Flüssiggasanlagen auf Booten/Schiffen

Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Richtlinie zu Artikel 13.14 BSO:

Flüssiggasanlagen (Propan, Butan u. dgl.) sind entsprechend den nationalen Vorschriften bzw. technischen Regeln zu errichten, instand zu halten und zu betreiben. Sie sind vor der Inbetriebnahme und nach größeren Instandsetzungen und Veränderungen sowie wiederkehrend in regelmäßigen Fristen durch einen anerkannten Sachverständigen oder konzessionierten Gasinstallateur zu überprüfen.

Flüssiggasanlagen auf Booten/Schiffen müssen alle 2 Jahre abgenommen/geprüft werden.

Eine Liste der beim Schifffahrtsamt Konstanz eingetragenen Sachverständigen für die Abnahme von Flüssiggasanlagen in Wassersportfahrzeugen kann unter Tel.: 07531 800 -1985, -1986 oder -1987 oder per E-Mail: schifffahrt@LRAKN.de (Bitte Postanschrift angeben) angefordert werden.

  1. Flüssiggasanlagen in Wassersportfahrzeugen müssen vor Inbetriebnahme von Sachverständigen, die mit Flüssiggas vertraut sind und eine gültige Zulassung der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft (BSBG) oder vom Deutschen Verband Flüssiggas (DVFG/hier: G 608) oder vom TÜV besitzen, überprüft und zugelassen werden.
  2. Alle Flüssiggas führenden Leitungen sind in Präzisionsstahlrohren nach DIN 2391, geschweißten Präzisionsstahlrohren nach DIN 2393 oder nahtlosen Präzisionsstahlrohren aus nichtrostenden Stählen nach DIN 2464 auszuführen. Rohre aus Kupfer nach DIN 1786 sowie Rohre aus Kupfer und Kupfer-knetlegierungen nach DIN 17671 sind ebenfalls zugelassen.
  3. Druckregelgeräte müssen DIN 4811 (Teil 1) entsprechen und den Behälterdruck auf 50 mbar herabsetzen. Die Versorgungsanlage muss weiterhin mit einem Sicherheitsventil versehen sein. Druckregelgeräte mit Kombi-Anschlüssen sind nicht zugelassen.
  4. Absperrvorrichtungen, ausgenommen Flaschenventile, müssen DIN 4817 (Teil 1) entsprechen. Vor jedem Gerät muss eine Absperrvorrichtung installiert sein. Ist die Absperrung nicht unmittelbar vor dem Gerät angeordnet, muss durch eine entsprechende Kennzeichnung die jeweilige Zugehörigkeit erkennbar sein.
  5. Flaschen für Flüssiggas sind Druckbehälter, die der Druckbehälter-Verordnung entsprechen müssen. Die nach Druckbehälter-Verordnung bezeichneten "Camping Flaschen" mit eingebautem Sicherheitsventil dürfen nur betrieben werden, wenn sie mit einem bauartgeprüften Sicherheitsventil ausgerüstet sind.
  6. Die Flaschen sind in einem gesonderten Raum oberhalb der Schwimmwasserlinie unterzubringen, der zu den anderen Räumen des Bootes wasserdicht abgeschottet ist. Der Aufstellungsraum muss aus unbrennbarem Werkstoff hergestellt oder mit unbrennbarem Werkstoff ausgekleidet sein. An seiner tiefsten Stelle muss er eine feste Entwässerungsleitung mit mindestens 16 mm lichtem Durchmesser (2 cm2 Fläche) nach außenbord haben. Diese Entwässerungsleitung muss über der Schwimmwasserlinie enden und gasdicht am Behälteraufstellungsraum und an der Borddurchführung angeschlossen sein. Eine elektrische Beleuchtung des Flaschenaufstellungsraumes ist nicht gestattet.
  7. Der Druckregler soll bei Anlagen mit einem Anschlusswert bis 1,5 kg/h direkt an der Flasche angeschraubt werden.
  8. Die verwendeten Schlauchleitungen, die nur zwischen der Gasflasche und der Versorgungsleitung mit max. 400 mm Länge eingesetzt werden dürfen, müssen DIN 4815 (Teil 2) entsprechen. Eine weitere Schlauchleitung ist nur bei kardanisch aufgehängten schwenk- oder ausziehbaren Koch-, Back- und Grillgeräten zugelassen (d.h. Kühlschränke, Heizungen usw., sind nicht mit den oft vom Installateur verwendeten Schlauchanschlüssen zugelassen).
  9. Die Durchführung der Gasleitung durch die Wand des Flaschenaufstellungsraumes muss gasdicht hergestellt sein.
  10. Rohrleitungen sind so zu verlegen, dass Verbindungen des Bootskörpers zu keinen Schäden an ihnen führen können. Als Verbindungen sind Schneidringverschraubungen oder Klemmringverbindungen zugelassen. Für Rohre aus Kupfer, für kapillare Lötverbindungen sind Lötungen vorgeschrieben. Kupferrohre dürfen auch mit Schneidringverbindungen verbunden werden, wenn Einsteckhülsen verwendet werden.
  11. Schlauchanschüsse sind mit metallisch dichtenden Klemmringverschraubungen herzustellen.
  12. Die flüssiggasführenden Rohrleitungen sind vom Sachverständigen vor Inbetriebnahme der Anlage und vor dem Einlassen von Gas von der Regleranschlussstelle bis zu den Einstellgliedern der Verbrauchsgeräte mit einem Überdruck von 150 mbar auf Dichtigkeit zu prüfen. Über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage und über die Dichtheitsprüfung der Anlage hat der Sachverständige eine Bescheinigung auszustellen (DVGW-Arbeitsblatt G 608). Vom Bootseigner ist ständig eine gültige Bescheinigung an Bord mitzuführen. Ein Doppel derselben ist der Zulassungsbehörde vorzulegen, die dann zur entsprechenden Bootsakte genommen wird.
  13. Verbrauchsgeräte (Herde, Kocher, Kühlschränke u.ä.) müssen mit einer Zündsicherung ausgerüstet sein, die bei Erlöschen der Flamme die Gaszufuhr zum Gerät sofort und sicher absperrt. Die Verbrauchsgeräte müssen eine Zulassungs-Nummer, z.B. DIN/DVGW, tragen.

Die genannte Vorschrift hat nicht nur auf dem Bodensee Gültigkeit, sondern auch auf der Rheinstrecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden.

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