
  • Müllabfuhr
  • (Festnetz-)Telefon
  • Versicherungen

Die dafür entstehenden Kosten müssen in der Regel direkt an den jeweiligen Anbieter gezahlt werden. Vorab muss ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden.

Wie viele Zimmer zählt eine Wohnung?

Beispiel 1: 2-Zimmer-Wohnung = Schlafzimmer + Wohnzimmer + Küche + Bad

Beispiel 2: 3,5-Zimmer-Wohnung = Schlafzimmer + Kinderzimmer + Arbeitszimmer + Küche mit Wohn-/Essbereich + Bad

Nur Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Arbeitszimmer werden in Deutschland bei der Vermietung einer Wohnung als 'ganze' Zimmer gezählt. Badezimmer, Küche, Flur und Dusche werden normalerweise nicht als extra Zimmer gezählt. Bei einem 'halben' Zimmer handelt es sich meist um einen kleineren Bereich in der Wohnung, zum Beispiel einen Vorraum oder einen Wohn-/Essbereich in der Küche.

Ablöse

Als Ablöse wird der Verkauf von Einrichtungsgegenständen oder Einbauten (zum Beispiel einer Küche) an den Nachmieter oder die Nachmieterin bezeichnet. Hierzu müssen sich die Beteiligten auf eine Ablösesumme (= Geldbetrag) einigen.

Wohnberechtigungsschein für Sozialwohnungen

Wenn Sie eine Sozialwohnung mieten möchten, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Diesen können Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie und Ihre Haushaltsangehörigen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Weitere Informationen hier.

Sie wurden einer Gemeinschaftsunterkunft zugeteilt?

Diese (vorläufige) Form der Unterbringung endet spätestens nach 24 Monaten oder nach Abschluss Ihres Asylverfahrens. Dann können Sie privat eine Wohnung suchen oder werden einer Anschlussunterbringung zugewiesen - vorausgesetzt, Sie verfügen über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht.

Sie haben eine Wohnsitzauflage erhalten?

Personen, die eine Wohnsitzauflage erhalten haben, sind dazu verpflichtet in dem Bundesland zu leben, in dem sie während ihres Asylverfahrens gelebt haben. In Baden-Württemberg wird dabei ein konkreter Wohnort festgelegt. Diese Verpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie im Serviceportal Baden-Württemberg.

Hinweis: Die Wohnsitzauflage wird im Ausweisdokument vermerkt (ggf. auf einem dazugehörigen Zusatzblatt).