Soziales Entschädigungsrecht

Das Soziale Entschädigungsrecht hat das Ziel, Menschen zu unterstützen, die durch ein Ereignis einen Gesundheitsschaden erlitten haben, für den der Staat einzustehen hat.

Am 01. Januar 2024 ist das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) in einem eigenen Sozialgesetzbuch, dem Vierzehnten Sozialgesetzbuch (SGB XIV) in Kraft getreten. Die Bündelung der Regelungen im neuen Sozialgesetzbuch ermöglicht es den Betroffenen leichter, mögliche Ansprüche zu erkennen und geltend zu machen. Bislang war das Entschädigungsrecht vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie in weiteren Nebengesetzen geregelt.

Leistungsberechtigte Personengruppen sind:

  • Gewaltopfer (physischer oder psychischer Gewalt)
  • Geschädigte von Schutzimpfungen
  • Zivildienstgeschädigte
  • Opfer von Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege
  • Häftlinge und Verfolgte in der DDR

Neben den Geschädigten haben auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende von Geschädigten Anspruch auf Leistungen.

Zu den Leistungen nach dem SGB XIV gehören zum Beispiel Entschädigungszahlungen sowie medizinische Versorgung und Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit.
Die Verfahren sind kostenfrei.

Weitere Informationen zum neuen Sozialen Entschädigungsrecht finden Sie unter:

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