Prostituiertenschutz
Seit 1. Juli 2017 gilt bundesweit das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz, ProstSchG). Mit dem Gesetz wurden umfassende Rechte und Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Prostituierte eingeführt.
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Auch müssen Personen, die der Prostitution nachgehen, in regelmäßigen Abständen an einem gesundheitlichen Beratungsgespräch teilnehmen.
Bevor Sie sich im Ordnungsamt anmelden können, ist die Beratung im Gesundheitsamt wahrzunehmen.