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Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die sachliche Zuständigkeit für die verwaltungsmäßige Abwicklung und Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach §§ 56, 57 und 58 IfSG liegt bei den örtlichen Regierungspräsidien. Für den Landkreis Konstanz ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

Die Antragsstellung nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG erfolgt über ein elektronisches Online-Verfahren: www.ifsg-online.de

Auf dieser Website finden Sie zudem nützliche Informationen rund um Ihren Antrag.

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