Artenschutz

Die heimische Tier- und Pflanzenwelt unterliegt dem allgemeinem Schutz des Naturschutzgesetzes. Darüber hinaus werden seltene Tier- und Pflanzenarten durch eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften besonders und streng geschützt. Diese Arten unterliegen strengen Störungs-, Fang-, Besitz-, und Vermarktungsverboten. Unter anderem sind Hornissen, Fledermäuse, Frösche und europäische Vogelarten sowie heimische Orchideen Beispiele für besonderes bzw. streng geschützte Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Exotische Arten (z.B. Papageien) fallen unter das Washingtoner Artenschutzabkommen. Für die Umsetzung und den Vollzug der artenschutzrechtlichen Vorgaben sowie den Schutz und die Pflege der Lebensräume seltener Arten ist die Naturschutzbehörde zuständig.

Alle heimischen Tiere genießen einen allgemeinen Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Danach dürfen sie nicht ohne vernünftigen Grund gefangen oder getötet werden.

  • Hornissen: Die Hornisse ist besonders geschützt. Sie ist durch die Zerstörung der Lebensräume mittlerweile recht selten geworden und deshalb auf der roten Liste der gefährdeten Tiere und Pflanzen zu finden. Deshalb ist auch vor einer Umsiedlung eine Genehmigung durch die Naturschutzbehörden einzuholen. Manchmal werden sogar Wildbienen und Hummeln als Bedrohung empfunden. Sie sind allesamt gesetzlich geschützt und zeichnen sich durch Harmlosigkeit und Friedfertigkeit den Menschen gegenüber aus. Zum Erhalt des biologischen Gleichgewichts in unserer Natur, in der auch Wespen, Hornissen, Bienen und Hummeln ihren Platz haben sollten, sind diese unbedingt zu schützen, z.B. durch Belassen der Wohnstätten oder Verzicht auf Pflanzengifte im Garten.
  • Fledermäuse: Fledermäuse sind europaweit geschützte Tierarten. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind aufgeführt in der FFH- Richtlinie, Anhang IV, als streng zu schützende Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse und unterliegen daher dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Aufgrund ihres gesetzlichen Stellenwertes ist eine Befreiung von der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig. In Baden-Württemberg ist die höhere Naturschutzbehörde im jeweiligen Regierungspräsidium für die Erteilung einer Befreiung zuständig.

Weitere Informationen:

  • WISIA-Datenbank (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz)

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