
Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 ff Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Kriegsbeschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern.
Leistungsberechtigt sind:
- Beschädigte, die Grundrente nach dem BVG beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach dem BVG haben
- Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe nach dem BVG beziehen.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 BVG)
- Krankenhilfe (§ 26 b BVG)
- Hilfe zur Pflege (§ 26 c BVG)
- Altenhilfe (§ 26 e BVG)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a BVG)
- Erholungshilfe (§ 27 b BVG)
- Wohnungshilfe (§ 27 c BVG)
- Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d BVG)
- Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes (§ 26 d BVG)
- Erziehungshilfe (§ 27 BEV)
Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch Personen erhalten, die zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach den Nebengesetzen zum BVG (z.B. Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz) gehören. Anträge auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge können bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde oder beim Sachgebiet Kriegsopferfürsorge des Landratsamtes gestellt werden.
Ansprechpartner:
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