Bodenseeschifferpatent der Kategorien A und D bis Stein am Rhein oder Schaffhausen
Rechtsgrundlagen zum Erwerb des Bodenseeschifferpatentes bilden die Art. 12.01 ff Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) i.V.m. der EinfVO-BSO.
Informationen zum Erwerb des Bodenseeschifferpatentes
I. Voraussetzungen für den Erwerb eines Bodenseeschifferpatentes
Das Patent wird in folgenden Kategorien erteilt:
- das Mindestalter erreicht haben (Kategorie D 14 Jahre, Kategorie A und Hochrhein 18 Jahre)
- körperlich und geistig zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- u. Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Hierfür ist ein amts- oder fachärztliches Zeugnis vorzulegen. Für das Seh- und Farbunterscheidungsvermögen kann auch ein Sehtest von einem Augenoptiker vorgelegt werden.
- persönlich zuverlässig sein, so dass er nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.
Für Bewerber, die Ihren Wohnsitz in einem anderen Bodenseeuferstaat haben, gelten Sonderregelungen.
II. Anerkennung anderer Befähigungsnachweise
Wer einen amtlich anerkannten Motorbootnachweis besitz, wird von der praktischen Motorbootprüfung befreit.
- DSV-A-Schein (ausgestellt vor dem 31. März 1989)
- Sportbootführerschein-Binnen unter Antriebsmaschine
- Sportbootführerschein-See
- Sportküstenschifferschein
- Sportseeschifferschein (ausgestellt nach dem 31. Dezember 1992)
- Sporthochseeschifferschein (ausgestellt nach dem 31. Dezember 1992)
- Motorbootführerschein Binnen A
- Sportbootführerschein ab dem 10. Mai 2017 – Bereich See und Binnen unter Antriebsmaschine
Wer einen amtlich anerkannten Segelnachweis besitzt, wird von der praktischen Segelprüfung sowie den theoretischen Segelfragen befreit
- DSV-A-Schein (ausgestellt vor dem 31. März 1989)
- Sportbootführerschein-Binnen unter Segel
- Sportküstenschifferschein
- Sportseeschifferschein (ausgestellt nach dem 31. Dezember 1992)
- Sporthochseeschifferschein (ausgestellt nach dem 31. Dezember 1992)
- Sportbootführerschein ab dem 10. Mai 2017 – Bereich Binnen unter Segel
Der BR-Schein kann nicht anerkannt werden!
III. Ausstellung/Erteilung des Bodenseeschifferpatentes
Eine Patentausstellung erfolgt erst, wenn alle beantragten Prüfungsteile erfolgreich abgelegt wurden und die für die Ausstellung des Bodenseeschifferpatentes erforderlichen Unterlagen dem Amt vollständig vorliegen. Die Anmeldung zum gewünschten Prüfungstermin muss rechtzeitig über unser Onlineportal erfolgen.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Prüfungsvorbereitung, dass seit Mai 2023 die theoretischen Prüfungen nach dem neuen Fragenkatalog zum Bodenseeschifferpatent durchgeführt werden!
Für den Fall, dass Sie bereits Inhaber eines Bodenseeschifferpatentes sind, nutzen Sie für die Anmeldung zu einer Erweiterungsprüfung bitte nicht das Onlineportal sondern reichen den ausgefüllten Vordruck des Patentantrags (kann per E-Mail beim Schifffahrtsamt angefordert werden) rechtzeitig beim Schifffahrtsamt Konstanz ein (gerne auch wieder per E-Mail als PDF-Anhang).
Fehlende Unterlagen müssen innerhalb von 12 Monaten beim Schifffahrtsamt Konstanz nachgereicht werden.
Sollte ein theoretischer oder praktischer Prüfungsteil fehlen, erfolgt keine Patentausstellung. Dies betrifft auch die Prüfung für die Strecke Hochrhein (Stein am Rhein bis Schaffhausen). Sollte das Patent vorzeitig benötigt werden, so ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen (auch per E-Mail unter schifffahrt@LRAKN.de), in dem um die vorzeitige Ausstellung des Patentes der jeweiligen Kategorie gebeten wird.
Der Antrag kann erst dann gestellt werden, wenn für die gewünschte Kategorie alle Prüfungsteile erfolgreich abgelegt wurden und alle für die Ausstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erfolgt eine vorzeitige Ausstellung, ist bei einer späteren Erweiterung eine Erweiterungsgebühr fällig (derzeit beträgt diese 12,00 €).
Die Ausstellung von Patenten am Prüfungstag ist aus verwaltungstechnischen Gründen generell nicht möglich. Ausnahmen hiervon können nicht gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass sich die Ausstellung der Bodenseeschifferpatente während der Schifffahrtssaison verzögern kann!
- Lichtbild (35 x 45 mm oder 36 x 47 mm). Bitte auf der Rückseite des Lichtbildes den vollständigen Namen und das Geburtsdatum vermerken.
- Kopie des ärztlichen Zeugnisses gemäß Vordruck (PDF / 29 KB) (Inhaber von amtlich anerkennungsfähigen Befähigungsnachweisen sind von der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses befreit, wenn der Befähigungsnachweis zum Zeitpunkt der theoretischen Prüfung nicht älter als zwölf Monate ist).
- Kopien der amtlich anerkennungsfähigen Befähigungsnachweise sofern diese bereits vorliegen (siehe Punkt II Anerkennung anderer Befähigungsnachweise).
Die genannten Unterlagen sind zur theoretischen Prüfung in einem verschlossenen Umschlag (mit vollständigen Namen und Geburtsdatum versehen) mitzubringen!
IV. Nichtbestehen der Prüfung/Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung
Die Anmeldung zu einer theoretischen Wiederholungsprüfung kann formlos schriftlich per E-Mail (schifffahrt@LRAKN.de) erfolgen. Eine Anmeldung ist jedoch frühestens in der Mitte der Woche möglich, die auf den Prüfungstag folgt. Die Wiederholung der Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen erfolgen.
Die Anmeldung zur theoretischen Wiederholungsprüfung darf nicht über unser Onlineportal erfolgen! Da andernfalls der Antrag im System dupliziert wird und eine durchgeführte Wiederholungsprüfung gegebenenfalls annulliert werden muss.
Voraussetzung an der Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung ist, dass der gewünschte Prüfungstag noch nicht ausgebucht ist. Die Prüfung muss innerhalb von 12 Monaten wiederholt werden.
Die Anmeldung zu einer praktischen Wiederholungsprüfung kann formlos schriftlicher per E-Mail (schifffahrt@LRAKN.de) oder telefonisch unter der +49 7531/800-1980 erfolgen.
V. Gebühren und Auslagen
Gebühren im Patentwesen nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 10. Dezember 2001 in der jeweils geltenden Fassung werden nach der theoretischen Prüfung erhoben. Gemäß § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetztes vom 14. Dezember 2004 (GBL. S. 895) i. V. m. der Gebührenverordnung des Landratsamtes Konstanz, Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.31 – 35 und Nr. 32.2.22.5 und 6 in der jeweils geltenden Fassung, werden folgende Gebühren festgesetzt:
Die Gebühr für die gesamte Prüfung (Theorie und Praxis) wird nach der theoretischen Prüfung in Rechnung gestellt. Sollten noch weitere Gebühren anfallen, welche nach der theoretischen Prüfung nicht absehbar sind, wird ein erneuter Gebührenbescheid erstellt.
Kategorie A | Kategorie D | Kategorie A + D | |||
Mit praktischer Prüfung beim Landratsamt Konstanz | 60,00 € | Mit praktischer Prüfung beim Landratsamt Konstanz | 70,00 € | Mit beiden praktischen Prüfungen beim Landratsamt Konstanz | 90,00 € |
+ Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € | + Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € | + Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € |
Gesamt | 72,00 € | Gesamt | 82,00 € | Gesamt | 102,00 € |
Kategorie A bzw. D | Kategorie A + D | Sonstiges | |||
(Ergänzungsprüfung zu einem Sportbootführerschein o.ä) | 40,00 € | (Ergänzungsprüfung zu einem Sportbootführerschein o.ä) | 40,00 € | Hochrheinprüfung | 60,00 € |
+ Befreiung von der praktischen Prüfung durch Vorlage eines Sportbootführerscheines o. ä. | 12,00 € | + Befreiung von der praktischen Prüfung durch Vorlage eines Sportbootführerscheines o. ä. | 12,00 € | Erweiterung auf Kategorie A Kategorie D |
40,00 € 50,00 € |
+ Befreiung von der praktischen Prüfung durch Vorlage eines Sportbootführerscheines o. ä. | 12,00 € | Patenterweiterung oder -änderung | 12,00 € | ||
+ Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € | + Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € | Wiederholungsprüfung | 40,00 € |
Gesamt | 64,00 € | Gesamt | 76,00 € | Patentausstellung | 12,00 € |
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung | 20,00 € | ||||
Zusatzprüfung Navigation | 25,00 € | ||||
Bescheinigung über die abgelegte Zusatzprüfung Navigation | 15,00 € | ||||
Auslagen: Auslagen für die Anmietung fremder Prüfungsräume (z.B. Milchwerk Radolfzell) je nach Anzahl der an der Prüfung teilnehmenden Prüflinge, maximal jedoch 15,00 €. |
VI. Durchführung der Theorieprüfung
- Die Prüfung erfolgt im Multiple-Choice-Verfahren (Ankreuzsystem)
- Die Prüfungsfragen beziehen sich auf folgende Gebiete; die Punktebewertung ist wie folgt festgelegt:
3. | Gebiet | Anzahl der Fragen | mögliche Punkte | Mindestpunkte |
a) | Allgemeines/Zulassung, Bau- und Ausrüstung |
20 | 20 | 16 |
b) | Schallzeichen, Lichterführung und optische Signale | 10 | 10 | 8 |
c) | Schifffahrtszeichen | 15 | 15 | 12 |
d) | Ausweich- und Fahrregeln | 12 | 12 | 9 |
e) | Umweltschutz, Seemannschaft | 12 | 12 | 9 |
f) | Wetterkunde, Navigation | 10 | 10 | 8 |
g) | Rheinstrecken (Alten Rhein/Seerhein) | 7 | 7 | 5 |
h) | Hochrheinfragen | 16 | 16 | 13 |
i) | Segeln "Allgemein" | 20 | 20 | 16 |
j) | Segeln "Fahrregeln" | 7 | 7 | 5 |
Die Hochrheinfragen (Gebiet h) muss nur von Bewerbern um die Kategorie Hochrhein (Fahrstrecke Stein am Rhein bis Schaffhausen) beantwortet werden. Voraussetzung für die Kategorie Hochrhein ist das Bodenseeschifferpatent der Kategorie A (Motorboot).Die Segelfragen (Gebiete i und j) müssen nur von Bewerbern um das Bodenseeschifferpatent der Kategorie D (Segelfahrzeuge) beantwortet werden. Bitte Punkt II Anerkennung anderer Befähigungsnachweise beachten.
4. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen stehen folgende Zeiten zur Verfügung:
Allgemeiner Teil 60 Minuten
Segelfragen 20 Minuten
Hochrheinfragen 15 Minuten
5. Die Prüfung ist bestanden, wenn die vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen in allen Fachgebieten erreicht werden. Ein Punkteausgleich innerhalb der einzelnen Prüfungsgebiete ist nicht möglich.
6. Die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel sowie Gespräche mit dem Nebensitzer führen automatisch zum Ausschluss aus der Prüfung.
VII. Durchführung der praktischen Prüfungen
Allgemeines
Die praktischen Prüfungen sind auf patentpflichtigen Booten jener Kategorie abzulegen, für welche das Schifferpatent erworben werden soll.
Das Prüfungsboot ist vom Bewerber zu stellen. Es muss ausreichend Platz für mindestens drei Personen haben. Die Prüfung wird nur in Begleitung eines Patentinhabers als verantwortlichen Schiffsführer abgenommen. Anleitende oder unterstützende Maßnahmen die dem Zweck der Prüfung zuwiderlaufen, führen zum Abbruch der Prüfung.
Für die Prüfung nicht geeignete oder stark verschmutzte Boote, kann der Prüfer als Prüfungsboot ablehnen!
Bewertung der praktischen Prüfungen
Zum Bestehen der Prüfung ist es erforderlich, dass der Bewerber die sichere Führung eines patentpflichtigen Wasserfahrzeugs nachweist. Ergibt die Prüfung, dass er die vorgeschriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht beherrscht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Klare Kommandosprache bei allen Manövern ist Voraussetzung.