
Finanzen und Recht
Mit einer Schwangerschaft und Geburt kommen immer auch neue Kosten auf Sie zu. Es gibt verschiedene finanzielle Familienleistungen, die Sie beantragen können.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsleistungen ersetzen das bisherige Monatseinkommen der Frau fast vollständig, wenn sie während der Schwangerschaft nicht arbeiten darf, z. B. während des Mutterschutzes (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Entbindung) oder während eines Beschäftigungsverbotes. Ob Sie Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben, hängt zum einen von der Krankenversicherung und zum anderen von der Arbeitssituation ab. Für den Antrag auf Mutterschaftsleistungen benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin. Diese Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem von Ihrer Frauenärztin bzw. Ihrem Frauenarzt frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Bitte stellen Sie den Antrag mit dem Formular Ihrer Krankenkasse, sobald Sie die Bescheinigung erhalten.
Weitere Informationen zu Mutterschaftsleistungen erhalten Sie unter Familienportal des Bundes.
Beratung
Bei der Schwangerenberatungsstelle erhalten Sie Beratung zum Thema Mutterschaftsleistungen oder Unterstützung bei der Antragstellung.
Elternzeit
Wenn Sie nach Geburt von ihrem laufenden Arbeitsvertrag pausieren wollen, um Ihr Kind zu betreuen, müssen Sie das sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber informieren.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Familienleistungen | Familienportal des Bundes.
Elterngeld
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Elterngeld | L-Bank und T. +49 800 6645 471.
Kindergeld
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Bundesagentur für Arbeit.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit geringem Einkommen. Den Kinderzuschlag können Sie bekommen, wenn Sie genug Einnahmen für sich selbst haben, aber nicht genug, um auch für den gesamten Bedarf Ihrer Familie aufzukommen. Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag oder andere Familienleistungen haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen ermitteln.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Familienportal des Bundes.
Selbstständigkeit
Mutterschaftsgeld
Ob Sie als Selbstständige Mutterschaftsleistungen in Form von Mutterschaftsgeld erhalten, hängt von Ihrer Krankenversicherung ab. Wenn Sie privat krankenversichert sind, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld. Sie haben jedoch während der Mutterschutzfristen Anspruch auf das vereinbarte Krankentagegeld, wenn Sie nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Sollten Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung einen Tarif gewählt haben, bei der kein Krankentagegeld enthalten ist, haben Sie eventuell Anspruch auf ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210 EUR.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Bundesamtsozialesicherung.
Wenn Sie als Selbstständige freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, informieren Sie sich dort über ihren Anspruch auf Mutterschutzleistungen.
Elterngeld
Zur Berechnung des Elterngeldes wird der Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor Geburt des Kindes herangezogen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Staatsbank für Baden-Württemberg | L-Bank.
Rechtliche Informationen
Vaterschaftsanerkennung
Sie erwarten ein Kind, sind aber nicht verheiratet mit der Mutter oder dem Vater des Kindes? Dann muss die Vaterschaft anerkannt oder vom Gericht festgestellt werden. Die Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit – auch schon vor der
Geburt des Kindes – möglich. Die Rechtsfolgen der Anerkennung (z. B. Unterhaltsansprüche oder Staatsangehörigkeit des Kindes) können jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist.
Sorgerecht
Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und auch keine Sorgeerklärung abgeben, liegt das alleinige Sorgerecht bei der Mutter. Wenn Sie aber dennoch gemeinsam für Ihr Kind sorgen möchten, müssen Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese sogenannte Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder in einem Notariat. Sie kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Schwangerenberatungsstellen und unter Familienportal des Bundes.
Unterstützung für Alleinerziehende
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Beistandschaft
Gibt es Probleme bei der Vaterschaftsanerkennung oder der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, haben Sie die Möglichkeit, beim Jugendamt eine freiwillige Beistandschaft für Ihr Kind zu beantragen.
Sie werden unterstützt, die Ansprüche Ihres Kindes durchzusetzen. Voraussetzung ist, dass Sie die alleinige Sorge für Ihr Kind haben oder Ihr Kind überwiegend bei Ihnen lebt. Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt oder jederzeit bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes beim Jugendamt beantragt werden. Sie kann jederzeit auch wieder beendet werden. Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Schwangerenberatungsstellen, den Fachstellen Frühe Hilfen und
beim Jugendamt.
Schuldnerberatung
Sie sind schwanger und habe Schulden? Hier bekommen Sie Hilfe:
Caritas Konstanz
Schuldnerberatung Caritas Konstanz
T. +49 7731 969 7023 0
schuldnerberatung@caritas-singen-hegau.de
Caritas Konstanz
Schuldnerberatung Caritas Singen
T. +49 7531 1200 250
schuldnerberatung@caritas-kn.de
Diakonie Radolfzell
Schuldnerberatung Diakonie Radolfzell
T. +49 7732 952 771
schuldnerberatung.radolfzell@diakonie.ekiba.de
Kontakt
Fachdienst Frühe Hilfen
Landratsamt Konstanz
Otto-Blesch-Str. 49
78315 Radolfzell
Isabel Wallner
T. +49 7531 800-2334
Anika Bock
T. +49 7531 800-2335
Fruehe-Hilfen@LRAKN.de
www.fruehe-hilfen-lkkn.de