Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege

Seit dem 01.08.2013 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten) oder in der Kindertagespflege.

Die Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern in der Kindertagespflege und in den Kindertageseinrichtungen ist ein Angebot der Jugendhilfe, welche im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in den §§ 22 – 24 geregelt ist. Die Betreuung in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren kann als alleinige Betreuungsform oder ergänzend zur Kinderkrippe gewählt werden.
Die Betreuung ab 3 Jahren kann nur ergänzend zu Kindergarten/-Tageseinrichtung, Hort oder Schule gewählt werden, wenn ein alleinerziehender Elternteil oder beide zusammenlebende Elternteile arbeiten. In diesen Fällen decken die Zeiten bei der Kindertagespflege, die Zeiten außerhalb der Institutionen (Kindertageseinrichtung / Schule) ab.
Das Jugendamt ist über die Sicherstellung des Förderungsauftrages hinaus zuständig für die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kindergarten/-tagesstätte/Hort/Krippe), wenn den Eltern und dem Kind die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist. Die Kostenübernahme ist einkommensabhängig

Die Kindertagespflege ist eine flexible Form der Tagesbetreuung von Kindern, in der eine Tagesmutter Kinder, in ihrer Familie oder im Haushalt der Eltern, für einen Teil des Tages oder ganztags betreut. Dabei soll die Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dieses Betreuungsangebot wendet sich überwiegend an berufstätige Eltern.
Bei Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr kann, wenn ein Elternteil nicht arbeitet, ein Grundanspruch von maximal 4 Stunden an höchstens 5 Tagen beantragt werden.
Die Eltern haben einen Kostenbeitrag zu tragen.Der Kostenbeitrag ist einkommensunabhängig. Wenn den Eltern und dem Kind die finanzielle Belastung durch diesen Kostenbeitrag nicht zuzumuten ist, ist auch hier die Übernahme des Kostenbeitrages durch das Jugendamt möglich, Die Übernahme des Kostenbeitrages ist ebenfalls einkommensabhängig.

Die Mitarbeiterinnen des Fachdienstes beraten sie hierüber gerne.
Auch die Erteilung der Pflegeerlaubnis für alle, die Kindertagespflegeperson werden wollen fällt in diesen Zuständigkeitsbereich. Hier finden Sie im Vorfeld Beratung und Unterstützung.

Weitere Informationen:

NEU: Tätigkeit als Tagespflegeperson - Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen

Nützliche Links:

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78315 Radolfzell
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F. +49 7531 800-2399
Jugendamt@LRAKN.de

Amt für Kinder, Jugend und Familie - Außenstelle Singen
Landratsamt Konstanz
Maggistr. 7
78224 Singen
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T. +49 7531 800-2800
F. +49 7531 800-2829
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