
Coronavirus (SARS-CoV-2)
Aktuelles
- Gemäß der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 besteht eine Masken- oder Absonderungspflicht für positiv getestete Personen.
- Informationen zu aktuellen Fallzahlen und Inzidenzwerten:
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Im Kampf gegen das Coronavirus hat das Land Baden-Württemberg ein Internet-Portal an den Start gebracht, in dem Impftermine schnell, einfach und zentral gebucht werden können:impftermin-bw.de
Testungen / Vorgehen bei Kontakt oder Infektion
Informationen für Fälle und Kontaktpersonen
Vorgehen bei Fällen
- Sie haben ein positives PCR-/Schnelltestergebnis erhalten.
- Nach der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen sind Sie dazu verpflichtet, sich sofort nach Kenntnisnahme des positiven PCR-/Schnelltestergebnisses eigenständig abzusondern.
- Ihre Absonderungsdauer beträgt 5 Tage ab dem Erstnachweis des Erregers (Abstrichdatum). Beispiele zur Berechnung des Absonderungszeitraums finden Sie bei den FAQs des Landes.
- Sie erhalten keine Bescheinigung über Ihre Absonderung. Wenn Sie über Ihren Arbeitgeber eine Entschädigung für den Zeitraum der Absonderung geltend machen möchten, müssen Sie das positive Testergebnis einreichen.
- Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt
- für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- sofern die folgenden genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden:
- …durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist
- …durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) Im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
- im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,
- bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder
- sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist.
- Bei dem Auftreten von Symptomen wenden Sie sich bitte an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten:
Vorgehen bei Kontaktpersonen
- Für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige besteht seit dem 3. Mai 2022 keine Quarantänepflicht mehr.
- Für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person wird empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.
Verhalten im Verdachtsfall
- Personen, die den Verdacht haben, mit Coronaviren infiziert zu sein und Krankheitssymptome haben, sollen sich zunächst telefonisch mit Ihrer Hausarztpraxis in Verbindung setzen. Nicht unangemeldet in die Praxis oder ins Krankenhaus gehen.
- Untersuchungen zur Abklärung eines möglichen Verdachtsfalles einer Coronavirusinfektion können im Landkreis Konstanz von einem hier ansässigen Labor durchgeführt werden. Dies ermöglicht eine zeitnahe diagnostische Abklärung.
Ein- und Rückreisende aus dem Ausland
Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Umfassende Informationen für Reisende.
Weitere Informationen
Informationen für Unternehmen
Weitere (über-) regionale Ansprechpartner
Die Handwerkskammer Konstanz hat für Mitgliedsbetriebe aus dem Kammerbezirk eine Hotline eingerichtet unter der Telefonnummer +49 7531 205-201.
Infosite der Handwerkskammer Konstanz.
Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat ebenfalls Informationen für Unternehmen zur Corona-Pandemie zusammengestellt.
Infosite der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt unter anderem Informationen zum Kurzarbeitergeld bereit.
Infosite der Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg.
Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die sachliche Zuständigkeit für die verwaltungsmäßige Abwicklung und Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach §§ 56, 57 und 58 IfSG liegt bei den örtlichen Regierungspräsidien. Für den Landkreis Konstanz ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.
Die Antragsstellung nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG erfolgt über ein elektronisches Online-Verfahren: www.ifsg-online.de
Auf dieser Website finden Sie zudem nützliche Informationen rund um Ihren Antrag.
Nützliche Links
- Bei Fragen rund um das Thema Corona-Virus in Baden-Württemberg hilft Ihnen der Chatbot COREY
Informationen in verschiedenen Sprachen
- Information über das Coronavirus in Leichter Sprache
- Information über das Coronavirus in Gebärdensprache
- Informationen über das Coronavirus in mehreren Sprachen / Current information on the coronavirus in different languages
English/Englisch | Türkçe/Türkisch | Polski/Polnisch | Français/Französisch |
Italiano/Italienisch | ελληνικά/Griechisch | Hrvatski/Kroatisch | Română / Rumänisch |
Български/Bulgarisch | فارسی/Persisch | 中文语言/Chinesisch | عربي/Arabisch - Das Ministerium für Soziales und Integration hat ein Erklärvideo zum Thema „Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus“ bereitgestellt:
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Scheffelstr. 15
78315 Radolfzell
Lage
Corona.Gesundheitsamt@LRAKN.de