Beteiligungsfondsgesetz

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau wird nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag Anlaufstelle für die Anträge der Unternehmen sein. Dem Ministerium für Finanzen obliegt die Verwaltung des Beteiligungsfonds. Die Entscheidung wird in einem interministeriellen Beteiligungsrat von Wirtschafts- und Finanzministerium gemeinsam getroffen.
 
Der Beteiligungsfonds richtet sich gezielt an baden-württembergische Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern. Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungsfonds ist unter anderem ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
 
Unternehmen, die den Beteiligungsfonds Baden-Württemberg in Anspruch nehmen, sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Im Einzelfall können auch größere Unternehmen, die für die Wirtschaftsstruktur im Land besonders relevant sind, Zugang zum Beteiligungsfonds erhalten.
 
Die Einrichtung des Beteiligungsfonds ist zunächst bis Ende Juni 2021 befristet.

Für Rekapitalisierungsmaßnahmen gilt nach einer Genehmigungsentscheidung der EU-Kommission, dass nur Unternehmen unterstützt werden können,
  • wenn der Betrieb sonst nicht fortgeführt werden kann,
  • keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht und die Unterstützung im gemeinsamen Interesse liegt,
  • die Unterstützung den Betrag nicht übersteigen darf, der erforderlich ist, um die Rentabilität der geförderten Unternehmen zu gewährleisten und ihre Kapitalausstattung wieder auf das Vorkrisenniveau zu bringen,
  • eine angemessene Vergütung vorgesehen ist,
  • die Ausgestaltung der Maßnahmen für die begünstigten Unternehmen bzw. ihre Eigentümer einen Anreiz schafft, die Unterstützung baldmöglichst zurückzuzahlen (u. a. Reglementierungen bei der Vergütung der Geschäftsführung, ein prinzipielles Dividendenverbot und Verbot von Bonuszahlungen an die Geschäftsführung),
  • Vorkehrungen gelten, damit durch die staatliche Rekapitalisierungsbeihilfe keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen, die den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen würden (z. B. ein Übernahmeverbot zur Verhinderung aggressiver Geschäftsexpansion).

Weitere Informationen

Landesregierung beschließt Einbringung in den Landtag

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